Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Bauausschuss, 28.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Der Bauantrag „für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100“ wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 27.09.2022 behandelt.

Damals wurde dem Gremium mitgeteilt:
„Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Sitzungsvorlage waren einige Punkte des Mobilitätskonzepts noch nicht abschließend geklärt und der Vertrag betreffend die Reduzierung der Stellplätze unter Berücksichtigung besonderen Wohnbedarfs gemäß § 7 der Stellplatz- und Fahrradsatzung lag noch nicht unterschrieben vor. Deshalb kann das gemeindliche Einvernehmen nur mit der Maßgabe erteilt werden, dass diese Punkte abzuklären sind.“

Im Rahmen dieser Abklärung wurde die vorgelegte Planung abgeändert. Neben zwei Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlich machen, wird nun eine satzungskonforme Verringerung der Anzahl der Fahrradstellplätze von 126 auf 118 geplant.

In der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind der neue Freiflächengestaltungsplan vom 29.12.2022, der Ausschnitt dieses Plans mit Darstellung zweier Änderungen, der bereits vorgelegte Freiflächengestaltungsplan vom 13.09.2022 und die Auflistung der Befreiungstatbestände beigefügt.

Diesen Unterlagen kann entnommen werden:
Die Abweichungen betreffen die Grundstücke Fl.Nr. 1530 und 1531 der Gemarkung Kirchheim:
Für das Grundstück Fl.Nr. 1530 sind folgende Nutzungen durch Planzeichen festgesetzt: 
  1. Nr. A)7.2 – Fläche für Gemeinschaftsanlagen Stellplätze für Baugebiete bzw. Teilbaugebiete), 
  2. Nr. A)7.4 – Fläche für Gemeinschaftsanlagen Garagen für Baugebiete bzw. Teilbaugebiete) und 
  3. Nr. A)7.11 – Fläche für Gemeinschaftsanlagen Müllentsorgung: Müllhaus (Gemeinschaftliche Sammel- und Abholstelle) errichtet werden. 

Für das Grundstück Fl.Nr. 1531 sind folgende Nutzungen durch Planzeichen festgesetzt:
  1. Nr. A)5.6 – „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und 
  2. Nr. A)7.17 – „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ 

1. Abweichung:
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 sind Pkw-Stellplätze geplant.
Aufgrund der Größe der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung gemäß DIN mit der Breite von 3,50 m soll die Grundstücksgrenze im Westen überschritten und das Grundstück Fl.Nr. 1531 mit der Breite von 1,10 m überbaut werden. 

2. Abweichung: 
Aufgrund einer Anregung des Gestaltungsbeirats soll auf der genannten Fläche in der Nähe des Hauseingangs vom ersten Reihenhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 ein zusätzlicher Baum (Mehlbeere) gepflanzt werden.
Die in der Grünordnung des Bebauungsplans festgesetzte durchwurzelbare Fläche von 24 m² erstreckt sich auf das Grundstück Fl.Nr. 1531 mit ca. 7,50 m² und somit auf die Fläche, die durch Planzeichen als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Befreiungstatbestände haben auf den ersten Blick keine große baurechtliche Tragweite.
Da das betreffende Reihenhaus in das Eigentum der Gemeinde Kirchheim übergehen soll, sollte bei der Entscheidung auch die praktische Tauglichkeit und der Unterhalt berücksichtigt werden.
Die Überschneidung sowohl der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung als auch die Überschneidung der durchwurzelbaren Fläche mit der Fläche des Eigentümerweges mit Versorgungsleitungstrasse sind planerische Kompromisse, die auf den Bau des Pavillons zurückzuführen sind, der auf dem Grundstück nicht festgesetzt und nicht auf den Planungswillen der Gemeinde zurückzuführen ist.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann nicht empfohlen werden, den beiden Befreiungen zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Es sollte nach einer anderen Lösung des Problems gesucht werden.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 17.02.2023

Beschlussvorschlag

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist, mit der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist mit der in der Grünordnung des Bebauungsplans festgesetzte durchwurzelbare Fläche für einen zusätzlichen, nicht festgesetzten Baum teilweise überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Beschluss

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist, mit der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist mit der in der Grünordnung des Bebauungsplans festgesetzte durchwurzelbare Fläche für einen zusätzlichen, nicht festgesetzten Baum teilweise überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2023-02-17, Anlage 1, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Freiflächengestaltungsplan v. 29.12.2022, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538 (.pdf)
2023-02-17, Anlage 2, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Ausschnitt Freiflächengestaltungsplan v. 29.12.2022, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538 (.pdf)
2023-02-17, Anlage 3, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Befreiungsantrag, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538 (.pdf)
2023-02-17, Anlage 4, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Freiflächengestaltungsplan v. 13.09.2022, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538 (.pdf)

Datenstand vom 02.03.2023 08:31 Uhr