Neubau einer Dachterrassenüberdachung / Wohnraumerweiterung, Platanenweg 29


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Bauausschuss, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 13.10.2020 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer Dachterrasseneinhausung bzw. die Wohnraumerweiterung des 2. Obergeschosses eines Reihenmittelhauses Platanenweg 29 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1046/190 der Gemarkung Kirchheim.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, eine Begründung für die Einhausung der Dachterrasse und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll die Dachterrasse auf der Südseite aus Sanierungsgründen komplett eingehaust werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 7b, der seit 1984 rechtswirksam ist, und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“, der seit 1996 rechtswirksam ist, befindet. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Für den Bauraum der Reihenhausanlage Platanenweg 23 bis 35 ist im Bebauungsplan Nr. 7b durch Planzeichen Nr. A. 4.1 eine zwingende Anzahl von 3 Vollgeschossen festgesetzt.
Mit der Einhausung der Dachterrasse im 2. Obergeschoss wird von dieser Festsetzung nicht abgewichen.
Für den Bauraum der Reihenhausanlage ist im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A. 4.2 eine höchstzulässige Geschossfläche von 2770 m² festgesetzt.
In den Antragsunterlagen werden keine Angaben gemacht, ob dieser Wert überschritten wird. Es ist allerdings davon auszugehen. Deshalb wird hier die Erteilung einer Befreiung erforderlich werden. Die zusätzliche Geschossfläche beträgt ca. 12 m².
Für den Bauraum der Reihenhausanlage ist im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A. 5.6 eine Baugrenze auf der Südseite festgesetzt, die durch die leicht auskragende Dachterrasse um ca. 0,5 m überschritten wird.
Mit der Einhausung der Dachterrasse muss die Baugrenze ebenfalls überschritten werden.
Mit Nr. A. 10.17 ist durch eine Skizze (Schnitt) der zulässige Haustyp festgesetzt mit Erd-, Ober- und Dachterrassengeschoss und einem Flachdach.
Mit der Einhausung der Dachterrasse wird von dieser Festsetzung abgewichen.

Im Satzungstext des „übergreifenden Bebauungsplans“ ist unter Nr. B 3.2 festgesetzt, dass Dachflächen von zusammenhängenden Hausgruppen struktur-, profil- und farbgleich auszuführen sind.
Mit der massiven Einfassung (Lochfassade auf der Südseite und der Wand zum benachbarten Reihenhaus Platanenweg 28 im Dachbereich und der Verlängerung des Flachdaches) wird von dieser Festsetzung abgewichen.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Befreiungen (Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 b wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Geschossfläche und der Baugrenze sowie Abweichung vom durch Skizze (Schnitt) zugelassenen Haustyp und Abweichungen von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen des nicht struktur-, profil- und farbgleichen Anschlusses der Dachfläche auf der Südseite der Reihenhausanlage) sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und können städtebaulich akzeptiert werden. Die Eigentümer der benachbarten Reihenhausgrundstücke stimmten dem Vorhaben mit ihrer Unterschrift zu.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Einhausung der Dachterrasse (Überdachung bzw. Wohnraumerweiterung des 2. Obergeschosses) des Reihenmittelhauses Platanenweg 29 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1046/190 der Gemarkung Kirchheim wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der Befreiung von den Festsetzungen
  1. des Bebauungsplans Nr. 7 b wegen der Überschreitung der höchstzulässigen Geschossfläche (Nr. A. 4.2) um ca. 12 m², der Überschreitung der Baugrenze um ca. 0,5 m (Nr. A. 5.6) und der Abweichung von dem durch Skizze (Schnitt) zugelassenen Haustyps (Nr. A. 10.17) sowie
  2. des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen des nicht struktur-, profil- und farbgleichen Anschlusses der Dachfläche auf der Südseite der Reihenhausanlage (Nr. B.3.2)
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-10-06, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 13.10.2020, 20/48, Neubau einer Dachterrassenüberdachung / Wohnraumerweiterung, Platanenweg 29 (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:43 Uhr