Errichtung einer zweiseitigen Einfriedung, Pappelweg 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 10.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 10.02.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Für die Errichtung einer zweiseitigen Einfriedung (einer zweiseitigen Sichtschutzwand) auf dem Grundstück Fl.Nr. 82/5 der Gemarkung Kirchheim, Pappelweg 10, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, der Lageplan der Genehmigung der Tektur der Baugenehmigung der Wohnanlage, ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild, die Planzeichnung des Bebauungsplans und eine Beschreibung mit Beispielfotos beigefügt.
Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 99/K mit der Länge von 3,80 m und an der östlichen Grundstücksgrenze zur Verkehrsfläche der Flurstraße mit der Länge von 3,50 m ein Sichtschutz als Holzwand mit der Höhe von 2,00 m errichtet werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 79/K befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A 9.1 sind Einfriedungen zur Flurstraße mit Ausnahme des Kinderspielplatzes nicht zulässig
Gemäß Festsetzung Nr. A 9.2 sind Einfriedungen an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen mit Ausnahme eines Teilbereiches an der Hausackerstraße, für den eine Mauer festgesetzt wurde, als sockellose, locker mit Bäumen und Sträuchern hinterpflanzte Maschendrahtzäune bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m über Gelände zulässig.

Mit der geplanten Sichtschutzwand an der östlichen Grundstücksgrenze wird von der Festsetzung Nr. A 9.1 abgewichen, weil auf eine Länge von 3,50 m eine unzulässige Einfriedung errichtet werden soll.
Mit der geplanten Sichtschutzwand an der nördlichen Grundstücksgrenze wird von der Festsetzung Nr. A 9.2 abgewichen, weil auf eine Länge von 3,80 m eine Einfriedung errichtet werden soll, die vom festgesetzten Erscheinungsbild abweicht und die maximal zulässige Höhe von 1 m um 1 m überschreitet.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Begründung für die Abweichungen:
„Der beschriebene Bereich (Nord-Ost-Ecke unseres Grundstückes s. Zeichnung) wird bereits als angelegte Sitz- und Essecke im Garten genutzt. Der veröffentlichte Bebauungsplanes Nr. 99-K für das Gebiet „Westlich der Flurstraße“ Fassung vom 14.10.2019 zeigt eine geplante angrenzende Bebauung. Aus diesem Grund möchten wir unsere Sitz- und Essecke vor Einsicht schützen um eine entsprechende Privatsphäre zu schaffen.“
Da die Sichtschutzwände nur in einem Teilbereich des Gartens, der Sitz- und Essecke, errichtet werden sollen, ist die Abweichung als städtebaulich vertretbar aufzufassen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vertretbar ist.

H. Mayer,
Kirchheim, der 31.01.2020

Beschlussvorschlag

Für die Errichtung einer Sichtschutzwand aus Holz mit der Seitenlänge von 3.50 m und der Höhe von 2,00 m an der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich einer Sitz- und Essecke wird eine Befreiung von der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 79/K (Festsetzung Nr. A 9.1) wegen der Errichtung einer nicht zulässigen Einfriedung an der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß Sachvortrag erteilt.

Für die Errichtung einer Sichtschutzwand aus Holz mit der Seitenlänge von 3.80 m und der Höhe von 2,00 m an der nördlichen Grundstücksgrenze im Bereich einer Sitz- und Essecke wird eine Befreiung von der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 79/K (Festsetzung Nr. A 9.2) wegen der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe von 1 m um 1 m gemäß Sachvortrag erteilt.

Dokumente
2020-01-30, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 10.02.2020, 20/02, Errichtung einer zweiseitigen Einfriedung, Pappelweg 10 (.pdf)

Datenstand vom 19.02.2020 14:58 Uhr