Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Trägerschaft des Seniorenheims St. Josef und Neubau des Heims"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2018 ö 5

Sachverhalt

Am 31.10.2018 haben die gem. Art. 18a Abs. 4 GO vertretungsberechtigten Personen – Hr. Dobler, Hr. Langner und Hr. Zierer – Unterschriftenlisten für das Bürgerbegehren „Trägerschaft Seniorenheim St. Josef und Neubau des Heims“ an die Gemeindeverwaltung übergeben.

Die mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung des Begehrens lautet:
„Sind Sie dafür, dass die Trägerschaft des Seniorenheims St. Josef weiterhin in der Hand der Gemeinde Kirchdorf a. Inn verbleibt und der Neubau des Seniorenheims St. Josef ohne zeitliche Verzögerung durch die Gemeinde Kirchdorf a. Inn realisiert wird?“

Die Gemeindeverwaltung hat die rechtlichen Grundlagen überprüft und die rechtliche Würdigung mit der Rechtsaufsicht am Landratsamt Rottal-Inn abgestimmt.
Ergebnis: Der Bürgerentscheid ist zulässig.
  • Es soll über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises entschieden werden
    (Art. 18a Abs. 1 GO).
  • Ein Bürgerentscheid ist nicht ausgeschlossen (Art. 18a Abs. 3 GO).
  • Das am 31.10.2018 bei der Gemeinde eingereichte Bürgerbegehren enthält eine mit ja oder nein zu beantwortende Fragestellung. Die Begründung ist ausreichend. Es sind 3 Personen jeweils mit Stellvertretern als Vertretungsberechtigte benannt
    (Art. 18a Abs. 4 GO).
  • Das Ziel des Begehrens verstößt nicht gegen geltendes Recht oder vertragliche Bindungen.
  • Die Gemeindeverwaltung hat die eingereichten Unterschriften überprüft. Es liegen 1.126 wertbare und gültige Unterschriften von unterschriftsberechtigten Gemeindebürgern im Sinne des Art. 18a Abs. 5 GO vor. Die vorgesehene Mindestanzahl gem. Art. 18a Abs. 6 GO in Höhe von 446 Unterschriften (= 10 % der am 31.10.2018 stimmberechtigten 4.453 Gemeindebürger) wurde damit erfüllt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass das Bürgerbegehren „Trägerschaft Seniorenheim St. Josef und Neubau des Heims“ die rechtlichen Voraussetzung des Art. 18 a GO erfüllt und damit zulässig ist. Die Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO ist damit eingetreten.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 19.12.2018 08:53 Uhr