Für die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten wurden Anträge auf die Erteilung einer Baugenehmigung in Sitzungen des Bauausschusses behandelt.
Am 14.10.2019 wurde der Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Str. 28 und 28 c, wird unter der Maßgabe erteilt, dass ein Nachweis erbracht wird, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sind und dass das Landratsamt bei der Prüfung feststellt, dass das Vorhaben nach Art 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig ist.
Abstimmungsergebnis: 9 (Ja) : 2 (Nein)
Abweichung von der Stellplatz- und Fahrradsatzung wegen des Verzichts auf die unter § 5 Abs. 5 vorgeschriebene Abschirmung der Pkw-Stellplätze durch Bepflanzung und die Gliederung von Stellplatzreihen ab 4 Stellplätzen mit Bäumen wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 0 (Ja) : 11 (Nein) Anmerkung: - abgelehnt!
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Nachdem Austauschpläne eingereicht wurden, die nur den Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte Poinger Straße 28 a beinhalteten, wurde mit Bescheid vom 29.04.2022 die Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen Az. 4.1-0850/19/V erteilt – für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Dabei wird davon ausgegangen, dass „ein profilgleicher Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte“ erfolgt.
Am 22.10.2024 wurde der Beschluss gefasst:
Dem beantragten Vorhaben (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Az. 4.1-0578-24/V) wird insbesondere aus folgenden Gründen nicht zugestimmt:
- Der Orientierungswert für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Allgemeine Wohngebiete wird wesentlich überschritten.
- Die Mindestüberdeckung für Tiefgaragen gemäß § 4 Abs. 3 Freiflächengestaltungssatzung wird nicht eingehalten.
- Die geplanten Zwerchgiebel Haus 1 fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein.
- Die geplante Dachform Haus 2 mit Mansardendach und Terrassengeschossen fügen sich nicht in die nähere Umgebung ein.
- Fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite ab 3,00 m, Fassaden von Tiefgarageneinfahrten sind mit Fassadenbegrünung flächig zu begrünen.
Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben gemäß den eingereichten Unterlagen wird nicht erteilt.
Befreiungen zu örtlichen Bauvorschriften, insbesondere der Freiflächengestaltungssatzung sowie der Stellplatz- und Fahrradstellplatzsatzung werden nicht in Aussicht gestellt.
Abstimmungsergebnis: 10 (Ja) : 0 (Nein)
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Der Bauantrag befindet sich zur Genehmigungsprüfung beim Landratsamt. Er soll beizeiten zurückgezogen werden.
Nach Angaben des Planers wurde mit dem Landratsamt abgesprochen, dass eine geänderte Baueingabe für die Bebauung des Grundstücks erfolgen soll:
- Für die Bebauung an der Poinger Straße (Haus 1) soll der Antrag für die Tektur des Neubaus eines Mehrfamilienhauses – als Anbau an die Doppelhaushälfte Poinger Straße 28a – eingereicht werden.
- Für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs (Haus 2) soll der Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage – eingereicht werden.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Eingabeplanung und die Antragsunterlagen beigefügt. Diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.
Das Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten soll rückwärtigen Bereich des Grundstücks errichtet werden.
Tabellarische Gegenüberstellung der zwei Planungen:
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Neubau
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Haus 2 Az. 4.1-0578/24/V, alte Planung
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Geschossfläche
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89 m (13,61 x 6,50)
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89 m (13,61 x 6,50)
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Wandhöhe
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6,60 m
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7,45 m
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Firsthöhe
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9,33 m
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9,35 m
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Dachform
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Satteldach
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Mansarddach
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Dachneigung
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40°
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45° und 6°
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Vollgeschosse
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E + OG, DG kein Vollgeschoss
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EG, OG und DG
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Den Unterlagen sind Änderungen zur genehmigten Planung des Mehrfamilienhauses zu entnehmen:
- Eine Änderung der Dachform (Mansarddach in Satteldach) und Dachneigung (45° und 6° zu 40°)
- Eine Verringerung der Wandhöhe um 0,85 m
- Eine Minimale Vergrößerung der Firsthöhe um 2 cm
- Eine Verringerung der Anzahl der Vollgeschosse von 3 auf 2
Mit den Änderungen werden die Bedenken der gemeindlichen Bauverwaltung zur alten Planung entkräftet.
Darüber hinaus ist eine Tiefgarage mit 11 Pkw-Stellplätzen geplant
- in der Größe für die Nutzung für den beantragten Neubau (Haus 2) und das Vorderhaus (Haus 1) in abgeänderter Form zum Bauantrag für das Vorderhaus und
- in Änderung zur alten Planung Az. 4.1-0578/24/V mit der Mindestüberdeckung für Tiefgaragen gemäß § 4 Abs. 3 von 0,80 m und begrünten Seitenwänden gemäß § 4 Abs. 4 und begrüntem Dach der Rampeneinhausung gemäß § 4 Abs. 1 Freiflächengestaltungssatzung.
Ein Teil des Daches der Rampeneinhausung soll als Terrasse mit der Fläche von 8,25 m² genutzt werden. Eine Absturzsicherung ist zeichnerisch nicht erfasst. Das Landratsamt wird gebeten die baurechtliche Zulassung zu prüfen.
Im Kellergeschoß ist ein Fahrradkeller geplant mit mindestens 10 Fahrradabstellplätzen, in dem auch Kinderwägen und Mobilitätshilfen untergebracht werden sollen.
In der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff wird im Süden eine Fläche für mindestens 6 Fahrradabstellplätzen dargestellt.
Bei einer Wohnflächengröße von maximal ca. 56 m² werden die gemäß Fahrrad- und Stellplatzsatzung erforderlichen Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze nachgewiesen.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.
Als örtliche Bauvorschriften sind zu beachten:
- die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,
- die Freiflächengestaltungssatzung,
- die Stellplatz-und Fahrradsatzung,
- die Einfriedungssatzung und
- die Baumschutzverordnung.
Mit den Antragsunterlagen wird keine Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften beantragt.
Der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff ist zu entnehmen, dass in Nähe der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Gleisanlage der Bahnlinie München Simbach zwei versetzt dargestellte Gabionenwände mit der Höhe von 2,50 m als Schallschutzwand geplant ist. Die Wände sind nicht als Teil der Grundstückseinfriedung sondern als Schallschutz zu verstehen. Zur südlichen Grundstückseinfriedung werden keoine Angaben gemacht.
Die Bauverwaltung empfiehlt, die Schallschutzwände einzugrünen.
Der Zeichnung des Erdgeschosses mit Umgriff ist zu entnehmen, dass an der Poinger Straße eine Mülltonnen-Box geplant ist. Dazu werden nur im Grundriss Angaben gemacht.
Die Einhausung für Müll- und Abfallbehälter ist gemäß § 3 Abs. 3 der Freiflächengestaltungssatzung mit hochwachsenden oder rankenden Gehölzen wirksam einzugrünen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften wird nicht zugestimmt.
H. Mayer, Kirchheim, der 10.03.2025