Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 21.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.

In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist die Eingabeplanung des aktuellen Antrags auf Baugenehmigung sowie ein Flurkartenausschnitt, Luftbilder und Fotos beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass auf der südlichen Ostseite des Grundstücks zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle und der zweiten geplanten Halle eine im Boden versenkte Güllegrube mit dem Durchmesser von 14 m errichtet werden soll. 
Hier soll angelieferte Gülle als Dünger für den landwirtschaftlichen Betrieb eingelagert werden.
Laut Angabe Baubeschreibung soll die Grundfläche 162,86 m² betragen. 

In der nichtöffentlichen Sitzung wird dem Gremium eine Erläuterung des Vorhabens seitens des Antragstellers und die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugänglich gemacht.

Das Vorhaben ist auf einem Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im sogenannten Außenbereich geplant. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Im gesamten Gemeindegebiet gilt für die unbebauten Flächen und Außenanlagenflächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen die Freiflächengestaltungssatzung, die im Jahr 2021 Rechtskraft erlangte.

Mit den Antragsunterlagen wird kein Freiflächengestaltungsplan vorgelegt, der den Umgriff des Vorhabens darstellt. Auf die Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung wird kein Bezug genommen. 
Gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ist die Zulassung von Abweichungen u.a. von örtlichen Bauvorschriften gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.
Mit den vorgelegten Antragsunterlagen wurde kein Abweichungsantrag gestellt.  

Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Schrannerstraße. Die aktuelle landwirtschaftliche Hofstelle Hausen 7 befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71, dem „Dorfkern Hausen“. Als Art der baulichen Nutzung ist hier ein „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO festgesetzt.
Die Schrannerstraße befindet sich stückweise in den Geltungsbereichen der qualifizierten Bebauungspläne Nr. 83 und Nr. 62 und angrenzend an den Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 97. Als Art der baulichen Nutzung ist hier jeweils ein „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Die Zufahrt zu dem neuen landwirtschaftlichen Betrieb am Ortsrand erfolgt durch ein Wohngebiet, ein „allgemeines Wohngebiet“, auf einer Verkehrsfläche mit der Breite von ca. 5,75 m. Auf dem im Anhang befindlichen Foto kann man erkennen, dass die Fahrbahnbreite wesentlich kleiner ist und bei ca. 4,0 bis 4,50 m liegt.

Aufgrund der erweiterten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten wird eine erhöhte Frequenz der verkehrlichen Belastung der Anwohner zu erwarten sein. Nach Angaben des Antragstellers wird für eine Befüllung der Güllegrube mit ca. 20 Lkw gerechnet.
Aufgrund der Güllegrube ist möglicherweise eine erhöhte Geruchsbelästigung zu erwarten. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Immissionsschutz werden mit den Antragsunterlagen keine Angaben gemacht.
 
Mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Grundstück wird mit der zweiten Halle in der Nähe des nördlichen Ortsrandes eine Nutzungsart geplant, die eine Wohnnutzung der in nächster Umgebung und südlich der Schrannerstraße befindlichen Grundstücke einschränken und evtl. besondere Maßnahmen für den Emissionsschutz erforderlich machen könnte. Diese Maßnahmen sind städtebaulich problembehaftet sowohl im Hinblick auf eine Ortsabrundung nach § 34 BauGB als auch durch städtebauliche Planung mittels Bebauungsplan. 

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann aufgrund der genannten Gründe nicht empfohlen werden, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben, dem Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim zu erteilen.

H. Mayer, Kirchheim, der 13.03.2023

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
2023-03-09, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, 23/12, Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f (.pdf)
2023-03-12, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Luftbild, Isometrie und Fotos, 23/12, Neubau einer Güllegrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f (.pdf)

Datenstand vom 28.04.2023 11:23 Uhr