Erweiterung eines Vordaches für einen Rollencontainer zur Lagerung von verunfallten E-Fahrzeugen mit Hochleistungsakkumulatoren, Benzstraße 1c


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 09.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 09.03.2020 ö beschließend 4.3

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Errichtung eines Vordaches für einen Rollencontainer zur Lagerung von verunfallten E-Fahrzeugen mit Hochleistungsakkumulatoren auf dem Grundstück Fl.Nr. 187/22 der Gemarkung Kirchheim, Benzstraße 1c.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Freiflächengestaltungsplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und eine Betriebsbeschreibung sowie ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 befindet. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt.

Der Stellplatz für den Rollencontainer soll eine Überdachung mit der Fläche von 51,63 m² (10,80 m x (10,27 m – 5,49 m) erhalten. Die Überdachung soll an die Überdachung eines Stellplatzes für ausgebrannte Fahrzeuge, die gemäß Genehmigung mit Bescheid vom 16.05.2017 errichtet wurde, mit der Wandhöhe von 4 m angebaut werden. Dabei ist geplant, die neue Überdachung mit gleichmäßigem Satteldach an die allerdings auf eine Länge von 3,10 m verkürzte bestehende Überdachung anzuschließen.

Im Abstand von 15 m von der Ostgrenze des Baugrundstücks ist durch Planzeichen Nr. A.2. eine Baugrenze festgesetzt. Die Fläche zwischen dieser Baugrenze und der östlichen Grundstücksgrenze ist durch Planzeichen Nr. B.8.2 als „privates Grün als Schutzpflanzung“ festgesetzt.

Die geplante Überdachung wird außerhalb des durch die genannte Baugrenze definierten Bauraums auf der Fläche errichtet, die als „privates Grün als Schutzpflanzung“ festgesetzt ist.

Für diese beiden Abweichungen vom Bebauungsplan wird die Erteilung einer Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen erforderlich.

Eine Begründung für das Vorhaben wird mit der Betriebsbeschreibung vorgelegt.  

Da die Bauantragsunterlagen keine Angaben zur Grundfläche beinhalten, kann nicht geklärt werden, ob hier ein Befreiungstatbestand vorliegt.  

Obwohl ein Reststreifen der festgesetzten Fläche für „privates Grün als Schutzpflanzung“ mit der Tiefe von ca. 5 m verbleibt, kann den beiden erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugestimmt werden, weil es sich um die Überdachung eines für den Betrieb erforderlichen Containers handelt. Aufgrund der Tatsache, dass weitere Sträucher und Bäume auf der Fläche entfallen, die als „privates Grün als Schutzpflanzung“ festgesetzt ist, ist darauf Wert zu legen, dass die Restfläche dichter bepflanzt wird.
Mit dem Planzeichen Nr. B.8.6 wird ein „privates Grün als Schutzpflanzung in verminderter Breite mit Pflanzdichte für Bäume, hier: 1 Baum je 3 lfm Grenze davon max. 1/3 Kleinbäume, Größen und Arten wie unter 8.4 und 8.5 festgesetzt“. Die Bepflanzung dieses Reststreifens soll gemäß dieser Festsetzung erfolgen.

Bisher wurden bei anderen Bauvorhaben erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überbauung einzelner Bereiche in der Fläche zwischen östlicher Baugrenze und Grundstücksgrenze im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt – z.B. für nicht überdachte Kfz-Stellplätze oder Container, in zwei Fällen auch für Vordächer (Benzstraße 7 und 9).
Die Zustimmung zur Überbauung dieser Fläche durch Hauptgebäude könnte momentan nicht empfohlen werden.  

Anmerkung der Bauverwaltung:
Im Rahmen der Nachbarbeteiligung legte ein Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 187 der Gemarkung Kirchheim mit dem Wohn- und Geschäftshaus Benzstraße 1 seine Bedenken gegenüber dem Vorhaben und gegenüber der Umsetzung der bisherigen Baugenehmigungen vor. Das Schreiben wird der Genehmigungsbehörde mit den Bauantragsunterlagen übergeben. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann so prüfen, ob hierdurch zu schützende nachbarliche Belange berührt werden.

H. Mayer
Kirchheim, der 27.02.2020    

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Vordaches für einen Rollencontainer zur Lagerung von verunfallten E-Fahrzeugen mit Hochleistungsakkumulatoren auf dem Grundstück Fl.Nr. 187/22 der Gemarkung Kirchheim, Benzstraße 1c wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 wegen der Errichtung der Überdachung außerhalb des durch Baugrenzen festgesetzten Bauraums (Planzeichen Nr. A.2) und innerhalb des festgesetzten „privaten Grüns als Schutzpflanzung“ (Planzeichen Nr. B.8.2) wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass die als „privates Grün als Schutzpflanzung“ festgesetzte Restfläche eine dichtere Begrünung entsprechend der Festsetzung Nr. B.8.6 erhält.

Dokumente
2020-02-27, Anlage zur Sitzungsvorlage BIUA vom 09.03.2020, 20/06, Erweiterung eines Vordaches für einen Rollencontainer zur Lagerung von verunfallten E-Fahrzeugen mit Hochleistungsakkumulatoren, Benzstraße 1c (.pdf)

Datenstand vom 05.03.2020 09:13 Uhr