Einfriedung des Grundstücks und Erhöhung des Gartenniveaus um 0,1 bis 0,2 m, Hausner Straße 83


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Ferienausschuss, 11.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Ferienausschuss 11.08.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Für die Erneuerung der Zaunanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2 K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, ein Detailschnitt, eine Beschreibung mit Ergänzung und Fotos beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll das Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim mit einem anthrazitfarbenen, mit Kletterpflanzen berankten Doppelstabmattenzaun und mit der Höhe von 1,40 m versehen werden. Dabei soll das Niveau (die Fläche mit konstanter Höhe) des Gartens auf das des Erdgeschosses (Oberkante Fertigfußboden Wohnzimmer) angehoben werden.
In der Julisitzung des Bauausschusses wurde bereits ein Antrag für die Erteilung einer „isolierten Befreiung“ betreffend den Neubau eines Swimmingpools und die Erweiterung der Terrasse behandelt, die beide das Niveau des Wohnzimmers aufnehmen sollen. Die isolierte Befreiung wurde erteilt.
Begründet wird das Anheben des Geländes mit einer altersgerechten, barrierefreien Sanierung des ganzen Anwesens. Dadurch wird die Oberfläche des Gartens um bis zu 0,2 m gegenüber den angrenzenden Grundstücken angehoben. L-Steine an den Grundstücksgrenzen sollen das Gelände sichern und als Fundament bzw. als Sockel für den Doppelstabmattenzaun dienen.
Begründet wird der Doppelstabmattenzaun mit der Höhe von 1,40 m mit der Haltung eines großen Hundes.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 K und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Bei der geplanten Anhebung des Baugrundstücks handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9.) BayBO. Da keiner der angesprochenen Bebauungspläne die Zulässigkeit einer Grundstücksanhebung oder eine Aufschüttung durch Festsetzungen regelt, liegt hier kein Befreiungstatbestand vor.
Die Bauverwaltung weist hierbei darauf hin, dass in der aktuellen, hier allerdings nicht rechtswirksamen Einfriedungssatzung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) zu den öffentlichen Verkehrsflächen eine Bodenfreiheit von mindestens 10 cm für die Durchlässigkeit von Kleintieren einzuhalten ist.
Die Antragsteller wollen diesen Ansatz bei Ihrem Vorhaben dahingehend berücksichtigen, dass
  1. zur öffentlichen Verkehrsfläche, die im Bereich des Gartentürchens im Süden als Grünfläche angelegt ist und dem Zugang der Reihenhausanlage Hausner Straße 85 bis 107 dient, die Höhe des Gartenniveaus 0,1 m tiefer sein soll als im restlichen Bereich des Gartens und
  2. zur öffentlichen Verkehrsfläche im nördlichen Zugangsbereich das Gartengelände stufenweise abgesenkt werden soll,
um Kleintieren den Gartenzugang an dieser Stelle zu ermöglichen.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 11. des Bebauungsplans Nr. 2 K sind Einfriedungen wie folgt festgesetzt:
„Reihenhäuser:
An der Eingangsseite ist eine Einfriedung nicht zulässig. Auf der Gartenseite der Grundstücke wird zu den angrenzenden Wohnwegen und zu den Nachbargrundstücken ein Maschendrahtzaun, Höhe max. 0,70 m, festgesetzt, der mit einer Hecke max. 1,80 m, zu hinterpflanzen ist.“
Die Eingangsseite des Reihenhauses soll nicht eingefriedet werden. Der Gartenteil im Norden des Grundstücks, der eingefriedet werden soll, ist dem Hauptgarten zuzurechnen.

Mit der Verwendung der beschriebenen Einfriedung wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Erscheinungsbildes (Konstruktion, Material) und der Überschreitung der zulässigen Höhe um 0,70 m abgewichen. Darüber hinaus soll keine durchgängige Hecke gepflanzt werden sondern Obst- und Beerensträucher, und der Zaun als Rankgerüst für Kletterpflanzen Verwendung finden.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Nach Angaben der Antragsteller wurden bis zum Zeitpunkt der Anfertigung der Sitzungsvorlage die Nachbarn von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Der Bauverwaltung liegen bis dahin keine Einwände vor.

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei der beschriebenen Einfriedung um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Lösung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden.

Beschlussvorschlag

Für einen anthrazitfarbenen, mit Kletterpflanzen berankten Doppelstabmattenzaun mit der Höhe von 1,40 m als Erneuerung der Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 K hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 11. wegen
  1. der Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe von 0,70 m mit 1,40 m um 0,70 m,
  2. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild mit der Verwendung eines Doppelstabmattenzaunes anstelle eines Maschendrahtzauns und
  3. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild infolge der teilweisen Berankung des Zauns und einer Bepflanzung der Einfriedung mit Obst- und Beerensträuchern anstelle einer Hecke
 gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für einen anthrazitfarbenen, mit Kletterpflanzen berankten Doppelstabmattenzaun mit der Höhe von 1,40 m als Erneuerung der Einfriedung des Grundstücks Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 K hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 11. wegen
  1. der Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe von 0,70 m mit 1,40 m um 0,70 m,
  2. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild mit der Verwendung eines Doppelstabmattenzaunes anstelle eines Maschendrahtzauns und
  3. der Abweichung vom zulässigen Erscheinungsbild infolge der teilweisen Berankung des Zauns und einer Bepflanzung der Einfriedung mit Obst- und Beerensträuchern anstelle einer Hecke
 gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-08-05, Anlage zur Sitzungsvorlage Ferienausschuss vom 11.08.2020, 20/35, Einfriedung des Grundstücks und Erhöhung des Gartenniveaus um 0,1 bis 0,2 m, Hausner Straße 83 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:22 Uhr