Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 21.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.4
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 18.07.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 BayBO für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten, Seestraße 7 wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 27.09.2023 behandelt.

Aufgrund der Antwort auf die Frage „Ist die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen, von der Seestraße aus zulässig?“ wird das Vorhaben erneut dem Gremium zur Abstimmung vorgelegt.

Es wurde betreffend die Frage folgender Beschluss gefasst:
Die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen von der Seestraße aus, ist zulässig, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt dies feststellt. 
Die Zustimmung zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“ auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht in Aussicht gestellt.

Im Sachverhalt wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
Ist die Platzierung der Rampenzufahrt, wie in der Entwurfskonzeption vorgesehen, von der Seestraße aus zulässig?

Erschließung des Baugrundstücks:
Das Grundstück Fl.Nr. 72 der Gemarkung Heimstetten (Seestraße) befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist zwischen Feldkirchner Straße, Chiemseering und A 99 als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung gewidmet.
Das Grundstück Fl.Nr. 75/2 der Gemarkung Heimstetten (Seestraße) befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist nicht gewidmet.
Über den westlichen Bereich des Baugrundstücks und in der Seestraße Richtung Osten führt die Abwasserkanaltrasse. 
Der Wasseranschluss reicht bis an die östliche Grenze des Baugrundstücks.
Die Straße ist bis zum westlichen Bereich des Wendehammers der Seestraße hergestellt.

Bauplanungsrechtliche Situation:
Die Seestraße befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 29 H. 
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist die Seestraße über den Wendehammer bis zu ca. 15 m nach Westen verlängert als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und endet mit zwei Parkplätzen.
Die geplante Zufahrt zum Baugrundstück verläuft über im Bebauungsplan durch Planzeichen festgesetzte Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“ auf dem Grundstück der Seestraße – und widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Mit dieser städtebaulichen Planung wird eine verkehrliche Anbindung des Grundstücks Fl.Nr. 71/3 der Gemarkung Heimstetten nur im nordöstlichen Bereich zur Seestraße hin zugelassen.

Da der Straßenausbau bis zur geplanten Grundstückszufahrt nicht hergestellt ist, und die Grundstückszufahrt an der geplanten Stelle durch die genannten Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugelassen wird, kann die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Aussicht gestellt werden. 

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Befreiungsantrag mit Begründung, der Beschlussbuchauszug der Sitzung des Bauausschusses vom 27.09.2023 und Ausschnitte der Planzeichnung des Bebauungsplans, des Grünordnungsplans und der Flurkarte mit Luftbild beigefügt.

Dem beiliegenden Schreiben der Antragstellerin ist zu entnehmen:
„Nach Rücksprache mit Vertretern der Bauverwaltung der Gemeinde Kirchheim könnte diese Fläche für die Herstellung einer Zufahrt überbaut werden, wenn
  • eine einvernehmliche Einigung mit der Gemeinde gefunden wird 
  • und eine Abweichung vom B-Plan Nr. 29 erteilt wird.

Im Rahmen einer Einigung zur Herstellung der Überfahrt, erklärt sich der Bauherr bereit, die Kosten zur Herstellung der Überfahrt auf öffentlichen Grund ganz, oder teilweise, in Abstimmung mit der Gemeinde zu tragen.

Damit diese Einigung umgesetzt werden kann, bitten wir um eine Abweichung des B-Planes Nr. 29 H“

Die Begründung ist der Anlage dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.

Für die geplante Zufahrt zur Tiefgarage müsste die Seestraße auf eine Länge von ca. 50 m in westliche Richtung verlängert werden. Dabei ist möglicherweise auch noch ein Wendehammer oder eine andere Wendemöglichkeit vorzusehen.
Mit dieser Verlängerung würde zusätzlich das Grundstück Fl.Nr. 75/1 der Gemarkung Heimstetten verkehrlich erschlossen, welches im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr 29 H als öffentliche Grünfläche und Verkehrsfläche für eine geplante Westtangente festgesetzt ist. Sollten die Kosten für die Herstellung der Seestraßenverlängerung von der Antragstellerin übernommen werden, verblieben dennoch sowohl die Kosten für den Unterhalt der Straße als auch die Verkehrssicherungspflicht als öffentliche Straße bei der Gemeinde Kirchheim.
Wie den in der Anlage der Sitzungsvorlage befindlichen Ausschnitten des Bebauungsplans und des Grünordnungsplans zu entnehmen ist, kann das Grundstück im Nordosten in Kreiselnähe befahren werden und ist durch diesen erschlossen.

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann nicht empfohlen werden, die Verlängerung der Seestraße in westliche Richtung auf die genannte Länge zuzulassen und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten Grünflächen, der Überbauung der durch Planzeichen festgesetzten geplanten Westtangente und den Verzicht auf die 2 durch Planzeichen festgesetzten Parkbuchten auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) zuzustimmen.

Beschlussvorschlag

Der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen
der Überbauung
  1. der durch Planzeichen in der Grünordnung festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“, 
  2. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1 festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche der geplanten Westtangente und 
  3. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1.2 festgesetzten 2 Parkbuchten 
auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Die Verlängerung der Seestraße in westliche Richtung bis zur geplanten Tiefgaragenzufahrt wird nicht unterstützt.

Beschluss

Der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 H wegen
der Überbauung
  1. der durch Planzeichen in der Grünordnung festgesetzten Grünflächen – einer „Schotterrasenfläche“ und einer „Pflanzfläche auf öffentlicher Fläche“, 
  2. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1 festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche der geplanten Westtangente und 
  3. der im Bebauungsplan durch Planzeichen Nr. A.6.1.2 festgesetzten 2 Parkbuchten 
auf den Grundstücken der Seestraße (Fl.Nr. 72 und 75/2 der Gemarkung Heimstetten) wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Die Verlängerung der Seestraße in westliche Richtung bis zur geplanten Tiefgaragenzufahrt wird nicht unterstützt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
2023-03-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, Anschreiben mit B-Planausschnitt, Fotos, 22/49, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7 (.pdf)
2023-03-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, Beschlussbuchauszug BA vom 27.09.2022, 22/49, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7 (.pdf)
2023-03-15, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, 22/49, Bebauungsplan Nr. 29H, Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Tiefgarage, Seestraße 7 (.pdf)

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