Umsatzbesteuerung der Kommunen; Verlängerung Optionszeitraum bis 01.01.2023 gem. § 27 Abs. 22a UStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Schulverbandssitzung Mittelschule K-F-A, 25.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Schulverband Mittelschule Kirchheim-Feldkirchen-Aschheim (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Schulverbandssitzung Mittelschule K-F-A 25.11.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Zum 1. Januar 2016 ist die Neuregelung (§ 2b UStG) zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kraft getreten.
Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG konnte sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie die bisherige  Rechtslage über den 31. Dezember 2016 hinaus (längstens bis zum 31. Dezember 2020) anwendet.
Die Nutzung der Optionsmöglichkeit (Altregelung) bis zum 31.12.2020 wurde mit Beschluss vom 21.11.2016 in der Schulverbandssitzung beschlossen.
Im Juni 2020 (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 16. Juni 2020) hat der Gesetzgeber im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes (s. Art. 1 Abs. 2)  in § 27 Abs. 22a UStG eine Verlängerung des Optionszeitraums bis zum 01. Januar 2023 beschlossen.
Die gewählte Option verlängert sich ohne Einspruch automatisch bis 01. Januar 2023.

Beschlussvorschlag

Der Schulverbandsvorsitzende wird ermächtigt, das Optionsrecht gemäß § 27 Abs. 22a UStG gegenüber dem Finanzamt bis 31.12.2022 in Anspruch zu nehmen.

Datenstand vom 25.11.2020 10:43 Uhr