Antrag der SPD-Fraktion vom 09.03.2019: "Baumschutzverordnung für die Landesgartenschaugemeinde" - vertagt auf GR am 09.09.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Gemeinderatssitzung, 01.07.2019

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Am 09.03.2019 wurde von der SPD Fraktion Kirchheim-Heimstetten ein Antrag zum Erlass einer Baumschutzverordnung für das Kirchheimer Gemeindegebiet gestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt einen entsprechenden Entwurf zu erarbeiten.  
Im Ausschuss für Bauen, Umwelt um Infrastruktur wurde der Entwurf einer neuen Baumschutzverordnung  am 14.5.2019 vorgestellt.
Die 1994 bereits erlassene Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München über den Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung, BSchVO) wurde im Jahr 2003 wieder aufgehoben.


Der folgende Entwurf wurde basierend auf der alten Kirchheimer Baumschutzverordnung, die der Landeshauptstadt München, dem Entwurf der Gemeinde Neubiberg, die der Gemeinde Ottobrunn, Haar  und der Musterbaumschutzsatzung des GALK e.V. (siehe Anhang) erstellt. Wesentliche Unterschiede sind im Verordnungsentwurf in roter Schriftfarne dargestellt.


Verordnung
der Gemeinde Kirchheim b. München
 über den Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung, BSchVO)


Die Gemeinde Kirchheim b. München erlässt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) i. V. m. Art 12 Abs. 1 und  Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a des Gesetztes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erhaltung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82,  BayRS 791 -1- U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2018 (GVBl S. 604) folgende Verordnung:


Präambel
Zweck dieser Verordnung ist der wirkungsvolle Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Kirchheim b. München.
Bei der Vergabe und Durchführung von Baumaßnahmen und Baumpflegemaßnahmen wird deshalb auf folgende Regelwerke hingewiesen:
  • DIN 189220 /Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
  • RAS-LP 4 ( Richtlinie für die Anlage von Straßen- Landschaftspflege, Abschnitt 4 – Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen)
  • „ZTV-Baumpflege“ (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. -FLL).
Die genannten Regelwerke und Richtlinien sind bei der Gemeindeverwaltung in der jeweils gültigen Form einsehbar.
Darüber hinaus können im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder der Bayerischen Bauordnung besondere Schutzbestimmungen für Bäume und Grünbestände existieren.



§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck

  1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte im Zusammenhang bebaute Gebiet der Gemeinde Kirchheim b. München.
  2. Die Verordnung dient dem Schutz und dem Erhalt an Bäumen und der als Ersatzpflanzung festgesetzten Gehölze im Gemeindegebiet.
Zweck der Verordnung ist es, in Übereinstimmung mit den Zielen des Bundesnaturschutz-gesetztes
  1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung sicherzustellen,
  2. das Ortsbild zu beleben, zu gliedern und zu erhalten,
  3. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit  des Naturhaushaltes zu erhalten und zu verbessern,
  4. schädliche Umweltwirkungen zu mindern.

§ 2
Schutzgegenstand

  1. Innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung sind alle Bäume , die einen Stammumfang von 80 cm (60 cm alte BSchVO)  und mehr in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben, unter Schutz gestellt.
  1. Laubbäume
  2. Nadelbäume : Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris)
(Alte BSchVO: alle Bäume, Laub- und Nadelbäume, keine Ausnahmen)
(2)  Geschützt sind auch mehrstämmige Gehölze, wenn die Summe der Stammumfänge in 1 m Höhe über dem Erdboden 80 cm und mehr beträgt und wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 cm oder mehr erreicht. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme wachsen oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiges Gehölz liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind.
(3) Geschützt sind auch die Ersatzpflanzungen, die nach dieser Verordnung gefordert werden, auch wenn sie das Maß nach Abs. 1 und Abs. 2  nicht erreichen
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
a.        Nadelgehölze (mit Ausnahme der Gemeinen Kiefer, Pinus sylvestris),
b.        Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen, Juglans regia),
c.         Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken      dienen
d.        den fachmännisch, bestandserhaltenen Baumschnitt
e.        Gestaltungs-, Pflege- und Sicherungsmaßnahmen auf öffentlichen Grünflächen
f.        Pflegemaßnahmen, die im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde    Kirchheim zur Erhaltung von Bäumen durchgeführt werden.
In Gemeindegebieten, für die ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, gilt die Verordnung insoweit, als im Bebauungsplan keine abweichende Festsetzung getroffen wurde.

§ 3
Verbote

  1. Es ist verboten, lebende Bäume und als Ersatzpflanzung festgesetzte Sträucher, die nach § 2 geschützt sind, ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde Kirchheim b. München zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Dies gilt auch für Ersatzpflanzungen, die die Maße nach § 2 noch nicht erreicht haben.

  1. Ein Entfernen im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn nach § 2 geschützte Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Gehölzes auf demselben Grundstück stellt kein Entfernen dar.

  1. Eine Beschädigung oder Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zustände aufrecht erhalten werden, die zum vorzeitigen Absterben von Gehölzen führen oder das weitere Wachstum dauerhaft verhindern.
Dies sind insbesondere:
  • unsachgemäße Schnittmaßnahmen (Entfernen und Einkürzen von stärkeren Ästen sowie umfangreiches Auslichten bzw. Einkürzen der Krone),
  • das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
  • das Lagern und Ausbringen von schädlichen Stoffen (Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farbe, Abwässer oder Abfällen),
  • das Ausbringen von Herbiziden, soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
  • Abgrabungen, Versiegelungen, Verdichtungen, Aufschüttungen im Wurzelbereich,
  • Grundwasserabsenkungen oder –anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen,
  • das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört.






§ 4
Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren

  1. Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren (für Personen oder Sachen) gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Gemeinde Kirchheim b. München unverzüglich anzuzeigen. Das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.
  2.  Die Gemeinde Kirchheim b. München kann in diesen Fällen nachträglich Auflagen gemäß § 7 Abs. 2 erteilen.

§ 5
Genehmigung, Befreiung

  1. Eine Genehmigung für das Entfernen oder verändern geschützter Bäumer bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzten Gehölzen ist zu erteilen, wenn

  1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, oder

2.        der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Grundstücks oder eines vorhanden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, oder
3.        die bereits ausgeübte gewerbliche Nutzung eines Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird,
4.         Bäume bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzte Gehölze infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben.

(2)          Eine Befreiung für das Entfernen oder Verändern geschützte Bäume bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzter Gehölze  kann im Einzelfall erteilt werden, wenn
1.        dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.        die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Belastung (z.B. Verschattung bei Nutzung von Sonnenenergie, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Allergiker)  führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
3.        die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(3)  Die Genehmigung bzw. Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich, spätestens 4 Wochen vor Durchführung der geplanten Maßnahme, bei der Gemeindeverwaltung Kirchheim b. München zu beantragen. Im Antrag sind die betroffenen Bäume bzw. als Ersatzpflanzung festgesetzten Gehölze nach Art, Stammumfang und Höhe, sowie nach Lage im Grundstück zu bezeichnen. Die Gemeinde Kirchheim b. München kann im Einzelfall die Vorlage von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen.
(4)        Die Entscheidung der Gemeinde Kirchheim b. München ergeht schriftlich.
§ 6
Verfahren bei Bauvorhaben

  1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen Baubehörde zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. Ein Baum ist von einer Baumaßnahme betroffen, wenn die Maßnahme im Schutzbereich des Baumes erfolgt. (Schutzbereich: Kronentraufe zusätzlich 1,5 m)
  2. Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.

§ 7
 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen

  1. Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 5 erteilt, kann der Antragsteller zur Ersatzpflanzung verpflichtet werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
  2.  Art und Umfang der Ersatzpflanzung bemessen sich nach Art und Umfang der Bestandsminderung. Hierbei sind der Stammumfang, Gesundheitszustand, die ökologische Bedeutung sowie die Bedeutung für das Ortsbild maßgeblich.

Die Gemeinde Kirchheim b. München kann demnach für einen entfernten Baum einen Stammumfang von
80-110 cm        einen einheimischen Laubbaum von 16-18 cm Mindeststammumfang,
111-180 cm        einen einheimischen Laubbaum von 18-20 cm Mindeststammumfang,
181-250 cm        einen einheimischen Laubbaum von  20-25 cm Mindeststammumfang,
>250 cm        einen einheimischen Laubbaum von 25-30 cm Mindeststammumfang,
als Ersatzpflanzung verlangen.
Dabei können Mindestgrößen, Pflanzart, Pflanzfristen und – sofern dies für eine gesunde Entwicklung der Ersatzpflanzung erforderlich oder das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist- auch der Standort der Pflanzung näher bestimmt werden.
Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, kann eine erneute Vornahme der Pflanzung verlangt werden. Ersatzpflanzungen sind fachgerecht anzulegen. Bei der Pflanzung von Bäumen sind mindestens drei Meter Abstand vom Stamm der selbigen zu den Stämmen etwaiger Bestandsbäume und zu Baukörpern u. ä. einzuhalten. Bei als Ersatzpflanzung festgesetzten Sträuchern entfällt der Mindestabstand.
Abweichungen:
  • Wird durch die Gemeinde eine besondere ökologische Wertigkeit oder eine besondere herausragende Bedeutung des zur Fällung beantragten Baumes für das Ortsbild festgestellt, z. B: durch Solitärbaumcharakter, kann die nächst höhere Mindestpflanzgröße verlangt werden.
  • In besonders engräumigen Situationen können einheimische Sträucher an Stelle von Einzelbäumen als Ersatz zugelassen werden. Dies ist z.B. dann möglich, wenn ein zur Fällung genehmigter Baum nahe der Grundstücksgrenze zwischen zwei Gebäuden steht. Die Grundstücksgröße allein begründet keine Engräumigkeit.
  • Die als Ersatz für oben genannte Fälle vorgesehenen Sträucher sind bezogen auf den Stammumfang eine gefällten Baumes in folgender Größe und Anzahl anzupflanzen:
• Stammumfang 80-110 cm: ein bis drei heimische Großsträucher von  125-150 cm Höhe
• Stammumfang 111-180 cm: ein bis drei heimische Großsträucher von 150-175 cm Höhe
• Stammumfang >180 cm: zwei bis vier heimische Großsträucher von 150-175 cm Höhe
• Für Sträucher, die als Ersatzpflanzung angepflanzt wurden, wird als Ersatz grundsätzlich die gleiche Größe der ursprünglichen geforderten Pflanzgröße angesetzt.

  1. Darüber hinaus können zur Sicherung der Verbote Auflagen zum Schutz des verbleibenden Baumbestands erteilt werden.
  2. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichzahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung erforderlich sind (hierin enthalten sind die Kosten für die Anschaffung, Lieferung, fachgerechte Pflanzung und Fertigstellungspflege). Eine Ersatzpflanzung ist nicht möglich oder zumutbar, wenn ihr tatsächliche Gründe entgegenstehen. Die Ausgleichszahlung wird zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen verwendet.
  3. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Verordnung.


§ 8
 Folgenbeseitigung

  1. Wird ein geschützter Baum oder ein als Ersatzpflanzung festgesetzter Strauch entgegen der Verbote des § 3 und ohne dass eine Genehmigung gemäß § 5 vorliegt, beseitigt oder zerstört, so kann der Verursacher zu einer Ersatzpflanzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 verpflichtet werden.
Hat der Verursacher im Auftrag des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten gehandelt, so ist der Auftraggeber für die Durchführung der angeordneten Ersatzpflanzung verpflichtet.
  1. Wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach § 3 Abs. 1-3 verboten sind, so kann die Gemeinde geeignete Maßnahmen zur Erhaltung des gefährdeten Baumes anordnen.
§ 9
 Sanierungszuschuss

Übersteigen die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines geschützten Gehölzes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege und liegt die Erhaltung im öffentlichen Interesse, so kann die Gemeinde Kirchheim b. München einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten gewähren.

§ 10
Rechtsnachfolge

Die Genehmigungen, Anordnungen und Auflagen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung wirken für und gegen die Rechtsnachfolger.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art 57. Abs. 1 Nr. 2 und 7 Bayerisches Naturschutzgesetz kann mit Geldbuße bis zu 50.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 geschützte Bäume ohne Genehmigung bzw. Befreiung entfernt, beschädigt oder verändert,
  2. entgegen § 7 eine vollziehbare Auflage nicht erfüllt,
  3. eine vollziehbare Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Genehmigung, die gemäß § 5 erlassen wurde, nicht fristgerecht erfüllt,
  4. entgegen § 8 angeordnete Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht durchführt.
 

§ 12
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Kirchheim b. München, den XXXX
Gemeinde Kirchheim b. München

Maximilian Böltl
Erster Bürgermeister


Die Baumschutzverordnungen anderer Gemeinden (siehe Anlagen) variieren z.B. hinsichtlich der des Stammumfanges und der Art der geschützten Bäume.
So unterscheidet sich der Stammumfang von 50 cm gemessen in 1 m Höhe bis hin zu 100 cm .
Geschützt werden teilweise Laubbäume und Nadelbäume, oder nur Laubbäume mit unterschiedlichen Aussnahmen. So werden z.B. in der Gemeinde Ottobrunn alle Laubbäume einschließlich Obstbäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 80 cm und mehr geschützt.


 Übersicht der betrachteten Baumschutzverordnungen :

GEMEINDE/ STADT
Schutzgegenstand
(Stammumfang gemessen in 1m Höhe in cm gemessen)
nicht geschüzt / Ausnahmen
Ersatz / Ausgleich
München
alle Gehölze > 80 cm
Obstgehölze mit der Ausnahme von Walnuss, Holzbirne, Holunder, Hasel
angemessener Ersatz,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Haar
alle Gehölze > 80 cm
Obstgehölze mit der Ausnahme von Walnuss, Wildbirne, Wildapfel
Ersatz nach gestaffelter Tabelle,
Ausgleich nach gestaffelter Tabelle
Unterföhring
Laubbäume > 100 cm
Nadelbäume, Obstbäume (außer Walnuss)
angemessener Ersatz,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Pullach
Laubbäume > 60 cm,
Nadelbäume > 80 cm

Ersatz nach gestaffelter Tabelle, Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Schäftlarn
Laubbäume > 60 cm,
Nadelbäume > 80 cm
Obstbäume (außer Walnuss)
Ersatz nach gestaffelter Tabelle, Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Unterschleißheim
Laubbäume > 50 cm,
Kiefer

Angemessener Ersatz,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Ottobrunn
Laub- und Obstbäume > 50 cm,
Nadelbäume > 80 cm

Ersatz nach gestaffelter Tabelle,
Ausgleich nach gestaffelter Tabelle
Neubiberg
Laubbäume > 80 cm,
Kiefer
Obstgehölze (außer Walnuss)
Ersatz nach gestaffelter Tabelle,
Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind
Kirchheim (alt)
Laub- und Nadelbäume > 60 cm

angemessener Ersatz, Ausgleichszahlung in Höhe der Kosten die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich sind

Dokumente
Antrag SPD vom 09.03.19 Baumschutzverordnung (.pdf)
Baumschutzverordnung München (.pdf)
Baumschutzverordnung_Haar_2014 (.pdf)
Baumschutzverordnung_Schäftlarn_2017 (.pdf)
Baumschutzverordnung_Unterschleißheim_2013 (.pdf)
BaumSchV-Pullach_2016 (.pdf)
Entwurf Baumschutzverordnung _Neubiberg_2018 (.pdf)
Musterbaumschutzsatzung GALK (.pdf)
Verordnung_Baumschutz_Unterföhring_2009 (.pdf)
VO_Baumschutz.mit_Bek.vermerk_ - Ottobrunn_2014 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 08:26 Uhr