Bauantrag Erweiterung des bestehenden Logistikzentrums, FlNr. 330/5, 330/7, 330/8, 330/9, 330/10 Gemarkung Weiterndorf Gutenbergstr. 28, Freiflächengestaltung


Daten angezeigt aus Sitzung:  33. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 11.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 33. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 11.05.2022 ö 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Das gemeindliche Einvernehmen für die Erweiterung des bestehenden Logistikzentrums wurde in der Stadtratssitzung am 23.02.2022 erteilt.
Der notwendigen Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (17,75 m statt 15,0 m) wurde zugestimmt.
Im Nachgang wurde der Freiflächengestaltungsplan unmittelbar dem Landratsamt Ansbach vorgelegt. Nach eigener Prüfung teilt das Landratsamt Ansbach mit, dass die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 24 nicht eingehalten und Befreiungen auch hierfür notwendig wären.
Im Einzelnen wäre dies nach Einschätzung des Landratsamtes Ansbach:
  • Ziffer 4.3.1: Befreiung von dem Pflanzgebot für Hecken mit Standortbindung zur landschaftlichen Einbindung an der Südostgrenze
  • Ziffer 4.4.1: vorgegebener Anteil zur Innenbegrünung von 10 % Grundstücksfläche mit zwei- bzw. dreireihigen Grenzhecken
  • Ziffer 4.4.2: Bepflanzung von 50 % der Grundstücksgrenzlänge entlang der Erschließungsstraße mit Hecken
  • Ziffer 4.5.1: Befreiung von der Standortbindung für Baumpflanzungen 
Die Verwaltung merkt hierzu Folgendes an:
Die nach Ziffer 4.3.1 des Bebauungsplanes erforderliche Eingrünung der Südostgrenze betrifft ein Grundstück der Stadt Heilsbronn und ist damit nicht Bestandteil der Planungen der Antragstellerin. Eine Befreiung ist an dieser Stelle nicht erforderlich.
Zum notwendigen Anteil der Innenbegrünung (10 %) hat die Freiflächenplanerin eine Überarbeitung zugesichert, allerdings wird zwar der notwendige Anteil (10 %) erreicht, dies jedoch nicht, wie gefordert, mit dreireihigen Heckenstrukturen erfolgen können. Aus Sicht der Stadtverwaltung wäre eine Befreiung insoweit vertretbar.
Nachdem das Baugrundstück nicht an eine Erschließungsstraße angrenzt, obliegt der Antragstellerin keine Verpflichtung nach Ziff. 4.4.2.
Ziff. 4.5.1 betrifft die Verpflichtung zur Baumpflanzung an Erschließungsstraßen. Nachdem die Erweiterung nicht an eine Erschließungsstraße angrenzt, betrifft diese Festsetzung das Vorhaben nicht.
Insoweit wäre lediglich eine Befreiung von Ziff. 4.4.1 erforderlich, die nach Einschätzung der Stadtverwaltung vertretbar wäre.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung von Ziff. 4.4.1 des Bebauungsplanes Nr. B 24 „Industriegebiet Heilsbronn-Ost – östlich der Gutenbergstraße“ für die Erweiterung des bestehenden Logistikzentrums auf Grundstücken FlNr. 330/5, 330/7, 330/8, 330/9, 330/10, Gem. Weiterndorf, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Datenstand vom 02.08.2022 10:31 Uhr