Kommunales Ortsrecht; Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Neuerlass der Verordnung der Stadt Heilsbronn über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung); Beschluss
Daten angezeigt aus Sitzung: 12. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 10.02.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat Heilsbronn | 12. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn | 10.02.2021 | ö | beschliessend | 5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit Schreiben vom 08.01.2021 sprach der Bayerische Gemeindetag die Empfehlung aus, die genannte Verordnung aufgrund einer geänderten Ermächtigungsgrundlage neu zu erlassen.
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG, der zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist.
Eine Gesetzesänderung war notwendig, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss überraschend entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG a. F. keine Übertragung der Winterdienstpflichten an öffentlichen Straßen ermöglicht, die nur einem Fußgängerverkehr (selbständige Gehwegflächen) oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße sind.
In der städtischen Verordnung vom 04.02.2010 war zwar bereits die Übertragung der Winterdienstpflichten an öffentlichen Straßen, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße sind, geregelt, dies aber gemäß den Ausführungen des Bayerischen Gemeindetages (bezugnehmend auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes) ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2010 bestehen Zweifel, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Art. 51 Abs. 5 S. 1 in der Fassung ab 01.01.2021) eine Verordnung heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist.
Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, die Verordnung der Stadt Heilsbronn über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) neu zu erlassen.
Auf Antrag der „Bund Naturschutz Ortsgruppe Heilsbronn“ wurde inhaltlich § 13 „Ordnungswidrigkeiten“ um einen weiteren Punkt ergänzt. Ordnungswidrig handelt demnach auch derjenige, der entgegen § 10 mit Tausalz und ätzenden Mitteln außerhalb der besonderen Glättegefahr streut (siehe anliegendes Dokument).
Begründet wird der Antrag mit dem bereits jahrelang bestehenden privaten Streusalzgebrauch an Stellen, die keine besondere Glättegefahr begründen.
Inhaltlich wurden ansonsten keine bedeutenden Änderungen vorgenommen, einzig Formulierungen in geringem Umfang an die Musterverordnung angepasst und Rechtschreibfehler korrigiert.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0