Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.05.2019 dem Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zugestimmt.
Die Vorhabenträgerin, die Fa. Wust Wind & Sonne GmbH & Co. KG, hat im Vorfeld Kostenübernahme zugesichert und bereits das Ingenieurbüro Team 4 aus Nürnberg mit der Ausarbeitung von Vorentwurfsunterlagen beauftragt. Entsprechende Entwurfsunterlagen wurden am 10.05.2019 übersandt.
In der anberaumten Sitzung wird die Vorhabenträgerin die Planungen erläutern. Die Unterlagen sind im RIS vorab als Anlage bereitgestellt.
Seitens der Verwaltung wird zu den Entwurfsunterlagen bemerkt, dass Feldlerchenreviere aufgefunden wurden und der diesbezügliche artenschutzrechtliche Ausgleich (CEF-Maßnahme) im weiteren Bauleitplanverfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen wäre. Im Wesentlichen beinhaltet der vorgelegte Satzungsentwurf die gleichen Festsetzungen, die auch in den Bebauungsplänen für übrigen Freiflächenphotovoltaikanlagen im Stadtgebiet enthalten sind.
Bei dieser Ausgleichsmaßnahme handelt es sich Angabe gemäß um einen planexternen Ausgleich. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB soll der Ausgleich grds. vorrangig innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erfolgen. Die Angabe „planextern“ beruht auf der vorangehenden Beratung, ob die Fläche der Ausgleichsmaßnahme dem Plangebiet hinzugerechnet wird oder nicht. Da gem. Beschluss des Stadtrates der Ausgleich in der beschriebenen Form an die PV-Anlagen angrenzend erbracht werden kann, sollten die dargestellten Ausgleichsmaßnahmen als „planinterne“ Maßnahmen beschrieben werden, um formal dem gesetzgeberischen Auftrag gerecht zu werden. Außerdem könnte im Falle eines planinternen Ausgleichs ggf. von einer vorzugsweise durchzuführenden Vermeidungsmaßnahme ausgegangen werden.
Für eine korrekte Zuordnung der Ausgleichsflächen und –maßnahmen nach § 9 Abs. 1a BauGB ist eine Aussage dahingehend zu ergänzen, dass der naturschutzrechtliche Eingriff innerhalb des Geltungsbereiches des grundsätzlich gleich intensiv eingeschätzt wird und daher ein sog. Sammelausgleich möglich ist.
Ziff. 1 der Begründung „Planungsanlass und kurze Vorhabenbeschreibung“ wäre um den Beschluss des Stadtrates vom 22.05.2019 dahingehend zu ergänzen, dass an der beschlossenen Flächenobergrenze grundsätzlich festgehalten wird und für das gegenständliche Vorhaben der naturschutzfachliche Ausgleich von 2,64 ha zusätzlich erbracht werden kann.
Eine Ergänzung sollte ebenfalls dahingehend vorgenommen werden, dass das Bauleitplanverfahren vorhabenbezogen gem. § 12 BauGB erfolgt.
Ziff. 7 der Begründung sollte redaktionell um Art. 8 BayDschG ergänzt werden. Ein entsprechender Hinweis der Unteren Denkmalschutzbehörde im Beteiligungsverfahren wird erwartet.