Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäuden auf FlNr. 523, Gemarkung Heilsbronn
Daten angezeigt aus Sitzung: 41. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 18.09.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 41. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 18.09.2024 | ö | beschließend | 2.3 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplangebietes, sondern im Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen.
Da es sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, kann es als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Ebenfalls wäre zur Sicherstellung der Erschließung ein Geh- und Fahrtrecht, sowie ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht notwendig, da das Vorhabengrundstück nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche anliegt. Die angrenzende Verkehrsfläche befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Heilsbronn.
Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Vorlage der Unterlagen und der Verschiebung des Einfamilienhauses um einen Meter in Richtung Süden hin zu Fl.Nr. 523/4, empfiehlt die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0