Datum: 28.02.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschriften
1.1 11. Bauausschusssitzung vom 20.12.2022 - öffentlich
2 Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft
2.1 Abfallwirtschaft: Umrüstung der Müllinsel an der Florianstraße auf Unterflursystem
3 Bauordnung
3.1 Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6
3.2 Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538
3.3 Neubau einer Garage, Hausen 19a
3.4 Neubau eines Schwimmbeckens, Nelkenweg 20
4 Bauleitplanung
5 Hochbau und Projektbetreuung
6 Mobilität und Projekte
7 Verschiedenes
8 Mitteilung aus der Verwaltung
8.1 Antworten zu Anfragen
8.2 Sonstiges
9 Verschiedenes
10 Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse
11 Anfragen aus dem Gremium

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1. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. 
Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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1.1. 11. Bauausschusssitzung vom 20.12.2022 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 1.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 11. Bauausschusssitzung vom 20.12.2022 - öffentlich - ohne Anlagen.pdf

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2. Umwelt, Energie, Klimaschutz und Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 2

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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2.1. Abfallwirtschaft: Umrüstung der Müllinsel an der Florianstraße auf Unterflursystem

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Stand 2022 gibt es im Gemeindegebiet Kirchheim insgesamt 9 Wertstoffsammelstellen. Davon sind 5 Sammelstellen bereits als Unterflursystem ausgeführt. Im Rahmen von Kirchheim 2030 werden von Seiten der Bauträger in diesem Jahr noch folgende Wertstoffsammelstellen auf das Unterflursystem umgerüstet:

  • Sammelstelle Schlehenring / Tamariskenweg
  • Sammelstelle in der neuen Hauptstraße (ehemalig Parkplatz GMS)

Außerdem werden folgende Wertstoffsammelstellen neu errichtet:

  • Sammelstelle an der Bürgermeister-Schuster-Straße (2023)
  • Sammelstelle an der Parkallee (2025)

Die bestehende Sammelstelle an der Florianstraße liegt nicht im Planungsumgriff Kirchheim 2030 und wird deshalb nicht von den Bauträgern auf das Unterflursystem umgerüstet. Es bietet sich an, Synergieeffekte zu nutzen und diese Wertstoffsammelstelle noch in diesem Jahr ebenfalls auf das bewährte Unterflursystem umzurüsten. Die Kosten für die Planungs- sowie die Bauleistung betragen nach erfolgter Angebotseinholung voraussichtlich ca. 85.000 € netto. Die Angebote für die Planungs- sowie für die Bauleistung befinden sich in TOP 4.1 nicht-öffentlich.

Beschlussvorschlag

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Umrüstung der Wertstoffinsel an der Florianstraße auf das Unterflursystem zu beauftragen. 

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Vermögenshaushalt 2023 sind unter der Haushaltsstelle 7201.9500 für dieses Vorhaben 90.000 € vorgesehen.

Beschluss

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Umrüstung der Wertstoffinsel an der Florianstraße auf das Unterflursystem zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 3

Sachverhalt

Zu diesem TOP liegt nichts vor.

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3.1. Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, Hürderstraße 5.

Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Eingabeplänen, der Betriebsbeschreibung mit Erläuterungen und dem Befreiungsantrag können das Konzept und die Gebäudeeckdaten der Umplanung entnommen werden.

Im Einzelnen werden als Umbaumaßnahme erfasst:
Im Erdgeschoss Bauteil D1:
Der Rückbau bestehender Stahl- und Trockenbau-Einbauten und die Errichtung von 2 Reinräumen mit dazugehörigen Nebenräumen
Im 1. Obergeschoss Bauteil D1/D2: 
Der Rückbau der bestehenden Büroausbauten und die Neuerrichtung von Büroausbauten mit Betriebskantine, mit Errichtung einer internen Verbindungstreppe zwischen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss und Verbreiterung einer bestehenden internen Verbindungstreppe zwischen 1. Obergeschoss und 2. Obergeschoss
Im 2. Obergeschoss im Bauteil D1: 
Der Rückbau der bestehenden Büroausbauten und die Neuerrichtung von Büroausbauten


Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 70 für das „Gewerbegebiet Heimstetten – Gewerbe im Park“. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

Beantragt wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil die durch Planzeichen Nr. A.3.b) festgesetzte zulässige Wandhöhe des Gebäudes durch den Aufbau einer Wärmepumpe auf dem Dach des Treppenhauses überschritten werden soll.

Festsetzung Nr. A.3.b):
„Wandhöhe über der natürlichen oder baurechtlich festgesetzten Geländehöhe, z.B. 9,00 m. Als baurechtlich festgesetzt gilt die Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche (Fahrbahnmitte) in jeweils nächster Lage zu den jeweiligen Grundstückszufahrten (siehe Hinweise). Im Bereich der südlichen Geltungsbereichsgrenze (Kreisstraße) und der zur Kreisstraße ansteigenden Erschließungsstraße (Rampe) ist nur die natürliche Geländehöhe als Bezugspunkt für die Wandhöhe zulässig.
Als Wandhöhe wird der Schnittpunkt der Außenwand mit OK. Flachdach festgelegt.“
Das Bestandsgebäude mit der Bezeichnung D1/D2 befindet sich im Bauraum GE IV. Hier ist eine zulässige Wandhöhe von bis zu 15,60 m festgesetzt.

Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass die Wandhöhe des Treppenhauses des Bestandsgebäudes 18,70 m aufweist, und somit mit diesem Bauteil die zulässige festgesetzte Wandhöhe von 15,60 m bereits um 3,10 m überschritten wird.
Dem Befreiungsantrag ist zu entnehmen, dass durch die Wärmepumpe mit ihrer Schallschutzeinhausung eine Wandhöhe von 22,36 m erreicht wird. Demzufolge wird die zulässige festgesetzte Wandhöhe von 15,60 m insgesamt um 6,76 überschritten, wobei die Wärmepumpe mit Schallschutzeinhausung als technische Gebäudeausrüstung eine Höhe von 3,66 auf eine Länge von 6,07 und eine Breite von 4,66 m aufweist und auf dem bereits erhöhten Flachdach des Treppenhauses errichtet werden soll.
Die Höhenangaben des Befreiungsantrags können nicht nachvollzogen werden, weil in den Zeichnungen der Bezug zur baurechtlich festgesetzten Geländehöhe fehlt.

Nach Art. 63 BayBO können Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Dazu sind diese gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Abweichungsanträge sind mit dem Bauantrag zu stellen.

Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans aufgrund der Begründung erteilt werden.

H. Mayer,
Kirchheim, der 16.02.2023

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung der Nutzungsänderung für die Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen festgesetzten zulässigen Wandhöhe von 15,60 m durch den Aufbau einer Wärmepumpe mit Schallschutzeinhausung mit der Höhe von 3,66 m auf dem Flachdach des bereits erhöhten Treppenhauses wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur bauaufsichtlichen Genehmigung der Nutzungsänderung für die Standorterweiterung eines im Baugebiet befindlichen Betriebes im Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung Ammerthalstraße 4, 6 und 8 mit der Bezeichnung D1/D2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, wird gemäß Sachvortrag erteilt.

Der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen der Überschreitung der durch Planzeichen festgesetzten zulässigen Wandhöhe von 15,60 m durch den Aufbau einer Wärmepumpe mit Schallschutzeinhausung mit der Höhe von 3,66 m auf dem Flachdach des bereits erhöhten Treppenhauses wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2023-02-08, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Lageplan, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Freiflächengestaltungsplan, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Grundriss EG, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Grundriss 1.OG, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Grundriss 2.OG, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Schnitte, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 7 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Ansicht West, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 8 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Ansicht Nord und Ost, 23/09, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf
Download 2023-02-08, Anlage 9 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Betriebsbeschreibung, Befreiungsantrag, Berechnungen, 23/09, ICT Integrated Circuit Testing Gesellschaft für Halbleiterprüftechnik mbH, Standorterweiterung Gebäude D1/D2, Ammerthalstraße 6.pdf

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3.2. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Der Bauantrag „für den Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen und 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. 1530, 1531, 1532, 1533, 1534, 1535, 1536, 1537 und 1538 der Gemarkung Kirchheim im WR 1 (2) des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100“ wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 27.09.2022 behandelt.

Damals wurde dem Gremium mitgeteilt:
„Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Sitzungsvorlage waren einige Punkte des Mobilitätskonzepts noch nicht abschließend geklärt und der Vertrag betreffend die Reduzierung der Stellplätze unter Berücksichtigung besonderen Wohnbedarfs gemäß § 7 der Stellplatz- und Fahrradsatzung lag noch nicht unterschrieben vor. Deshalb kann das gemeindliche Einvernehmen nur mit der Maßgabe erteilt werden, dass diese Punkte abzuklären sind.“

Im Rahmen dieser Abklärung wurde die vorgelegte Planung abgeändert. Neben zwei Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlich machen, wird nun eine satzungskonforme Verringerung der Anzahl der Fahrradstellplätze von 126 auf 118 geplant.

In der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind der neue Freiflächengestaltungsplan vom 29.12.2022, der Ausschnitt dieses Plans mit Darstellung zweier Änderungen, der bereits vorgelegte Freiflächengestaltungsplan vom 13.09.2022 und die Auflistung der Befreiungstatbestände beigefügt.

Diesen Unterlagen kann entnommen werden:
Die Abweichungen betreffen die Grundstücke Fl.Nr. 1530 und 1531 der Gemarkung Kirchheim:
Für das Grundstück Fl.Nr. 1530 sind folgende Nutzungen durch Planzeichen festgesetzt: 
  1. Nr. A)7.2 – Fläche für Gemeinschaftsanlagen Stellplätze für Baugebiete bzw. Teilbaugebiete), 
  2. Nr. A)7.4 – Fläche für Gemeinschaftsanlagen Garagen für Baugebiete bzw. Teilbaugebiete) und 
  3. Nr. A)7.11 – Fläche für Gemeinschaftsanlagen Müllentsorgung: Müllhaus (Gemeinschaftliche Sammel- und Abholstelle) errichtet werden. 

Für das Grundstück Fl.Nr. 1531 sind folgende Nutzungen durch Planzeichen festgesetzt:
  1. Nr. A)5.6 – „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und 
  2. Nr. A)7.17 – „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ 

1. Abweichung:
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 sind Pkw-Stellplätze geplant.
Aufgrund der Größe der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung gemäß DIN mit der Breite von 3,50 m soll die Grundstücksgrenze im Westen überschritten und das Grundstück Fl.Nr. 1531 mit der Breite von 1,10 m überbaut werden. 

2. Abweichung: 
Aufgrund einer Anregung des Gestaltungsbeirats soll auf der genannten Fläche in der Nähe des Hauseingangs vom ersten Reihenhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1530 ein zusätzlicher Baum (Mehlbeere) gepflanzt werden.
Die in der Grünordnung des Bebauungsplans festgesetzte durchwurzelbare Fläche von 24 m² erstreckt sich auf das Grundstück Fl.Nr. 1531 mit ca. 7,50 m² und somit auf die Fläche, die durch Planzeichen als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die Befreiungstatbestände haben auf den ersten Blick keine große baurechtliche Tragweite.
Da das betreffende Reihenhaus in das Eigentum der Gemeinde Kirchheim übergehen soll, sollte bei der Entscheidung auch die praktische Tauglichkeit und der Unterhalt berücksichtigt werden.
Die Überschneidung sowohl der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung als auch die Überschneidung der durchwurzelbaren Fläche mit der Fläche des Eigentümerweges mit Versorgungsleitungstrasse sind planerische Kompromisse, die auf den Bau des Pavillons zurückzuführen sind, der auf dem Grundstück nicht festgesetzt und nicht auf den Planungswillen der Gemeinde zurückzuführen ist.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann nicht empfohlen werden, den beiden Befreiungen zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Es sollte nach einer anderen Lösung des Problems gesucht werden.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 17.02.2023

Beschlussvorschlag

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist, mit der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist mit der in der Grünordnung des Bebauungsplans festgesetzte durchwurzelbare Fläche für einen zusätzlichen, nicht festgesetzten Baum teilweise überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Beschluss

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist, mit der Grundfläche des Pkw-Stellplatzes für Menschen mit Behinderung überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 100 (1. Änderung), weil das Grundstück Fl.Nr. 1531 der Gemarkung Kirchheim, das gemäß Nr. A)5.6 als „sonstige öffentliche Verkehrsfläche mit dem Hinweis Eigentümerweg in der Baulast des Eigentümers“ und gemäß Nr. A)7.17 als „Fläche mit Leitungsrecht zugunsten Versorgungsunternehmen belastet“ festgesetzt ist mit der in der Grünordnung des Bebauungsplans festgesetzte durchwurzelbare Fläche für einen zusätzlichen, nicht festgesetzten Baum teilweise überbaut werden soll, wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2023-02-17, Anlage 1, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Freiflächengestaltungsplan v. 29.12.2022, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538.pdf
Download 2023-02-17, Anlage 2, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Ausschnitt Freiflächengestaltungsplan v. 29.12.2022, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538.pdf
Download 2023-02-17, Anlage 3, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Befreiungsantrag, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538.pdf
Download 2023-02-17, Anlage 4, Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 28.02.2023, Freiflächengestaltungsplan v. 13.09.2022, 22/52, Neubau v. 2 Mehrfamilienhäusern mit 22 Wohnungen u. 2 Hausgruppen mit je 4 und 5 Reihenhäusern, Fl.Nr. 1530 bis 1538.pdf

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3.3. Neubau einer Garage, Hausen 19a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1051/8 der Gemarkung Kirchheim mit dem Einfamilienhaus Hausen 19 a.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind neben der Eingabeplanung und dem Befreiungsantrag eine Beschreibung des Bauvorhabens, eine Flächenberechnung und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie einen Lageplan zur Freiflächengestaltung der erteilten Baugenehmigung (erteilt mit Bescheid vom 27.12.2013) und eine Änderung der Einfriedung (erteilt mit Bescheid vom 23.04.2014) beigefügt. Diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 71 befindet. 
Neben den Festsetzungen des Bebauungsplans sind die Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.

Wie der Anlage zu entnehmen ist, soll auf dem Grundstück eine von der bereits erteilten Baugenehmigung abweichende Garage an der gleichen Stelle des genehmigten kleineren Carports errichtet werden.
Mit der Grundfläche von ca. 65 m² und der Wandhöhe von 3,13 m an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Hausen ist die baurechtliche Zulässigkeit des Garagengebäudes durch ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren zu klären.

Mit den Antragsunterlagen werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt bzw. durch die Beschreibung ersichtlich.

Die Befreiungen betreffen:
  1. Das Garagengebäude ist mit einer Grundfläche von ca. 65 m² geplant. 
Durch Planzeichen ist im Bebauungsplan eine „Knödellinie“ festgesetzt, die das Baugrundstück in einen südlichen und einen nördlichen Bereich trennt. Durch Planzeichen Nr. A) 3.a) sind für beide Bereiche unterschiedliche Höchstwerte für die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt.
Möglicherweise wird die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellen, dass die vorgelegten Berechnungen der GRZ und der GFZ zu überarbeiten sind.
Möglicherweise wird dann festgestellt werden, dass hier eine Überschreitung des festgesetzten Höchstwertes v.a. bei der GRZ vorliegt.
Nach Ansicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann für eine geringe Überschreitung eine Befreiung erteilt werden.
  1. Das Garagengebäude soll eine Holzverschalung erhalten. Damit wird von der Festsetzung Nr. A) 5.b) abgewichen, weil es sich um ein eingeschossiges Gebäude handelt. 
  2. Das Garagengebäude ist mit der gleichen Dachneigung wie das Einfamilienhaus geplant. Mit der Verwendung einer Dachneigung von 20° wird von der Festsetzung Nr. A) 5.c) abgewichen. 
  3. Das Garagengebäude ist mit der gleichen Dachdeckung wie das Einfamilienhaus und mit 20 Photovoltaik-Modulen geplant. Damit wird von der Festsetzung Nr. A) 5.g) abgewichen.
  4. Das Garagengebäude soll als Massivholzbau/Holzständerkonstruktion ausgeführt werden. Weil es sich gestalterisch vom Hauptgebäude abhebt, wird von der Festsetzung Nr. A) 5.m) abgewichen.

Festsetzungen im Bebauungsplan:
Zu 1.: 
Als Planzeichen Nr. A) 3.a) ist ein „Höchstwert der Grundflächenzahl“ festgesetzt: 
  • für den nördlichen Bereich des Baugrundstücks mit 0,25 und
  • für den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit 0,35
Als Planzeichen Nr. A) 3.e) ist ein „Höchstwert der Geschoßflächenzahl“ festgesetzt: 
  • für den nördlichen Bereich des Baugrundstücks mit 0,35 und
  • für den südlichen Bereich des Baugrundstücks mit 0,60
Zu 2.: 
Festsetzung Nr. A) 5.b) - Fassadengestaltung:
„Als Fassadenmaterial sind nur verputzte, hell gestrichene Mauerflächen zulässig sowie Außenwände, die nur in Obergeschossen in senkrechter Holzverschalung verkleidet sind. Fenster, Türen und Fensterläden und Balkonbrüstungen sind in der Regel in Holz ausgeführt zulässig. Fenster- und Türformate (einschließlich Schaufenster) sind aus stehenden Rechtecken oder Quadraten zusammenzusetzen. ...“
Zu 3.: 
Festsetzung Nr. A) 5.c) - Dächer:
„Zulässig sind Satteldächer mit mittigem First und gleicher Dachneigung bzw. Pultdächer bei erdgeschossigen Bauteilen. Dachneigungen sind für zweigeschossige Gebäude von 30 – 40°, für eingeschossige von 38 – 50° zulässig. …“ 
Festsetzung Nr. A) 5.g) - Deckungsmaterial:
„Als Deckungsmaterial sind rote bis rotbraune Ziegel oder ähnlich wirkendes Material zulässig. Verblechungen sind der Farbe der Ziegel anzupassen. Kupfer ist unzulässig. …“
Festsetzung Nr. A) 5.h) – Anlagen zur Energiegewinnung:
„Solaranlagen müssen in Form und Farbe im Einklang mit der Baugestaltung stehen und dürfen nicht störend in das Orts- und Straßenbild hineinwirken. …“
Festsetzung Nr. A) 5.m):
„Freistehende Garagen und andere Nebengebäude sind gestalterisch an die Hauptgebäude anzupassen. Sie sind mit geneigten Dächern auszubilden.“

Die Begründungen sind in der Anlage beigefügt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen erteilt werden.

H. Mayer
Kirchheim, der 16.02.2023

Beschlussvorschlag

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 wegen 
  1. der möglichen Überschreitung des durch Planzeichen Nr. A) 3.a) festgesetzten Höchstwerts der Grundflächenzahl in geringer Höhe,
  2. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.b) wegen der Verwendung einer senkrechten Holzschalung anstelle Putz im Erdgeschoss, 
  3. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.c) wegen der Verwendung der Dachneigung von 20° anstelle der festgesetzten 38 – 50°, 
  4. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.g) wegen der Verwendung der Dacheindeckung des Einfamilienhauses anstelle der festgesetzten roten bis rotbraunen Ziegel und
  5. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.m), weil das Garagengebäude als Massivholzbau/Holzständerkonstruktion geplant und somit nicht „an das Hauptgebäude angepasst“ ist,
wird gemäß Sachvortag zugestimmt.

Beschluss

Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71 wegen 
  1. der möglichen Überschreitung des durch Planzeichen Nr. A) 3.a) festgesetzten Höchstwerts der Grundflächenzahl in geringer Höhe,
  2. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.b) wegen der Verwendung einer senkrechten Holzschalung anstelle Putz im Erdgeschoss, 
  3. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.c) wegen der Verwendung der Dachneigung von 20° anstelle der festgesetzten 38 – 50°, 
  4. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.g) wegen der Verwendung der Dacheindeckung des Einfamilienhauses anstelle der festgesetzten roten bis rotbraunen Ziegel und
  5. der Abweichung von der Festsetzung Nr. A) 5.m), weil das Garagengebäude als Massivholzbau/Holzständerkonstruktion geplant und somit nicht „an das Hauptgebäude angepasst“ ist,
wird gemäß Sachvortag zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Hausladen nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Dokumente
Download 2023-02-13, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Eingabeplan, 23/10, Neubau einer Garage, Hausen 19a.pdf
Download 2023-02-13, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Beschreibung des Vorhabens, 23/10, Neubau einer Garage, Hausen 19a.pdf
Download 2023-02-13, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Befreiungen, 23/10, Neubau einer Garage, Hausen 19a.pdf
Download 2023-02-13, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Berechnungen, 23/10, Neubau einer Garage, Hausen 19a.pdf
Download 2023-02-13, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Ausschnitt Bebauungsplan, 23/10, Neubau einer Garage, Hausen 19a.pdf
Download 2023-02-16, Anlage 6 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Freiflächengestaltung Baugenehmigung, 23/10, Neubau einer Garage, Hausen 19a.pdf
Download 2023-02-16, Anlage 7 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, geänderte Einfriedung 2014, 23/10, Neubau einer Garage, Hausen 19a.pdf

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3.4. Neubau eines Schwimmbeckens, Nelkenweg 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Schwimmbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/22 der Gemarkung Heimstetten mit dem Reihenendhaus Nelkenweg 2 wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind in Lageplan, eine Grundrisszeichnung, eine Beschreibung mit Begründung und ein Ausschnitt des Grünordnungsplans des Bebauungsplans sowie Luftbildisometrien beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Abstand von 2 m zur östlichen Giebelseite des Reihenendhauses ein Schwimmbecken mit dem Bruttorauminhalt von ca. 39 m³ (5,90 m x 3,40 m x ca. 1,70 m + ca. 2,00 m x ca. 1.50 m) und einer Grundfläche von ca. 23 m² geplant ist.  

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 12/1 und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 10.a) BayBO handelt es sich bei einem Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis 100 m² einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachung als Anlage in Gärten und zur Freizeitgestaltung um ein verfahrensfreies Vorhaben. 

Neben dieser bauordnungsrechtlichen Vorschrift sind allerdings auch die örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen der Gemeinden zu beachten.

Eine dieser zu beachtenden Vorschriften ergibt sich aus den Festsetzungen des genannten Bebauungsplans.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 2.1 des „übergreifenden Bebauungsplans“ sind nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte 
führen würde 
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den 
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für den Neubau des Schwimmbeckens können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Das Baugrundstück mit der Grundfläche von 425 m² grenzt im Osten an den Hausener Holzweg und im Süden an den Grünzug, der im Bebauungsplan Nr. 12/1 als Parkanlage mit Kinderspielplatz festgesetzt ist.

Die erforderliche Befreiung ist städtebaulich vertretbar; die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 16.02.2023

Beschlussvorschlag

Für die Errichtung eines Schwimmbeckens mit dem Bruttorauminhalt von ca. 39 m³ (5,90 m x 3,40 m x ca. 1,70 m + ca. 2,00 m x ca. 1.50 m) und einer Grundfläche von ca. 23 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/22 der Gemarkung Heimstetten mit dem Reihenendhaus Nelkenweg 2 wird eine Befreiung vom „übergreifenden Bebauungsplan“ hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 2.1 wegen der Errichtung einer von der Festsetzung abweichenden zulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt. 

Beschluss

Für die Errichtung eines Schwimmbeckens mit dem Bruttorauminhalt von ca. 39 m³ (5,90 m x 3,40 m x ca. 1,70 m + ca. 2,00 m x ca. 1.50 m) und einer Grundfläche von ca. 23 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/22 der Gemarkung Heimstetten mit dem Reihenendhaus Nelkenweg 2 wird eine Befreiung vom „übergreifenden Bebauungsplan“ hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 2.1 wegen der Errichtung einer von der Festsetzung abweichenden zulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
Download 2023-02-16, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Lageplan, 23/11, Neubau eines Schwimmbeckens, Nelkenweg 20.pdf
Download 2023-02-16, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Grundriss, 23/11, Neubau eines Schwimmbeckens, Nelkenweg 20.pdf
Download 2023-02-16, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Begründung, 23/11, Neubau eines Schwimmbeckens, Nelkenweg 20.pdf
Download 2023-02-16, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 28.02.2023, Bebauungsplan u. Luftbildisometrien, 23/11, Neubau eines Schwimmbeckens, Nelkenweg 20.pdf

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4. Bauleitplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 4

Sachverhalt

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5. Hochbau und Projektbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 5

Sachverhalt

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6. Mobilität und Projekte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 6

Sachverhalt

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 7

Sachverhalt

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8. Mitteilung aus der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 8

Sachverhalt

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8.1. Antworten zu Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 8.1
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8.2. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 8.2

Sachverhalt

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 9

Sachverhalt

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10. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 10

Sachverhalt

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11. Anfragen aus dem Gremium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschuss 28.02.2023 ö 11
Datenstand vom 02.03.2023 08:31 Uhr