Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes; a) Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 27.11.2017 b) Beschluss über Stellungnahme der Stadt Heilsbronn
Daten angezeigt aus Sitzung: 70. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 20.12.2017
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat Heilsbronn | 70. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn | 20.12.2017 | ö | beschliessend | 7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Ausgehend von der Tatsache, dass das ZOS im LEP 2013 von früher sieben auf die drei Hierarchiestufen Grund-, Mittel- und Oberzentren reduziert wurde, sah der BayGT die bereits im Entwurf 2016 neu eingeführte Stufe der Metropolen kritisch. Die in der Teilfortschreibung nun zwischen unterhalb der Metropolen eingeschobene Stufe der Regionalzentren (Anm.: Ingolstadt, Regensburg und Würzburg) hält der BayGT für verfehlt, da dies eine inflationäre Entwicklung bei den oberen Hierarchiestufen zu Lasten der Mittelzentren darstellt. Alternativ hätte es nahegelegen, die drei Städte mit den Metropolen in einer gemeinsamen Stufe zusammenzufassen.
Das ZOS soll so weiterentwickelt werden, dass es seiner ursprünglichen Steuerungsfunktion wieder gerecht wird. Eine wahllose Aufstufung, wie sie jetzt vorgesehen ist, ist abzulehnen.
Die Stadt Heilsbronn hat sich bereits in seiner letzten Stellungnahme vom 14.11.2016 (Beschluss Stadtrat vom 09.11.2016, Nr. 1350) für ein Dreifachzentrum Heilsbronn-Neuendettelsau-Windsbach ausgesprochen. Die aktuelle Fassung des LEP hat das nun beachtet, weshalb vorgeschlagen wird, erneut in der Stellungnahme das Mittelzentrum Heilsbronn-Neuendettelsau-Windsbach positiv zu begrüßen.
Mit der Modifizierung der Ausnahmen vom Anbindegebot besteht Einverständnis.
Die geplante Lockerung des Anbindegebotes ist abzulehnen. Die vom Landtag beschlossenen Maßgaben zur Entschärfung der Lockerung sind nicht geeignet, Flächenfraß und Zersiedelung zu vermeiden.
Damit zusammenhängend soll das Instrument des Zielabweichungsverfahrens nicht weiter aufgeweicht werden.
In der letzten Stellungnahme wurde zu diesem Punkt auf die Stellungnahme des BayGT vom 19.10.2016 verwiesen. Damals hat der BayGT einen massiven Eingriff in die Entscheidungshoheit der Gemeinden ausgeführt. In der aktuellen Stellungnahme geht der BayGT nun mit der Modifizierung konform. Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen lehnen dagegen die Regelungen unter Ziff. 3.3 (Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot) gänzlich ab. Die Verwaltung sieht zum einen keine Notwendigkeit mehr, auf die Stellungnahme des BayGT nochmals gesondert hinzuweisen und empfiehlt jedoch gleichzeitig auch nicht, der ablehnenden Haltung im Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zu folgen. Insbesondere die Möglichkeit interkommunale Gewerbegebiete zu planen sollte im Hinblick auf die wenigen Flächenressourcen für Gewerbegebiet, welche der Stadt Heilsbronn zur Verfügung stehen, nicht abgelehnt werden.
Der BayGT begrüßt die auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgehende Klarstellung, dass zwei benachbarte Betriebe (z. B. Nahversorgungs- und Getränkemarkt), die zusammen 1.200 m² Verkaufsfläche überschreiten, nicht als unzulässige Agglomeration zu betrachten sind.
Die zulässige Verkaufsfläche von derzeit 1.200 m² in allen Gemeinden unabhängig ihrer zentralörtlichen Funktion wird auf 800 m² reduziert. Eine Agglomeration von bereits zwei Betrieben gilt als Einzelhandelsgroßprojekt.
Das Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Heilsbronn aus 2010 ging bereits davon aus, dass eine Stärkung der Innenstadt nicht ohne eine Entwicklung der Nahversorgungsbereiche möglich ist (Kaufkraftbindung). Die Nahversorgungsbereiche in Heilsbronn zeigen auf, dass auch unsere Märkte die Verkaufsflächen erweitert haben oder planen. Eine Beschränkung auf 800 m² würde einen deutliche Einschränkung bedeuten und Weiterentwicklungen beeinträchtigen.
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 13
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7
Beschluss 3
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2