Datum: 17.11.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 04. Bauausschusssitzung vom 13.10.2020 - öffentlich
2 Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft
2.1 Antrag von Marcel Proffert vom 06.10.2020: "Bereitstellung von biologisch abbaubaren Hundekotbeuteln"
3 Bauordnung
3.1 Neubau einer Wohnanlage mit 94 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 132 Stellplätzen, Grundstücke Fl.Nr. 1043/3, 1043/4 und 1053/5 der Gemarkung Kirchheim
3.2 Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Flurstraße, Flurnummer 84 der Gemarkung Kirchheim
3.3 Eingeschossiger Anbau an ein Einfamilienhaus, sowie Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses, Tannenweg 4
3.4 Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fliederweg 14
3.5 Errichtung einer Terrassenüberdachung, Hortensienweg 3
3.6 Errichtung eines Garten- und Gerätehauses, Schneebeerenweg 22
3.7 Errichtung eines Naturpools/Teich, Barbi-Henneberger-Straße 9
4 Bauleitplanung
4.1 Bebauungsplan Nr. 12/II - 2. Änderung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis
6 Hochbau und Projektbetreuung
6.1 Beschaffung von CO²-Messgeräten für die Grundschulklassenzimmer
7 Mobilität und Projekte
7.1 Antrag Bündnis 90/DIE GRÜNEN v. 02.11.20: "Antrag Heimstettener Straße"
8 Verschiedenes
9 Mitteilung aus der Verwaltung
9.1 Antworten zu Anfragen
9.2 Sonstiges
10 Anfragen aus dem Gremium

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 1
zum Seitenanfang

1.1. 04. Bauausschusssitzung vom 13.10.2020 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 1.1

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben.
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Stephan Keck fehlt bei der Abstimmung.

Dokumente
Download Endfassung 04. Bauausschusssitzung vom 13.10.2020 - öffentlich.pdf

zum Seitenanfang

2. Umwelt, Energie und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 2
zum Seitenanfang

2.1. Antrag von Marcel Proffert vom 06.10.2020: "Bereitstellung von biologisch abbaubaren Hundekotbeuteln"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Bezugnehmend auf den Antrag von Gemeinderatsmitglied Proffert vom 06.10.2020 bezüglich der Bereitstellung von biologisch abbaubaren Hundekotbeuteln und alternativen zu eben diesen aus Erdölbasiertem Kunststoff, stehen folgende Varianten zur Auswahl:
*Die Preise beziehen sich auf Angaben aus den jeweiligen Produktkatalogen und nicht auf ein konkretes Angebot.
Neben dem höheren Preis für kompostierbare Hundekotbeutel gibt es noch weitere Argumente für andere Alternativen. Auf Nachfrage bei diversen Herstellern wurde mitgeteilt, dass kompostierbare  Hundekotbeutel nie zu 100% plastikfrei sind und immer einen Anteil an synthetischen Bio-Polymeren in Kombination mit einer Erdölbasierten Komponente beinhalten. Zusätzlich besteht bei einem zersetzungsfähigen Beutel die Gefahr, dass die Hundehalter annehmen, dass der gefüllte Beutel kompostierbar sei oder in Feld und Wiese geworfen werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall, da der Hund ein Fleischfresser ist. Es kann vorkommen, dass der Kot krankheitserregende Keime enthält, welche für Tier und Mensch gefährlich sein können. Deshalb muss jeder Hundehaufen nach der Aufnahme zwingend in einem Abfallbehälter entsorgt werden. Zudem wird diese Variante in China produziert, was wiederum aufgrund des langen Transportweges die CO2 Bilanz verschlechtert.
Im Anhang wird auf einer Übersicht die ökologische Beurteilung der verschiedenen Modelle der Firma „practica“ gezeigt.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Bei entsprechendem Beschluss müssen die erhöhten finanziellen Mittel im Haushaltsplan 2021 unter der HHSt. 6751.5700 bereitgestellt werden.

Beschluss

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt in Zukunft Hundekotbeutel der Variante „B“ zu erwerben und einzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Stephan Keck fehlt bei der Abstimmung.

Dokumente
Download Ökologische Beurteilung der Hundekotbeutel_2020-10.pdf

zum Seitenanfang

3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 3
zum Seitenanfang

3.1. Neubau einer Wohnanlage mit 94 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 132 Stellplätzen, Grundstücke Fl.Nr. 1043/3, 1043/4 und 1053/5 der Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 94 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 132 Stellplätzen, Grundstücke Fl.Nr. 1043/3, 1043/4 und 1053/5 der Gemarkung Kirchheim.

Der Gestaltungsbeirat der Gemeinde Kirchheim, ernannt vom Gemeinderat am 28.01.2020, hat sich mit dem vorliegenden Vorhaben ausführlich befasst. Die beantragten Befreiungen wurden diskutiert und abgewogen.
Vonseiten des Gestaltungsbeirates werden die genannten Befreiungen und das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht befürwortet.

Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, die Befreiungsanträge mit Begründung und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 – Kirchheim 2030 befindet. Das Grundstück ist durch Planzeichen A) 1.1 als Baugebiet WR 9 und reines Wohngebiet festgesetzt.

Mit den Antragsunterlagen werden sieben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und eine Abweichung von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung beantragt.

Die Befreiungen betreffen:
  1. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.1 festgesetzten höchstzulässigen Geschoßfläche (GF) von 4.790 m² mit 4.816,64 m² um 26,64 m² im östlichen Bauraum,
  2. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.2 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (GR) von 469 m² mit 476,23 m² um 7,23 m² im nordwestlichen Bauraum,
  3. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.2 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (GR) von 525 m² mit 530,91 m² um 5,91 m² im südwestlichen Bauraum,
  4. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.2 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (GR) von 2.046 m² mit 2.068,29 m² um 22,29 m² im östlichen Bauraum,
  5. der Überschreitung der unter § 4 Nr. 5 festgesetzten Baulinie im Nordosten an der Planstraße 2 durch 19 Balkone um 0,25 m,
  6. der Überschreitung der unter § 4 Nr. 9 festgesetzten maximal zulässigen Anzahl von 4 Öffnungen für die Be- und Entlüftung der Tiefgarage mit der Planung von 12 Öffnungen,
  7. der Überschreitung der unter § 9 Nr. 8 festgesetzten Wandhöhe für Nebenanlagen mit maximal 2,5 m mit bis zu 3 m bis Oberkante Attika.

Die Abweichung von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung betrifft die Überschreitung der nach §3 Abs. 1 GaStellV zulässigen Rampenneigung. Über die Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften entscheidet die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Begründungen sind im Anhang beigefügt.

Die o. g. Befreiungen sind unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und können städtebaulich akzeptiert werden.

Diskussionsverlauf

Die Gehwegbreite, insbesondere die Breite zwischen Gehweg und Tiefgaragenausfahrt wird in der nächsten Bauausschusssitzung nachgereicht.

Die Freianlagenplanung wird sobald der Gestaltungsbeirat die Planung hierfür freigibt dem Bauausschuss vorgelegt.

Herr Prof. Dr. Rudolph Hierl wird angefragt ob er in einer der nächsten Bauausschusssitzungen teilnehmen kann, um über den Gestaltungsbeirat zu berichten.

Kann der Gestaltungsbeirat bei den künftigen Beschlüssen die Kirchheim 2030 betreffen,  bei denen er auch mit beteiligt ist eine  Stellungnahme abgeben?
Antwort: Grundsätzlich wird keine Beschlussvorlage für die Sitzung freigegeben, wenn der Gestaltungsbeirat dagegen ist.

Die Mitteilung wie viel Tiefgaragenüberdachung vorhanden ist, wird in der nächsten Bauausschusssitzung mitgeteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 94 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 132 Stellplätzen, Grundstücke Fl.Nr. 1043/3, 1043/4 und 1053/5 der Gemarkung Kirchheim wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 wegen
  1. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.1 festgesetzten höchstzulässigen Geschoßfläche (GF) von 4.790 m² mit 4.816,64 m² um 26,64 m² im östlichen Bauraum,
  2. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.2 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (GR) von 469 m² mit 476,23 m² um 7,23 m² im nordwestlichen Bauraum,
  3. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.2 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (GR) von 525 m² mit 530,91 m² um 5,91 m² im südwestlichen Bauraum
  4. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. 2.2 festgesetzten höchstzulässigen Grundfläche (GR) von 2.046 m² mit 2.068,29 m² um 22,29 m² im östlichen Bauraum
  5. der Überschreitung der unter § 4 Nr. 5 festgesetzten Baulinie im Nordosten an der Planstraße 2 durch 19 Balkone um 0,25 m,
  6. der Überschreitung der unter § 4 Nr. 9 festgesetzten maximal zulässigen Anzahl von 4 Öffnungen für die Be- und Entlüftung der Tiefgarage mit der Planung von 12 Öffnungen,
  7. der Überschreitung der unter § 9 Nr. 8 festgesetzten Wandhöhe für Nebenanlagen mit maximal 2,5 m mit bis zu 3 m bis Oberkante Attika,
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Dokumente
Download 2020-11-05, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/59, Neubau einer Wohnanlage mit 94 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 132 Stellplätzen, Grundstücke Fl.Nr. 1043/3, 1043/4 und 1053/5 der Gemarkung Kirchheim.pdf
Download 2020-11-05, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/59, Neubau einer Wohnanlage mit 94 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 132 Stellplätzen, Grundstücke Fl.Nr. 1043/3, 1043/4 und 1053/5 der Gemarkung Kirchheim.pdf

zum Seitenanfang

3.2. Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Flurstraße, Flurnummer 84 der Gemarkung Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 84 der Gemarkung Kirchheim, Flurstraße.

Auf diesem Grundstück wurde seitens der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt München mit Bescheid vom 16.03.2004 bereits ein Vorbescheid für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle erteilt. Er wurde nicht verlängert und ist somit nicht mehr rechtswirksam. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kann davon abgeleitet werden.
Die rechtliche Lage für das Vorhaben hat sich nicht verändert.
Die Beurteilung des Standorts für die Lagerhalle auf dem Grundstück hat sich durch die Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 222 und den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 99/K verändert.

In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist neben den Zeichnungen des aktuellen Antrags auf Baugenehmigung der genannte Vorbescheid mit den beauflagten Gestaltungspunkten sowohl des Bauantrags als auch des Vorhabens beigefügt.

Das Vorhaben ist auf einem Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (sog. Außenbereich) geplant. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch - BauGB.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Das Landratsamt München prüft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
Zur Einhaltung der Kriterien des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stellung beziehen, wenn es seitens der Genehmigungsbehörde im Lauf dieses Verfahrens aufgefordert wird.

Da das Grundstück Fl.Nr. 84 der Gemarkung Kirchheim an die Flurstraße grenzt, ist die verkehrliche Erschließung gesichert. Eine gegebenenfalls benötigte Wasserversorgung kann in Abstimmung mit dem Zweckverband gku VE München-Ost eingerichtet werden.

Im Vorbescheid wurde Folgendes beauflagt:
  1. „Die Gestaltung der Halle ist hinsichtlich der Ausgestaltung der Fassade sowie der Dacheindeckung der umliegenden Bebauung anzupassen. Eine Ausgestaltung der Halle in Holzbauweise bzw. mit Holzverschalung wird bevorzugt, damit der dörfliche Charakter des Ortsrandes erhalten bleibt.“
  2. „Zusammen mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan in 3-facher Ausfertigung über die Gemeinde einzureichen, welcher eine landschaftsgerechte Eingrünung des Vorhabens ebenso festlegt und darstellt, wie die weiteren erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Eine diesbezügliche Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt wird empfohlen.“
  3. „Ferner sind folgende Unterlagen bzw. Angaben zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen:
  • Vollständige Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen….
  • Nachweis, dass das geplante Gebäude bei entsprechenden Bedarf an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen wird bzw. Vorlage eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis…
  • Sollte Abwasser anfallen, ist die Bestätigung des Abwasserzweckverbandes vorzulegen…
  • Entwässerungsplan mit Schnitten für das beantragte Vorhaben…“

Für die Gemeinde sind v.a. die Punkte 1 und 2 städtebaulich relevant.
Das Landratsamt wird gebeten, die Verträglichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Halle im Hinblick auf die Erhaltung des dörflichen Charakters des nördlichen Ortsrandes und der landschaftsgerechten Eingrünung genauestens zu prüfen.
Hierbei erwartet die Gemeinde eine Eingrünung gemäß den Anlagen 1 und 2 des Merkblattes betreffend „Pflanzungen für die landschaftsgerechte Einbindung von Bauvorhaben im Außenbereich oder am Ortsrand“ des Sachgebietes 8.1, Gruppe 4, Grünordnung des Landratsamtes München vom 23.02.1999.

Diskussionsverlauf

Anregung aus dem Bauausschuss: Nistkästen bzw. Unterschlüpfe für Fledermäuse und Mauerseglern an der Halle anbringen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter der Maßgabe erteilt, dass die Auflagen des Vorbescheides vom 16.03.2004 erbracht und seitens des Landratsamts festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt werden.

Das Landratsamt wird gebeten, die Verträglichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Halle im Hinblick auf die Erhaltung des dörflichen Charakters des nördlichen Ortsrandes und der landschaftsgerechten Eingrünung genauestens zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-11-17_Anlage 1 Neubau landw. Lagerhalle Fl.Nr. 84 Kirchheim.pdf
Download 2020-11-17_Anlage 2 Neubau landw. Lagerhalle Fl.Nr. 84 Kirchheim.pdf

zum Seitenanfang

3.3. Eingeschossiger Anbau an ein Einfamilienhaus, sowie Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses, Tannenweg 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an ein Einfamilienhaus, sowie der Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 166/3 der Gemarkung Heimstetten, Tannenweg 4.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, eine Beschreibung der Baumaßnahme und eine Luftbildisometrie beigefügt, aus denen die wesentlichen Merkmale entnommen werden können.

So soll im Erdgeschoss auf der Nordseite ein Anbau mit ca. 50 m² Grundfläche und einer Flachdachterrasse errichtet werden. Das Dach soll zwei neue Gauben und ein Dachflächenfenster erhalten.

Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Den in der Anlage beigefügten Zeichnungen kann entnommen werden, dass das Vorhaben städtebaulich vertretbar ist. Das Landratsamt wird mit großer Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig ist.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen

H. Mayer,
Kirchheim, der 09.11.2020

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an ein Einfamilienhaus, sowie der Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses auf dem Grundstück Fl.Nr. 166/3 der Gemarkung Heimstetten, Tannenweg 4, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-11-09, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/60, Eingeschossiger Anbau an ein Einfamilienhaus, sowie Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses, Tannenweg 4.pdf

zum Seitenanfang

3.4. Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fliederweg 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Beantragt wird für die Errichtung der Überdachung einer Terrasse eines Reihenmittelhauses mit einem Glasdach mit der Länge von 5,60 m und der Tiefe von 3 m auf dem Grundstück Fl. Nr. 102/64 der Gemarkung Heimstetten, Fliederweg 14, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen und eine Begründung beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans 12/1-H und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ mit 1. Änderung befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.2 des „übergreifenden Bebauungsplans“ sind Überschreitungen des festgesetzten Maßes der Nutzung (u.a. die max. zulässige Geschossfläche und die Überschreitung der Baugrenzen) durch die zugelassenen Anbauten (u.a. überdachte Pergolen, Glasdachkonstruktionen, Terrassenüberdachungen) als Ausnahme von den Festsetzungen der gültigen Bebauungspläne zulässig.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.3.3 des Bebauungsplans gilt „für die Ausführung überdachter Pergolen“ „die Festsetzung unter Nr. B.4.4.3 für Wintergärten sinngemäß“.
Gemäß Festsetzung Nr. B. 4.4.3 sind die Wintergärten „grundsätzlich als verglaste Skelettkonstruktion auszuführen. Die Wand zum Nachbarn ist als verputzte Wandscheibe mit einem Überstand von 0,2 m und einem seitlichen Vorsprung von 0,15 m mit Blechabdeckung auszuführen.“

Weil auf die Errichtung der Seitenwände der Terrassenüberdachung für das Reihenmittelhaus an den Grenzen zu den benachbarten Grundstücken Fliederweg 12 und Fliederweg 16 verzichtet werden soll, wird mit den eingereichten Unterlagen die erforderliche Befreiung von der genannten Festsetzung beantragt.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Errichtung von Terrassenüberdachungen (mit der Grundfläche bis 30 m² und der Tiefe bis 3 m) um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Für den Antrag auf „isolierte Befreiung“ wegen der Errichtung einer von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ abweichenden Terrassenüberdachung liegen die Unterschriften und somit das Einverständnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke mit den Reihenhäuser Fliederweg 12 und 16 vor.

Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/96, dem Flieder- und Dahlienweg im Norden und Süden wurden im Rahmen des Befreiungsantrags nicht beteiligt. Durch den Anbau der Überdachung auf der Terrasse der Gartenseite des Reiheneckhauses werden hier nachbarlichen Belange aus baurechtlicher Sicht nicht berührt. Von der Beteiligung dieser Eigentümer kann deshalb abgesehen werden.

Die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann seitens der Gemeinde erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass die Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften - Art. 6 Abs. 2 Satz 1 (Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen), Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Errichtung tragender Stützen ohne Feuerwiderstandsdauer) und Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 (Errichtung einer Terrassenüberdachung ohne Brandwände an den Grundstücksgrenzen) - erteilt werden können. Dazu sind entsprechende Anträge auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beim Landratsamt zu stellen, wobei erneut eine Nachbarbeteiligung durchzuführen sein wird.

Beschluss

Für die Errichtung einer Terrassenüberdachung als Anbau an ein Reihenmittelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 102/64 der Gemarkung Heimstetten, Fliederweg 14, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ wegen des Verzichts auf die Errichtung der unter Nr. B. 4.3.3 i.V. mit Nr. B. 4.4.3 festgesetzten „Wand zum Nachbarn“ gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die erforderlichen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt werden können.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 102/96, dem Flieder- und Dahlienweg im Norden und Süden, durch die Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-11-11, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/58, Errichtung einer Terrassenüberdachung, Fliederweg 14.pdf

zum Seitenanfang

3.5. Errichtung einer Terrassenüberdachung, Hortensienweg 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Beantragt wird für die Errichtung einer Überdachung der Terrasse eines Reihenmittelhauses als Unterbau des vorhandenen Balkons mit einem Glasdach mit der Länge von ca. 4,35 m und einer Tiefe von ca. 2 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/246 der Gemarkung Kirchheim, Hortensienweg 3, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen und eine Begründung beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 K, 1. Änderung befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A 16.a) sind offene und überdachte Pergolen (Glasdachkonstruktionen) je Gebäude nur einmal (bei Geschosswohnungsbau je Wohneinheit) jeweils im Erdgeschoss zulässig. Sie dürfen sich über die gesamte Hausbreite (bei Erdgeschosswohnungen im Bereich unter Balkonen) auf einer maximalen Tiefe von 3 m erstrecken.

Gemäß Festsetzung Nr. A 16.b) ist beim Unterbau vorhanderner Balkone die Oberkante der Pergola auf die Unterkante der Balkonplatte zu beziehen.
Pergolen sind möglichst waagrecht auszuführen. Überdachte Pergolen dürfen eine max. Dachneigung von 10° aufweisen.

Gemäß Festsetzung Nr. A 16.c) gelten für die Ausführung überdachter Pergolen die Festsetzungen unter A. 15.f) für Wintergärten analog.

Gemäß Festsetzung A. 15.f) sind Wintergärten grundsätzlich vollständig als verglaste Skelettkonstruktionen auszuführen. Als Material für das Tragwerk sowie für Fenster und Türen sind einheimisches Holz in naturbelassenem Zustand, eloxiertes Aluminium oder in heller Farbe gestrichenes oder lackiertes Material zulässig.
Die Wand zum Nachbarn ist als verputzte Wandscheibe mit einem Überstand von 0,20 m und einer Blechabdeckung und einem seitlichen Vorsprung von 0,15 m auszuführen. Bei einem Gebäudeversatz über 3 m zum Nachbarn kann die verputzte Wandscheibe auf dieser Seite entfallen.
Spiegelverglasung, sog. Spiongläser und Ornamentgläser sind unzulässig. Die Verwendung von bedampftem Glas mit geringer farblicher Auswirkung ist zulässig.

Beantragt wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. A 16.c) i. V. m. Nr. A 15.f) der 1. Änderung des Bebauungsplans, weil auf die Seitenwände in der Nähe der Grenze zu den benachbarten Grundstücken Fl. Nr. 139/75 mit dem Reihenendhaus Hortensienweg 1 und Fl. Nr. 139/247 mit dem Reihenmittelhaus Hortensienweg 5 verzichtet werden soll.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Errichtung von Terrassenüberdachungen (mit der Grundfläche bis 30 m² und der Tiefe bis 3 m) um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

In dem in der Anlage befindlichen Schreiben bestätigen die Antragsteller, dass es sich bei der geplanten Terrassenüberdachung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, da die Tiefe der Terrassenüberdachung (von der Hauswand bis zur Außenkante der Überdachung) von bis zu 3 m eingehalten wird.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Unterschrift und somit das Einverständnis der Eigentümer des Nachbargrundstücks Hortensienweg 1 liegt vor.
Die Unterschrift und somit das Einverständnis des Eigentümers des Nachbargrundstücks Hortensienweg 5 liegt nicht vor.

Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 139/234, dem Himbeerenweg im Westen, und die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 139/258, dem Hortensienweg im Osten, wurden im Rahmen des Befreiungsantrags nicht beteiligt. Durch den Anbau der Überdachung auf der Terrasse der Gartenseite des Reiheneckhauses werden hier nachbarlichen Belange aus baurechtlicher Sicht nicht berührt. Von der Beteiligung dieser Eigentümer kann deshalb abgesehen werden.

Die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann seitens der Gemeinde erteilt werden, wenn das Landratsamt feststellt, dass die Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften - Art. 6 Abs. 2 Satz 1 (Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen), Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Errichtung tragender Stützen ohne Feuerwiderstandsdauer) und Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 (Errichtung einer Terrassenüberdachung ohne Brandwände an den Grundstücksgrenzen) - erteilt werden können. Dazu sind entsprechende Anträge auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften beim Landratsamt zu stellen, wobei erneut eine Nachbarbeteiligung durchzuführen sein wird.

Beschluss

Für die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. 139/246 der Gemarkung Kirchheim, Hortensienweg 3, wird eine Befreiung von der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K wegen des Verzichts auf die Errichtung der „Wände zum Nachbarn“ nach der Festsetzung Nr. A 16.c) i. V. m. Nr. A 15.f) gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die erforderlichen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt werden können.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 139/234, dem Himbeerenweg im Westen und der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 139/258, dem Hortensienweg im Osten, durch die Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-11-06, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/56, Errichtung einer Terrassenüberdachung, Hortensienweg 3.pdf

zum Seitenanfang

3.6. Errichtung eines Garten- und Gerätehauses, Schneebeerenweg 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Garten- und Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/89 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 22 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 141/90 mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 20 wird eine Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans, eine Beschreibung und eine Begründung beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass das Garten- und Gerätehaus im Abstand von 0,60 m an die Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll. Es soll eine Grundfläche von ca. 5 m² (3,85 m x 1,28 m), eine Wandhöhe von 2 m und ein leicht geneigtes Flachdach erhalten.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 K (Lindenviertel) befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO „nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser mit einer maximalen Grundfläche von 5,0 m² und einer maximalen Wandhöhe von 2 m zulässig. Gerätehäuschen sind von unbebauten Grundstücksgrenzen mindestens 0,60 m abzurücken und mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abzupflanzen. Befreiungen sind mit Zustimmung der Gemeinde möglich.“

Beim geplanten Gartenhaus handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Gestaltungsregelungen festgesetzt hat, die zu beachten sind, ist bei Abweichungen davon eine Befreiung von diesen Festsetzungen erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Vorhaben wird von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K abgewichen, weil die Fläche zwischen Gartenhaus und unbebauter Grundstücksgrenze nicht mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abgepflanzt werden soll.
Für diese Abweichungen sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Die genannten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar; die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Allerdings muss darauf geachtet werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück befinden müssen.

Bei der Nachbarbeteiligung nach BayBO wurden vom Antragsteller nur die Eigentümer der Grundstücke mit dem angrenzenden Reihenhäusern Schlehenring 20 und 24 beteiligt. Die Unterschriften liegen teilweise vor; nur die Eigentümer des Grundstücks Schlehenring 20 stimmen dem Vorhaben zu.

Das Grundstück Fl.Nr. 141/12 (der Schneebeerenweg) ist im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Verkehrsflläche (Gehweg)“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner befindet.
Das Grundstück Fl.Nr. 141/108 (der Garagenhof) ist im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Fläche für Gemeinschaftsgaragen“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner befindet.

Von der Beteiligung der Eigentümer dieser Grundstücke kann abgesehen werden, weil aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine nachbarlichen Belange berührt werden.

Beschluss

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/89 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 22 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 141/90 mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 20 wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K wegen des Verzichts auf das Abpflanzen der Fläche mit dem festgesetzten Mindestabstand von 0,60 m zur unbebauten Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 141/90 mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe gemäß Sachvortrag erteilt.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 141/12, dem Schneebeerenweg, (im Bebauungsplan Nr. 8 K als „öffentliche Verkehrsfläche“ (Gehweg) festgesetzt) und des Grundstücks Fl.Nr. 141/108 (im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Fläche für Gemeinschaftsgaragen“ festgesetzt) durch den Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-11-06, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/55, Errichtung eines Garten- und Gerätehauses, Schneebeerenweg 22.pdf

zum Seitenanfang

3.7. Errichtung eines Naturpools/Teich, Barbi-Henneberger-Straße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Naturpools/Teichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/38 der Gemarkung Heimstetten, Barbi-Henneberger-Straße 9, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87/H beantragt.

Begründet wird der Antrag wie folgt: „Errichtung einer Erholungsmöglichkeit im Garten, welche zeitgleich landschafts- und gartengestalterische Aspekte setzt. Neben der Geringfügigkeit des Bauvorhabens (siehe Größe des Naturpools), der damit einhergehenden städtebaulichen Vertretbarkeit ist zudem zu beachten, dass der Pool ebenfalls physiologische bewegungsbezogene Abläufe ermöglicht, welche der Antragstellerin aufgrund von Vorerkrankungen die Erhaltung der Gesundheit dauerhaft vereinfacht.“

Der Anlage dieser Beschlussvorlage ist ein Lageplan beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Hauptgarten ein Naturpool mit einer Länge von 4,50 m an der längsten Stelle, 2 m bzw. 4 m Breite an der breitesten Stelle und der Tiefe von 1,50 m im überwiegenden Teil des Naturpools und 20 cm im Flachwasserbereich errichtet werden soll.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 87/H (rechtswirksam seit 2000) befindet.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6.g) BayBO handelt es sich bei einem Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis 100 m² einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachung um verfahrensfrei zulässige Vorhaben.

Neben dieser bauordnungsrechtlichen Vorschrift sind allerdings auch die örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen der Gemeinden zu beachten.

Eine dieser zu beachtenden Vorschriften ergibt sich aus den Festsetzungen des genannten Bebauungsplans.
Unter Nr. B. 4.4.1 ist festgesetzt, dass außerhalb der überbaubaren Flächen bei den Bauräumen 1-11, sowie festgesetzter Hausgruppen im WA 4-9 nur folgende, mit dem Bauantrag nachzuweisende Nebenanlagen zugelassen sind:
- Notausgänge aus Tiefgaragen,
- gedeckte Fahrradabstellflächen,
- Gartengerätehäuschen bis 4 m² Grundfläche
Im Bereich der Einfamilien- und Doppelhausbebauung sind Gerätehäuschen im Garagenbaukörper zu integrieren

Mit der Errichtung eines Schwimmbeckens wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen, weil eine nicht zugelassene Nebenanlage errichtet werden soll.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die erforderliche Befreiung ist städtebaulich vertretbar; die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die zu beteiligenden Nachbarn haben Ihre Zustimmung zur Errichtung des Naturpools/Teichs erteilt.

Beschluss

Für die Errichtung eines Naturpools/Teichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/38 der Gemarkung Heimstetten, Barbi-Henneberger-Straße 9, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 87/H hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 4.4.1 wegen der Errichtung einer von der Festsetzung abweichenden, nicht zulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2020-11-17_Anlage Errichtung Naturpool/Teich Barbi-Henneberger-Str. 9.pdf

zum Seitenanfang

4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 4
zum Seitenanfang

4.1. Bebauungsplan Nr. 12/II - 2. Änderung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
TOP-
Abstimmung

termin:
Nr.:
Ja
Nein
Gemeinderat
öffentlich
07.07.2020
6
24
0
Bauausschuss
öffentlich
17.11.2020




Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12/II – 2. Änderung für das Gebiet „Heimstettener Zentrum“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung wurde am 07.07.2020 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 24:0).

Für die Grundstücke Fl.Nrn. 104/107 und 104/156 der Gemarkung Heimstetten sind Umbaumaßnahmen geplant. Der bestehende, aber kaum genutzte Spielplatz auf Fl.Nr. 104/107 und Fl.Nr. 104/157 Tfl. soll entfallen und durch einen Parkplatz für Elektrofahrzeuge, Fahrräder u. ä. ersetzt werden. Der bestehende Parkplatz auf Fl.Nr. 104/156 Tfl. soll erweitert werden.

Ziel des Bebauungsplans ist die Umnutzung des Spielplatzes bzw. Erweiterung der Parkflächen, um dem Parkdruck entgegen zu wirken und den Ansprüchen von Elektrofahrzeugen zu entsprechen. Zudem soll durch die ausreichende Zurverfügungstellung von Parkplätzen der Einzelhandel im Heimstettener Zentrum gestärkt werden. Der Spielplatz kann entfallen, da im übrigen Gebiet des Räter-Einkaufszentrums ausreichend Spielplätze in besserer Lage vorhanden sind und außerdem ein zusätzlicher und nicht geforderter Spielplatz geschaffen wurde. Zudem wurden auch die gemeindlichen Spielplätze größtenteils saniert und erweitert. Dies ist insbesondere mit dem Ziel der Gemeinde, das Räter-Einkaufszentrum fortwährend zu stärken, zu begründen.

Der von Baumann Architekten aus Wörthsee vorgelegte und zu billigende Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 24.08.2020, bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext und Begründung, ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

Beschluss

  1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 12/II – 2. Änderung für das Gebiet „Heimstettener Zentrum“ wird in der Fassung vom 24.08.2020 gebilligt.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download BP 12_Begründung 24_08_20.pdf
Download BP 12-Planzeichnung.pdf
Download BP 12-Satzung, 24.08.2020.pdf

zum Seitenanfang

5. Bauleitplanung - Nachbargemeinde zur Kenntnis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 5
zum Seitenanfang

6. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 6
zum Seitenanfang

6.1. Beschaffung von CO²-Messgeräten für die Grundschulklassenzimmer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 10.11.2020 wurde beschlossen, dass die Verwaltung die Beschaffung von CO²-Messgeräten prüfen und dies im Bauausschuss am 17.11. vorstellen soll.
Am 20.10.2020 wurde die Richtlinie zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen veröffentlicht. Wie in der Gemeinderatsitzung mitgeteilt, ist die Beschaffung von Luftreinigungsgeräten nicht förderfähig, allerdings die Beschaffung von CO²-Messgeräten/Ampeln.
Laut Richtlinie würden pro Grundschüler/in höchstens 7,27€ als einmalige Zahlung ausgezahlt.
Das würde bei aktuell 489 Grundschüler/-innen eine max. Förderung von 3.555,03€ ergeben. Gezahlt werden aber max. die Beschaffungskosten der Messgeräte.
Das Ingenieurbüro Hausladen wurde beauftragt, anhand der Förderrichtlinie geeignete Geräte vorzuschlagen. Gemäß anhängender Kurzpräsentation wurden zwei Geräte der Firma Thermokon vorgeschlagen.

Variante 1:

Thermokon WRF04                Preis: ca. 300€/Stk.
-Wandmontage möglich
-Fest eingestellte Grenzwerte

Variante 2:
Thermokon Novos 3 move        Preis ca. 300€/Stk.
-Grenzwerte können über App eingestellt werden

Beide Geräte kosten ca. 300€ was bei 30 Klassenzimmern in den Grundschulen einer Summe von ca. 9000€ brutto entspricht. Der Anteil der Gemeinde abzüglich Förderung wäre 5.444,97€.


Variante 3:
Aranet 4                Preis: ca. 185€/Stk.

-Wandmontage möglich
-mit einem kommenden Update ist die Einstellung der Grenzwerte über App möglich
-voreingestellte Grenzwerte: grün bis 1.000 ppm, rot ab 1.400ppm
Gesamtkosten für 30 Klassenzimmer ca. 5.550,00 € brutto
Anteil der Gemeinde abzüglich Förderung: 1.994,97 €

Alle vorgestellten Varianten sind förderfähig. Im direkten Vergleich bietet das Gerät der Fa. Aranet aus Sicht der Verwaltung das beste Preis-/Leistungsverhältnis.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die Anschaffung von CO²-Messgeräten/Ampeln der Fa. Aranet Modell 4 zu einem Einzelpreis von 185,00€ brutto. Die Verwaltung wird beauftragt, die Geräte für 30 Klassenzimmer zu beschaffen und den Förderantrag einzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

7. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 7
zum Seitenanfang

7.1. Antrag Bündnis 90/DIE GRÜNEN v. 02.11.20: "Antrag Heimstettener Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Die Grünen-Fraktion hat mit Schreiben vom 02.11.2020 (eingegangen via E-Mail am 02.11.2020) beantragt, Maßnahmen zur Verkehrsregelung in der Heimstettner Straße zu ergreifen.
Der Antrag liegt dem Sachvortrag als Anlage bei, auf diese wird verwiesen.

Erste Maßnahmen in der Heimstettner Straße wurden durch die Verwaltung unabhängig vom Antrag schon beauftragt, so wird zeitnah eine Markierung entlang des Gymnasiums durch den Bauhof aufgebracht werden, um ein Wenden künftig zu unterbinden.
Neben der schon existierenden Messstelle der kommunalen Verkehrsüberwachung in der Heimstettner Straße wird zusätzlich eines der mobilen Geschwindigkeitsmessgeräte im Provisorium aufgestellt werden. Auch wurde die Prüfung auf technische Machbarkeit einer weiteren Messstelle im Provisorium angefragt.

Die Verwaltung prüft des Weiteren die Machbarkeit der kurzfristigen Aufstellung einer mobilen Fußgängerbedarfsampel im Durchstich. Nähere Informationen liegen derzeit noch nicht vor.

Die Arbeiten im südlichen Abfahrtsast der St2082 verlaufen nach derzeitigem Kenntnisstand nach Plan. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamtes ist bis 18.12.2020 befristet, eine Garantie, dass es aufgrund nicht planbarer Umstände, z.B. Witterung, nicht doch noch zu Verzögerungen kommt, kann nicht gegeben werden. Der Ausbau der Verlängerung der Ludwigstraße ist für das Jahr 2021 vorgesehen, so dass noch vor Rückbau der Hauptstraße eine Umfahrungsstrecke fertiggestellt ist.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Grünen-Fraktion vom 02.11.2020 aufgrund der durch die Verwaltung bereits angestoßenen Maßnahmen zurückzustellen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Grünen-Fraktion vom 02.11.2020 aufgrund der durch die Verwaltung bereits angestoßenen Maßnahmen zurückzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download Antrag Bündnis 90DIE GRÜNEN v. 02.11.20 Antrag Heimstettener Straße.pdf

zum Seitenanfang

8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 8

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

9. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 9

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

9.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 9.1

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

9.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 9.2

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

zum Seitenanfang

10. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö 10

Sachverhalt

Zu diesem TOP wird kein Sachvortrag erstellt.

Datenstand vom 29.01.2021 08:00 Uhr