Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fliederweg 14


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Bauausschuss, 17.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Beantragt wird für die Errichtung der Überdachung einer Terrasse eines Reihenmittelhauses mit einem Glasdach mit der Länge von 5,60 m und der Tiefe von 3 m auf dem Grundstück Fl. Nr. 102/64 der Gemarkung Heimstetten, Fliederweg 14, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen und eine Begründung beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans 12/1-H und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ mit 1. Änderung befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.2 des „übergreifenden Bebauungsplans“ sind Überschreitungen des festgesetzten Maßes der Nutzung (u.a. die max. zulässige Geschossfläche und die Überschreitung der Baugrenzen) durch die zugelassenen Anbauten (u.a. überdachte Pergolen, Glasdachkonstruktionen, Terrassenüberdachungen) als Ausnahme von den Festsetzungen der gültigen Bebauungspläne zulässig.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.3.3 des Bebauungsplans gilt „für die Ausführung überdachter Pergolen“ „die Festsetzung unter Nr. B.4.4.3 für Wintergärten sinngemäß“.
Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.4.3 sind die Wintergärten „grundsätzlich als verglaste Skelettkonstruktion auszuführen. Die Wand zum Nachbarn ist als verputzte Wandscheibe mit einem Überstand von 0,2 m und einem seitlichen Vorsprung von 0,15 m mit Blechabdeckung auszuführen.“

Weil auf die Errichtung der Seitenwände der Terrassenüberdachung für das Reihenmittelhaus an den Grenzen zu den benachbarten Grundstücken Fliederweg 12 und Fliederweg 16 verzichtet werden soll, wird mit den eingereichten Unterlagen die erforderliche Befreiung von der genannten Festsetzung beantragt.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Errichtung von Terrassenüberdachungen (mit der Grundfläche bis 30 m² und der Tiefe bis 3 m) um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Für den Antrag auf „isolierte Befreiung“ wegen der Errichtung einer von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ abweichenden Terrassenüberdachung liegen die Unterschriften und somit das Einverständnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke mit den Reihenhäuser Fliederweg 12 und 16 vor.

Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/96, dem Flieder- und Dahlienweg im Norden und Süden wurden im Rahmen des Befreiungsantrags nicht beteiligt. Durch den Anbau der Überdachung auf der Terrasse der Gartenseite des Reiheneckhauses werden hier nachbarlichen Belange aus baurechtlicher Sicht nicht berührt. Von der Beteiligung dieser Eigentümer kann deshalb abgesehen werden.

Die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann seitens der Gemeinde erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass die Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften - Art. 6 Abs. 2 Satz 1 (Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen), Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Errichtung tragender Stützen ohne Feuerwiderstandsdauer) und Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 (Errichtung einer Terrassenüberdachung ohne Brandwände an den Grundstücksgrenzen) - erteilt werden können. Dazu sind entsprechende Anträge auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beim Landratsamt zu stellen, wobei erneut eine Nachbarbeteiligung durchzuführen sein wird.

Beschluss

Für die Errichtung einer Terrassenüberdachung als Anbau an ein Reihenmittelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 102/64 der Gemarkung Heimstetten, Fliederweg 14, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen des Verzichts auf die Errichtung der unter Nr. B. 4.3.3 i.V. mit Nr. B. 4.4.3 festgesetzten „Wand zum Nachbarn“ gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die erforderlichen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt werden können.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/96, dem Flieder- und Dahlienweg im Norden und Süden, durch die Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-11-11, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/58, Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fliederweg 14 (.pdf)

Datenstand vom 29.01.2021 08:00 Uhr