Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses, 08.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 14. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 08.06.2021 ö 6.1

Sachverhalt

Bauantrag für die Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand der Firma Schüller Möbelwerk KG auf Flst. 764, Gemarkung Herrieden, im Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Rother Straße“, Rother Straße 1.

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 13.04.2021 beraten:

„Bauantrag für die Errichtung einer Sichtschutzwand der Firma Schüller Möbelwerk KG auf Flst. 764, Gemarkung Herrieden, Rother Straße 1, im Bebauungsplan Nr. 19 „Rother Straße“.  
Das Bauvorhaben wird von den beauftragten Planern, Herrn Seipelt und Herrn Madl, vorgestellt.
Die Pläne hierzu sind im RIS hinterlegt.“

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die gemeindliche Einvernahme aufgrund der fehlenden Unterlagen (Antrag auf Befreiungen mit Begründung) nicht zu erteilen. Der Bauantrag ist dem BV-Ausschuss nochmals vorzulegen.“

Die Angelegenheit wurde in Abstimmung mit dem Antragsteller dem Stadtrat nicht zur Beschlussfassung vorgelegt, da zunächst die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden sollten. 

Erste Bürgermeisterin Jechnerer führt folgende wichtige Grundlagen für die heutige Beratung aus:

  • Das Bauvorhaben erfordert unterschiedliche Befreiungen vom gültigen B-Plan, den der Stadtrat von Herrieden beschlossen hat.
  • Über eine Befreiung vom Bebauungsplan entscheidet die Baugenehmigungsbehörde (hier das Landratsamt Ansbach) im gesetzlichen Rahmen (Ermessensausübung). 
  • Das Gremium muss darüber entscheiden, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. Wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, muss begründet werden, warum diese Abweichung das gemeindliche Einvernehmen erhält, obwohl es vom B-Plan abweicht. 
  • Es geht also nicht darum, ob den Gremiumsmitgliedern die Mauer gefällt oder nicht, sondern, warum eine Befreiung vom B-Plan aus Sicht der Stadt hingenommen werden kann.
  • Befreiungen benötigen eine hinreichende Begründung.
  • Begründungen für Befreiungen müssen objektiv nachvollziehbar sein.
  • Wie bei allen Entscheidungen gilt auch bei Befreiungen ein Gleichbehandlungsgrundsatz.
  • Die Argumente, die heute für eine Befreiung herangezogen werden, müssen auch in anderen Fällen gelten. 
  • Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplans in folgenden Punkten:

    1. Lage innerhalb der Bauverbotszone zur St 2249
    2. Festsetzung zu Einfriedungen (max. 2,50 m Höhe, Mindestabstand zum Boden von 10 cm)
    3. Die festgesetzte Baumreihe entlang des Radweges ist in der Form nicht mehr möglich / wirksam

Zu 1. 
Die Gemeinde kann kein Einvernehmen zur Lage innerhalb der Bauverbotszone zur St 2249 erteilen, weil es sich hierbei nicht um eine Festsetzung nach BauGB (= gemeindliche Entscheidung) handelt, sondern um eine Vorgabe aus dem Straßenrecht. Hiervon kann demzufolge die Stadt nicht einfach befreien – sondern eine Abweichung kann nur durch das Staatliche Bauamt – Bereich Straßenbau – erfolgen.
Dies muss auch bei der Beschlussfassung so festgehalten werden.

Zu 2. 
Festsetzung zu Einfriedungen (max. 2,50 m Höhe, Mindestabstand zum Boden von 10 cm)
  • Der Höhenunterschied zwischen Firmengelände und Radweg beträgt ca. 1,5 m
  • Die Barriere wird daher – je nach Standpunkt aus ca. 4 m oder 5,5 m

Mögliche Begründungen für Befreiung: 

  1. notwendiger Sichtschutz: Fahrende LKW blenden den Verkehr auf der Straße
    1. gut nachzuvollziehen – Reine Heckenbepflanzung und Zaun würde das nicht leisten. Sichtschutz soll auch im Winter gewährleistet sein.
    2. Max. erforderliche Höhe von Niveau Firmengrundstück: max. 3,50 m um Lichter der LKW abzuschirmen -> erforderliche Höhe der Barriere von Niveau des Radweges aus 2 m
  2. Verzicht auf Mindestabstand der Barriere zum Boden von 10 cm aufgrund der lebensfeindlichen Umgebung hinter der zukünftigen Mauer
  3. Lärmschutz für Anwohner im Schrotfeld 

    1. Das vorgelegte Lärmschutzgutachten weist KEINE Notwendigkeit einer Lärmschutzwand nach!
    2. Für welche Schallquelle ist der Lärmschutz notwendig?
    3. Entfernung der Wand zur Schallquelle (Emissionsort) – Umso größer die Entfernung, umso weniger wirksam
    4. ​Schall breitet sich nicht geradlinig wie in der Skizze dargestellt aus, sondern wellenförmig 
    5. Bäume entlang der Wand haben keine schallmindernde oder schallschluckende Wirkung. 

  • Die Befreiung vom B- Plan für eine Betonmauer mit einer Gesamthöhe von 4 Metern ist nicht begründbar
  • Vertretbar ist: 
    • eine vom Niveau des Radweges aus gesehen 2,5 m hohe Einfriedung (vom Niveau des Firmengeländes 4 Meter)
    • eine Einfriedung mit städtebaulich vertretbarer Gestaltung (nicht nur Beton, auch Holz oder Begrünung)
    • Der Verzicht auf die 10 cm Abstand aufgrund der lebensfeindlichen Umgebung für Tiere jenseits der Einfriedung
    • Einer Einfriedung, deren bauliche Gestaltung die freistehende Reihe aus großen, ins Landschaftsbild hineinwirkenden Bäumen dauerhaft möglich macht.

Rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Rother Straße“ nach § 30 BauGB und bedarf einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen da die beantragte Sicht- und Lärmschutzwand eine bauliche Anlage ist und bauliche Anlagen innerhalb der Baugrenzen liegen müssen. 
Im Bebauungsplan ist weiter festgesetzt: „Einfriedungen der Grundstücke sind bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. Wegen der Durchgängigkeit der Tiere ist ein Mindestabstand von 10 cm zum Boden einzuhalten.“ 

Stellungnahme zur schalltechnischen Untersuchung:
…Die Errichtung eines Lärmschutzwalls (gemäß dem Freiflächenplan vom 15.07.2019 bzw. des Plans des Ing.-Büro Heller vom 04.11.2019) oder der Bau einer Lärm- und Sichtschutzwand nördlich der geplanten Stellplatzfläche (gemäß vom 23.02.2021) wird die schalltechnische Situation verbessern. Die Lärmschutzmaßnahmen sind jedoch aus schalltechnischer Sicht nicht zwingend erforderlich, um die schalltechnischen Anforderungen an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen entsprechend einzuhalten. 
Die Stellungnahme zur schalltechnischen Untersuchung ist im RIS hinterlegt. 
Die entsprechenden Anträge auf die Befreiungen sind im RIS hinterlegt.   

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: 

Die Einfriedung wird wie folgt gestaltet:

  1. Höhe: vom Niveau des Radweges aus gesehen 2,5 m, vom Niveau des Firmengeländes 4 Meter
  2. städtebaulich ansprechende Gestaltung am Ortseingang (nicht nur Beton, auch Holz oder Begrünung)
  3. Auf die 10 cm Abstand zwischen Einfriedung und Boden kann aufgrund der lebensfeindlichen Umgebung für Tiere jenseits der Einfriedung verzichtet werden
  4. Die freistehende Reihe aus großen, ins Landschaftsbild hineinwirkenden Bäumen muss dauerhaft erhalten bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde kein Einvernehmen zur Lage innerhalb der Bauverbotszone zur St 2249 erteilen kann, weil es sich hierbei nicht um eine Festsetzung nach BauGB (= gemeindliche Entscheidung) handelt, sondern um eine Vorgabe aus dem Straßenrecht. Hiervon kann demzufolge die Stadt nicht einfach befreien – sondern eine Abweichung kann nur durch das Staatliche Bauamt – Bereich Straßenbau – erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Dokumente
03_Satzung FestsetzungenSchüller (.pdf)
06_Lärmschutzgutachtenschüller (.pdf)
Befreiungsanträge Sicht- und Lärmschutzwand (.pdf)
Ergebnis schalltechnische Untersuchung (.pdf)
Genehmigungsplan Grundriss Ansicht Schnitt 1_200-210226 (.pdf)
Lärmschutzwand - Parameterstudie_Wandhöhen (.pdf)
Planungsrechtliche Stellungnahme_Sichtschutzwand (003) (.pdf)
Schreiben_Fa. Zäh (.pdf)

Datenstand vom 15.07.2021 12:00 Uhr