Vollzug des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG); Information über bisher nicht erstmalig hergestellte Erschließungsanlagen im Stadtgebiet und ggf. Beschlüsse über eine erstmalige Herstellung


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 16.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 5. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 16.09.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Über den Regelungsinhalt des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG wurde bereits in der Sitzung des Stadtrates vom 23.10.2019 informiert (s. anl. Beschlussbuchauszug).
Demnach können ab dem 01.04.2021 für Erschließungsanlagen, deren Beginn der erstmaligen technischen Herstellung zu diesem Zeitpunkt mindestens 25 Jahre zurückliegt, keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden.
Zwischenzeitlich wurde durch den Ministerrat ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes gebilligt, der die Aufnahme eines neuen Art. 5a Abs. 7 Satz 3 vorsieht. Hierin soll geregelt werden, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nur für eine Teilstrecke gilt, sofern sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage bezieht.
Erstmalig hergestellt i.S. einer Ersterschließung ist eine Straße dann, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 EBS vorliegen:
  • Eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau
  • Straßenentwässerung und Beleuchtung
  • Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße
Beginn der technischen Herstellung i.S.d. Art. 5a Abs. 7 KAG
Unter dem Beginn der technischen Herstellung kann nicht jede Straßenbaumaßnahme verstanden werden. Maßgeblich ist, dass diejenige technische Maßnahme, die dem Fristbeginn zugrunde gelegt werden soll, objektiv auf die erstmalige und endgültige Herstellung gerichtet ist und bei Fortführung der Baumaßnahmen zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage führen soll, also Teil der Herstellung ist. Hinweise hierzu gibt das jeweilige – förmliche oder formlose – Bauprogramm (Matloch/Wiens; Erschließungsbeitragsrecht; Stand: 04/2020; Rn. 1101a).
Für die nachfolgend aufgeführten Straßenzüge, die noch nicht erstmalig endgültig hergestellt sind, wurde damit nicht i.S.d. Art. 5a Abs. 7 KAG mit der erstmaligen technischen Herstellung begonnen, da ein auf die Herstellung gerichtetes Bauprogramm (Leistungsverzeichnis, Gremiumsbeschlüsse, etc.) bisher nicht bestand. Damit findet die Bestimmung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG auf diese Straßenzüge keine Anwendung. Im Falle einer späteren erstmaligen Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 1 EBS wären diese Maßnahmen daher erschließungsbeitragsrechtlich abrechenbar, d.h. Erschließungsbeiträge können erhoben werden.
Zu den Erschließungsanlagen, die Erschließungsfunktion besitzen, jedoch nicht erstmalig endgültig hergestellt i.S.d. § 8 Abs. 1 EBS sind, wird im Übrigen Folgendes ausgeführt:
Schützenstraße, Heilsbronn
Die Schützenstraße wurde bis zum Kurvenbereich auf Höhe Anwesen 7 endgültig hergestellt und diese Herstellung mit Beschluss des Stadtrates vom 04.10.1978 festgestellt. Für den weiteren Verlauf der Schützenstraße (Anwesen 9, 11, 13) bestehen mit den Bauherrn Erschließungsverträge, die zur Sicherung der im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren notwendigen Erschließung geschlossen wurden. Diese haben die Errichtung und die dauernde Unterhaltung der Verkehrsfläche zum Inhalt. Eine Baulast der Stadt Heilsbronn für diesen Bereich besteht daher derzeit nicht.
Am Rebenzaun, Heilsbronn
Mit der erstmaligen endgültigen Herstellung wurde bisher nicht begonnen. Nachdem Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG damit keine Anwendung findet, besteht keine beitragsrechtliche Notwendigkeit, Baumaßnahmen durchzuführen.
Die Verkehrsfläche ist als öffentlicher Feld- und Waldweg i.S.d. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG gewidmet (Eintragung Nr. 3, Bestandsverzeichnis Heilsbronn, Eintragung am 18.10.1938). Der Widmung wird der derzeitige Ausbauzustand gerecht, jedoch hat sich das Verkehrsbedürfnis durch die hinzugekommene Wohnbebauung geändert.
Talstraße, Weißenbronn
Die Stichstraße zur Talstraße (FlNr. 65/10, Gemarkung Weißenbronn) ist als Verkehrsfläche (Ortsstraße) öffentlich gewidmet, jedoch nicht erstmalig hergestellt.
Die betroffenen Anwohner (Anwesen 5a und 5b) erkundigten sich bereits, ob ein Ausbau möglich wäre. Eine Kostenermittlung zum Ausbau i.S.d. § 8 Abs. 1 EBS wird derzeit durchgeführt.
Eine Notwendigkeit aufgrund Art. 5a Abs. 7 KAG besteht derzeit nicht, da nicht mit der erstmaligen technischen Herstellung begonnen wurde.
Sonnenstraße, Weißenbronn
Der Straßenzug ist nicht erstmalig hergestellt i.S.d. § 8 Abs. 1 EBS. Da mit der technischen erstmaligen Herstellung jedoch nicht begonnen wurde, besteht aufgrund Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG keine Notwendigkeit.
Auch hier ist es Wunsch der Anwohner, die Verkehrsfläche entsprechend zu ertüchtigen. Ein Ausbau sollte nach Einschätzung der Verwaltung nur dann erfolgen, wenn auch eine erstmalige Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 1 EBS mit der Folge von Erschließungsbeiträgen erreicht wird. Da die Kanalisation innerhalb der Verkehrsfläche nur gering bemessen ist, müsste im Falle einer stärkeren Bebauung im Bereich der Sonnenstraße eine Ertüchtigung der Entwässerungsleitung erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung sollten daher vor Tiefbaumaßnahmen die weiteren Entwicklungen im Bereich der Sonnenstraße abgewartet werden. Im Falle einer erstmaligen Herstellung wäre zudem der städtische Eigenanteil von mindestens 10 % der Erschließungsaufwendungen zu tragen.
Nachdem sich aufgrund Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG keine Notwendigkeiten ergeben, sollten daher aus Sicht der Stadtverwaltung zunächst keine Maßnahmen veranlasst werden.
Witramstraße, Weiterndorf
Das Teilstück der Witramstraße zu den Anwesen 1, 1a und 3 wurde in den Jahren 2012/2013 verlängert. Nachdem der dort gültige Bebauungsplan (Nr. 1A Weiterndorf v. 07.02.1977) eine Durchwegung zur Ortsstraße „Unterer Klosterweg“ vorsieht, wurde bisher keine bebauungsplankonforme Herstellung i.S.d. § 125 Abs. 1 BauGB erreicht.
Nachdem bisher kein Bauprogramm zur vollständigen Herstellung der Witramstraße vorliegt, findet Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung. Wäre das Teilstück tatsächlich erstmalig hergestellt worden sein, so fände Art. 5a Abs. 7 Satz 3 KAG Anwendung, sodass nur das vormalige Teilstück als erstmalig hergestellt angesehen werden müsste.
Eine Abrechnung des Teilstückes wäre im derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine Abschnittsbildung nach § 5 Satz 2 EBS kann ebenfalls nicht erfolgen, da keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände hierfür vorliegen.
FlNr. 363, Neuhöflein
Das Grundstück ist als Straßenfläche öffentlich gewidmet, jedoch nicht erstmalig hergestellt i.S.d. § 8 Abs. 1 EBS. Die endgültige erstmalige Herstellung ist zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke nicht zwingend erforderlich, da die betroffenen Anwesen (Hausnummern 15, 16, 16a und 17) über die Kreisstraße erschlossen werden und die Verkehrsfläche von der Kreisstraße bis zum Anwesen Hausnummer 23 asphaltiert ist. Bedarf für eine bauliche Ertüchtigung i.S.d. einer erstmaligen Herstellung wird daher nicht erkannt.
Zum Eulenberg, Böllingsdorf
In der Sitzung vom 23.10.2019 wurde angeführt, dass die erstmalige Herstellung der Ortsstraße „Zum Eulenberg“ in Böllingsdorf zu prüfen wäre.
Eine Überprüfung und Durchsuchung der Archivunterlagen hat ergeben, dass die Ortsstraße im satzungsrechtlichen Sinne erstmalig hergestellt ist. Unterlagen befinden sich hierzu jedoch nicht mehr im städtischen Archiv. Die Maßnahme erfolgte vermutlich bereits vor der Eingemeindung der Altgemeinde Bürglein.
Lindachgasse, Bürglein
Die Lindachgasse entspricht nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 1 EBS. Nachdem bisher mit der technischen Herstellung nicht begonnen wurde, ergibt sich aus Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG keine Notwendigkeit, die Verkehrsfläche auszubauen.
Zusammenfassung
Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG findet auf die vorbezeichneten Straßenzüge keine Anwendung, weswegen aus beitragsrechtlicher bzw. haushaltswirtschaftlicher Sicht keine Notwendigkeit zur Durchführung von Straßenbauarbeiten zur erstmaligen Herstellung besteht.
Für den Bereich der Talstraße (FlNr. 65/10, Gemarkung Weißenbronn) werden durch die Stadtverwaltung derzeit die Kosten einer Erschließung ermittelt. Eine Ausführung sollte nur in Abstimmung mit den betroffenen Grundstückseigentümern (Talstraße 5a und 5b) erfolgen. Aus den übrigen Straßenzügen erreichten die Stadtverwaltung keine aktuellen Forderungen nach einer erstmaligen Herstellung.
Gleichwohl steht es dem Stadtrat frei, die erstmalige Herstellung von Straßenzügen zu beraten.
Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 11.11.2020 11:57 Uhr