Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz, Emmeramstraße 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Gemeinderatssitzung, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/4 der Gemarkung Kirchheim, Emmeramstraße 3.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Freiflächengestaltungsplan mit Grundriss Erdgeschoss und Ansichten sowie ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans, eine Luftbildisometrie und Fotos beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 80 K befindet. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
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Gemäß Festsetzung Nr. A.7.1 sind offene Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.

Gemäß Festsetzung Nr. A.5.8 ist der Farbton der Dachdeckung für Haupt- und Nebengebäude sowie für Garagen rot bis rotbraun.

Mit Bescheid vom 23.09.1993 wurde für die “Errichtung von 3 Garagen und einem Stellplatz sowie der Nutzungsänderung der bestehenden Garage in einen Abstell-Geräteraum“ eine Baugenehmigung erteilt.

Der Stellplatz dieses Bauantrags  soll nun als behindertengerechter Kfz-Stellplatz mit Überdachung (Satteldach mit transparenten Polycarbonatplatten) umgebaut (gedreht und vergrößert) werden. Die Änderung kann den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen entnommen werden.

Nach Angabe des Architekten wird durch diese Änderung die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ (Festsetzung Nr. A.3.1: GFZ als Höchstgrenze: 0,25) nicht überschritten.

In der Grünordnung des Bebauungsplans sind durch Planzeichen Nr. A.9.1 vier Bäume als vorhandener, zu schützender Baumbestand festgesetzt.
Im Freiflächengestaltungsplan der genannten Baugenehmigung wurden vier Bäume beauflagt.
In der vorgelegten Planzeichnung werden allerdings nur drei Bäume dargestellt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz kann unter der Maßgabe erteilt werden, dass in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt eine Ersatzpflanzung für den vierten Baum vorgenommen wird.
Der erforderlichen Befreiung wegen der Abweichung von der festgesetzten Dacheindeckung und dem Farbton kann zugestimmt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 25.03.2020

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/4 der Gemarkung Kirchheim, Emmeramstraße 3 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt eine Ersatzpflanzung für den vierten Baum auf dem Baugrundstück vorgenommen wird.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 80 wegen der Abweichung von der unter Nr. A.5.8 festgesetzten Dacheindeckung und dem Farbton mit der Verwendung von transparenten Polycarbonatplatten wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/4 der Gemarkung Kirchheim, Emmeramstraße 3 wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt eine Ersatzpflanzung für den vierten Baum auf dem Baugrundstück vorgenommen wird.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 80 wegen der Abweichung von der unter Nr. A.5.8 festgesetzten Dacheindeckung und dem Farbton mit der Verwendung von transparenten Polycarbonatplatten wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
2020-03-25, Anlage zur Beschlussvorlage GR vom 21.04.2020, 20/08, Errichtung eines Carports durch Vergrößerung eines Stellplatzes zu einem behindertengerechten Stellplatz, Emmeramstraße 3 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 06:40 Uhr