Zuschussantrag der Tennisabteilung des 1. FCH für geplante Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an der Tennisanlage


Daten angezeigt aus Sitzung:  96. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 05.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 96. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 05.06.2019 ö 2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Mit Vertretern der Tennis-Abteilung des 1. FC Heilsbronn fand bereits am 23.11.2018 ein Gespräch über die geplanten Sanierungsarbeiten an der Tennis-Anlage statt.
Ein im Januar 2019 gestellter schriftlicher Zuschussantrag für Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen (Mobiliar, Pflaster- und Malerarbeiten usw.), der sich ausschließlich auf Maßnahmen bezog, die nicht vom BLSV bezuschusst wurden, wurde im Haupt- und Finanzausschuss vom 27.03.2019 nicht befürwortet. Es wurde von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass ein ursprünglich angekündigter Antrag zur Förderung vom BLSV geförderter Maßnahmen trotz Hinweis, dass alle Anträge zu dieser Maßnahme gleichzeitig behandelt werden sollen, bisher nicht gestellt wurde.
Dies ist nun mit Antrag vom 20.05.2019 geschehen. Die Tennisabteilung des 1. FCH beantragt die Bezuschussung für die vom BLSV geförderten, geplanten Umbau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen der maroden, in die Jahre gekommenen Tennisanlage (s. Anlage).
Die nun beantragten Maßnahmen (Neubau Beregnungsanlage, Renovierung Umkleidekabine und Sanitäranlagen, Sanierung Ballzaunanlage) mit einem Kostenumfang i. H. v. insgesamt voraussichtlich 83.500 € werden vom BLSV komplett bezuschusst, da diese der Bestandssicherung (Abschnitt C Nr. 2.1.1 der Sportförderrichtlinie des Freistaates Bayern) und nicht dem laufenden Bauunterhalt zugeordnet werden.
Gemäß Richtlinie Nr. 2 der Stadt Heilsbronn für die Gewährung von Stadtzuschüssen für die Jugendarbeit und sportliche Ertüchtigung ihrer Vereinsmitglieder in den Sportvereinen werden für Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen keine Zuwendungen gewährt; nachdem aber der BLSV diese Maßnahmen als Bestandssicherungsmaßnahmen einordnet und dementsprechend als beihilfefähige Kosten anerkennt, erfolgt ebenfalls eine Förderung dieser durch den BLSV anerkannten beihilfefähigen Kosten durch die Stadt i. H. v. 7,5 % der beihilfefähigen Kosten (60.000 bis 100.000 €), dies sind voraussichtlich 6.262,50 €.
Zuschussanträge sind gemäß der städtischen Förderrichtlinien jeweils vor Beginn einer Maßnahme einzureichen. Lt. Mitteilung des 1. FCH vom 8.5.19 wurde mit der Maßnahme Ende März/ Anfang April 2019 begonnen nachdem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn des BLSV eingegangen war.
Nach Rücksprache mit dem 1. FCH ist man dabei nach dem im November 2018 geführten Gespräch irrtümlich davon ausgegangen, dass sich die Stadt an die Zuschussgewährung des BLSV „dranhängt“ und damit vor Maßnahmenbeginn kein gesonderter Antrag an die Stadt gestellt werden muss. Dies wurde mit dem vorliegenden Antrag unverzüglich nachgeholt.
Grundsätzlich werden Zuschussanträge, die nicht vor Beginn einer Maßnahme gestellt werden, nicht gefördert.
Dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet, ob eine Förderung i. H. v. 7,5 % der beihilfefähigen Kosten, dies sind voraussichtlich 6.262,50 €, in Aussicht gestellt werden sollen oder ob keine Förderung gewährt werden soll (verspäteter Antragseingang).

Beschluss

Eine Förderung i. H. v. 7,5 % der vom BLSV als zuschussfähig anerkannten Kosten, dies sind voraussichtlich 6.262,50 €, wird gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.08.2019 11:50 Uhr