Beschluss über eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den Bereich B-Plan 102/H - "Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderatssitzung, 04.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 04.11.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Kirchheim hat am 04.11.2019 beschlossen, auf den Grundstücken mit den Flurnummern 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 der Gemeinde Heimstetten den Bebauungsplan Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ aufzustellen. Planungsziel ist die Schaffung eines in Grünflächen gebettetes, annähernd klimaneutrales Gewerbequartiers mit einer Mischung aus emissionsarmen Gewerbeflächen für verschiedene Nutzungsarten und einem grünen Band als natürlichem Filter zwischen Gewerbegebiet und Autobahn A99.

Auf den von der Bauleitplanung betroffenen Grundstücken befinden sich überwiegend Logistikbetriebe und emissionsintensive Industrieunternehmen. Das Flurstück 171/10 der Gemarkung Heimstetten ist unbebaut.

Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist die Umnutzung des Bestands in den Gewerbegebieten, um einer Verschlechterung der Luftqualität in dem Bereich entgegenzuwirken. Außerdem will die Gemeinde ein klimaneutrales Quartier für emissionsarme Gewerbetriebe schaffen, das durch einen als Filter fungierenden Grünstreifen von der Autobahn A99 getrennt wird, der den MitarbeiterInnen des Gewerbegebietes als Grün- und Naherholungsfläche dient.

Die Grundstückseigentümer beabsichtigen aktuell eine Veräußerung der Grundstücke. Zur Sicherung des städtebaulichen Ziels der Gemeinde soll eine Veränderungssperre beschlossen werden, um zu verhindern, dass die Gemeinde ggf. Vorbescheids- oder Bauanträge genehmigen muss, die ihren Planungszielen widersprechen, solange sich der Bebauungsplan Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ noch im Verfahren befindet.

Beschlussvorschlag

1.        Der Gemeinderat beschließt die folgende

Satzung

über die Veränderungssperre für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 Gemarkung Heimstetten

Die Gemeinde Kirchheim bei München erlässt aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) i.V.m. Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgende Veränderungssperre als Satzung:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße

Für das Gewerbegebiet nördlich der Kreisstraße M1, östlich der Ammerthalstraße wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4, Gemarkung Heimstetten. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der beiliegende Plan (Anlage 1) maßgeblich.
       
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.


§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgeblich. 


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die folgende

Satzung

über die Veränderungssperre für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4 Gemarkung Heimstetten

Die Gemeinde Kirchheim bei München erlässt aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) i.V.m. Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458), folgende Veränderungssperre als Satzung:

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 102/H „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße

Für das Gewerbegebiet nördlich der Kreisstraße M1, östlich der Ammerthalstraße wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Flurstücke Nr.: 171/2, 171/10, 169, 169/3, 169/4, Gemarkung Heimstetten. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der beiliegende Plan (Anlage 1) maßgeblich.
       
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

  1. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.


§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgeblich. 


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.09.2020 10:57 Uhr