Im Zuge und in Folge des Ersten Modernisierungsgesetzes traten im Bereich der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zahlreiche Änderungen in Kraft, auf die im Folgenden auszugsweise eingegangen wird.
In die BayBO wurden dabei spürbare Veränderungen im Bereich der verfahrensfreien Bauvorhaben vorgenommen. Seit dem 01.01.2025 sind demnach Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert wird, verfahrensfrei. Diese Vorhaben sind den Gemeinden vor Durchführung jedoch anzuzeigen, es entfällt jedoch die Verpflichtung, Bauantragsunterlagen für ein förmliches Verfahren erarbeiten zu lassen.
Neben weiteren, im Gesetzestext nachzulesenden Änderungen, wird auf die Neuregelung des Stellplatzrechts an dieser Stelle ausdrücklich gesondert hingewiesen, da diese weitreichende Änderungen für die gültige Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn mit sich bringt.
Künftig besteht (bayernweit) eine Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen nur dann, wenn Gemeinden dies mittels örtlicher Bauvorschrift festsetzen. Ist eine derartige örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) nicht vorhanden, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen.
Soweit die Gemeinden diese Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen mittels örtlicher Bauvorschrift festsetzen, so wird auf die in der Garagen- und Stellplatzverordnung beinhalteten Höchstzahlen an nachzuweisenden Stellplätzen Bezug genommen. Es ist künftig nicht mehr möglich, von dieser Richtzahlenliste nach oben abzuweichen. Eine Abweichung ist lediglich nach unten möglich.
Diese Richtzahlenliste wurde im Zuge des Ersten Modernisierungsgesetzes ebenfalls angepasst. Demnach sind für „Gebäude mit Wohnungen“ künftig 2 Stellplätze je Wohnung nachzuweisen (keine Besucherstellplätze). Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn hatte insbesondere im Bereich des Geschosswohnungsbaus diversifizierte Regelungen beinhaltet. Der individuelle Stellplatzbedarf war dabei abhängig von der Größe der errichteten Wohnungen oder deren Altengerechtigkeit. Diese Regelungen werden nach einer Übergangsfrist zum 01.10.2025 außer Kraft treten.
Die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn wird in weiten Teilen oder in Gänze außer Kraft treten und neu zu erlassen sein. Die Stadtverwaltung wird dies rechtzeitig zum Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung des Stadtrates im 1. Halbjahr 2025 machen. Derzeit finden Gespräche der kommunalen Spitzenverbände mit dem zuständigen Fachministerium statt, inwieweit bestehende Satzungen weitergelten und wie mit Verweisen in Bebauungsplänen auf die Stellplatzsatzung künftig zu verfahren ist.
Dient zur Kenntnis.