Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim


Daten angezeigt aus Sitzung:  07. Bauausschuss, 19.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Mit den dieser Sitzungsvorlage beigefügten Unterlagen beantragt der Landkreis München die Genehmigung für den Bauantrag für die „Errichtung einer Containeranlage zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen“ im Schlehenring auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim.

Der Sitzungsvorlage sind Antragsunterlagen vom 01.07.2022 - ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, ein „Antrag auf Abweichung von der Nichteinhaltung der Abstandsflächen“ beigefügt sowie ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans. 

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass 198 Flüchtlinge in zwei dreigeschossigen Containerblöcken mit Laubengangerschließung über jeweils zwei Treppenhäuser mit der Grundfläche von insgesamt ca. 887 m² und einer Geschoßfläche von insgesamt ca. 2630 m² aufgenommen werden sollen. Dabei weist jeder Containerblock eine Länge von ca. 44 m und eine Breite von ca. 8,50 m bei einer Wandhöhe von ca. 8,66 m mit einem Flachdach auf. Der Laubengang im jeweils 1. und 2. Obergeschoss hat eine Länge von ca. 44 m und eine Breite von 1,20 m und ist nicht überdacht. 
Wie der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag zu entnehmen ist, sollen 13 Pkw-Stellplätze errichtet werden. Über Stellplätze für Fahrräder werden keine Angaben gemacht. 

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – „Kirchheim 2030“ befindet. 
Das Baugrundstück ist durch Planzeichen A) 1.2.3 – GB 7 – als „Fläche für den Gemeinbedarf (GB) „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 8 der Satzung gilt:
„Fläche für den Gemeinbedarf 7 mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
  1. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
  2. dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Kindertageseinrichtung einschließlich der diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen, wie Verwaltungs-, Lager- und Nebenräumen und den zugehörigen Freiflächen, Nebenanlagen und Fahrradstellplätzen.“
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB: „Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen.“

Bauplanungsrechtlich ist demzufolge auf dem Grundstück Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim nur die Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen für eine Kindertageseinrichtung mit den diese Nutzung ergänzenden Einrichtungen zulässig. Die Errichtung einer Containeranlage auch zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen ist somit nicht zulässig. Für die Baugenehmigung ist die Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Mit den Antragsunterlagen wurde kein Befreiungsantrag betreffend die abweichende Art der baulichen Nutzung vorgelegt.

Auf dem Baugrundstück ist durch Planzeichen Nr. A) 3.6 des Bebauungsplans ein Bauraum, eine überbaubare Fläche, festgesetzt.
In diesem Bauraum ist insbesondere festgesetzt:
  1. durch Nr. A) 2.1 eine Grundfläche (GR) als Höchstmaß von 815 m²
  2. durch Nr. A) 2.2 eine Geschossfläche (GF) als Höchstmaß von 1270 m²
  3. durch Nr. A) 2.5 eine Wandhöhe (WH) als Höchstmaß von 8 m

Mit den beantragten baulichen Anlagen werden die festgesetzten Baugrenzen überschritten bzw. wird außerhalb des zulässigen Bauraums gebaut. Somit ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Mit den beantragten baulichen Anlagen wird von den genannten Festsetzungen hinsichtlich der GR, der GF und der Wandhöhe abgewichen. Somit ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Bebauungsplans sind Dachflächen von Flachdächern mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von 10 cm extensiv zu begrünen und in dieser Weise zu erhalten.
Das Flachdach soll nicht extensiv begrünt werden. Somit ist hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. 

Auf dem Baugrundstück wird durch Planzeichen Nr. A) 3.6 des Bebauungsplans auf eine Anzahl von vorgeschlagenen Standorten für Bäume hingewiesen.
Mit den Antragsunterlagen wird keine Freiflächengestaltung vorgelegt. Die Standorte werden größtenteils überbaut.

Mit den Antragsunterlagen wird ein „Antrag auf Abweichung von der Nichteinhaltung der Abstandsflächen“ vorgelegt. 
Hinsichtlich der Abstandsflächen ist hier § 6 Abs. 1 des Bebauungsplans zu beachten:
„Abweichend von Art. 6 Abs. 5 BayBO gilt das Maß der Tiefen der Abstandsflächen, das sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt.“
Da die baulichen Anlagen größtenteils außerhalb des festgesetzten Bauraums geplant sind, ist die „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ der Gemeinde zu beachten.
Somit ist die Zulassung einer Abweichung von dieser örtlichen Bauvorschrift erforderlich.
Der Begründung zu dieser örtlichen Bauvorschrift ist zu entnehmen: „Im Einzelfall ist eine Korrektur über Abweichungen möglich.“
In diesem Fall kann der Zulassung der erforderlichen Abweichung zugestimmt werden. 
Der erforderlichen Abstandsflächenübernahme gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO kann für die Dauer der im Pachtvertrag festgesetzten Zeitdauer zugestimmt werden.
 
Für die Containeranlage werden 13 Pkw-Stellplätze geplant; über Fahrrad-Stellplätze werden keine Angaben gemacht.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
In der Anlage 1 zu § 3 – Richtzahlen für den Stellplatzbedarf – werden als Verkehrsquelle „Unterkünfte für Flüchtlinge“ etc. nicht angegeben. Somit gibt es in dieser Satzung keine Bezugsquelle zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs für Pkw- und Fahrrad-Stellplätze.

Hinsichtlich der Zeitdauer der „temporären Unterbringung“ werden im Bauantrag keine Angaben gemacht. 
Das gemeindliche Einvernehmen sollte unter Bezugnahme auf den Pachtvertrag für eine Nutzungsdauer von 30 Monaten erteilt werden.

Die gemeindliche Bauverwaltung weist darauf hin, dass im Rahmen der städtebaulichen Verträge Regelungen für die soziale Infrastruktur geschaffen wurden. Mit der Beschränkung auf eine Nutzungsdauer kann in Aussicht gestellt werden, dass die Kindertageseinrichtung noch zeitnah errichtet werden kann, um diesen Regelungen gerecht zu werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 14.07.2022 

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die „Errichtung einer Containeranlage zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen“ im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim, wird gemäß Sachvortrag für den Zeitraum von 30 Monaten gemäß Pachtvertrag erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 
Den erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die „Errichtung einer Containeranlage zur temporären Unterbringung von Flüchtlingen“ im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315 der Gemarkung Kirchheim, wird gemäß Sachvortrag für den Zeitraum von 30 Monaten ab Baubeginn gemäß Pachtvertrag erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wird gemäß Sachvortrag zugestimmt. 
Den erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
2022-07-11, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Zeichnungen, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim (.pdf)
2022-07-13, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Abweichung, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim (.pdf)
2022-07-13, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Baumbestandserklärung, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim (.pdf)
2022-07-13, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 19.07.2022, Ausschnitt B-Plan, 22/38, Befristete Errichtung einer Containeranlage im Schlehenring auf Fl.Nr. 1315, Gemarkung Kirchheim (.pdf)

Datenstand vom 03.11.2022 12:42 Uhr