Erneuerung des Gartenzauns an der Poinger Straße, Poinger Straße 6; vertagt auf Bauausschusssitzung 13.10.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 15.09.2020 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Für die Erneuerung einer Einfriedung entlang der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 133/3 der Gemarkung Heimstetten mit dem Einfamilienhaus Poinger Straße 6, wird eine Abweichung von den Bestimmungen der Einfriedungssatzung beantragt.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, Fotos und eine Begründung beigefügt.
Wie diesen Unterlagen zu entnehmen ist, soll der an der Grenze zur Poinger Straße befindliche Sockel erhalten bleiben bzw. saniert werden und der Staketenzaun durch einen höheren Doppelstabgitter- oder Stahlzaun ersetzt werden. So ergibt sich auf eine Länge von ca. 17 m eine neue Einfriedung mit der Gesamthöhe von ca. 1,52 m über der Gehwegoberkante.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet.
Für die Ausführung von Grundstückseinfriedungen ist die Einfriedungssatzung zu beachten.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO.
Mit der Einfriedungssatzung hat die Gemeinde jedoch Gestaltungsregelungen festgelegt, die die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich machen können.
 
Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Gemäß § 2 Abs. 2 der Einfriedungssatzung sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen „alle offenen Einfriedungsarten“ aber keine Mauern, Wände, wandähnliche Einfriedungen und Gabionen zulässig. Zur Durchlässigkeit für Kleintiere ist bei Einfriedungen eine Bodenfreiheit von mindestens 10 cm einzuhalten. Lebende Hecken aus heimischen Gewächsen, wie z.B. Hainbuche, Feldahorn, Rotbuche oder Eibe (keine Thujen und Scheinzypressen), sind zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 3 der Einfriedungssatzung dürfen Einfriedungen eine Gesamthöhe von 1,20 m (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche des Baugrundstücks) nicht überschreiten.

Mit der Erneuerung der Einfriedung durch einen Doppelstabgitter- oder Stahlzaun und dem Erhalt des Sockels wird von den Bestimmungen der Einfriedungssatzung nach § 2 abgewichen, weil
  1. durch den Sockel die nach Abs. 2 festgesetzte Durchlässigkeit für Kleintiere mit einer Bodenfreiheit von 10 cm verbaut und
  2. mit der Gesamthöhe von ca. 1,52 m die nach Abs. 3 festgesetzte maximal zulässige Gesamthöhe von 1,20 m um ca. 0,32 m überschritten wird.

Die erforderlichen Abweichungen können in diesem Fall erteilt werden, weil die neue Einfriedung städtebaulich vertretbar ist, ein bestehender Sockel erhalten wird und die im Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO genannten Kriterien berücksichtigt werden.

Beschlussvorschlag

Für den Erhalt eines Sockels und die Erneuerung eines alten Zauns durch einen Doppelstabgitter- oder Stahlzaun auf eine Länge von ca. 17 m und eine Gesamthöhe von ca. 1,52 m entlang der der Grenze zur Poinger Straße an der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 133/3 der Gemarkung Heimstetten mit dem Einfamilienhaus Poinger Straße 6, wird eine Abweichung vom § 2 der Einfriedungssatzung erteilt, weil
  1. durch den Sockel die nach Abs. 2 festgesetzte Durchlässigkeit für Kleintiere mit einer Bodenfreiheit von 10 cm verbaut und
  2. mit der Gesamthöhe von ca. 1,52 m die nach Abs. 3 festgesetzte maximal zulässige Gesamthöhe von 1,20 m um ca. 0,32 m überschritten wird.

Dokumente
2020-08-25, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom15.09.2020, 20/38, Erneuerung des Gartenzauns an der Poinger Straße, Poinger Straße 6 (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:38 Uhr