Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz: Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche "Laimenholzweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.02.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Laimenholzweg”, Flurnummer 62/2, Gemarkung Unterreitnau, gemäß Art. 8 Abs. 1 BayStrWG einzuziehen (s. Anlage Lageplan).

Fachliche Bewertung

  1. Laimenholzweg

  1. Öffentlicher Feld- und Waldweg NÖFW-153
Der bestehende öffentliche Feld- und Waldweg gem. Art. 3 Abs 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG „Laimenholzweg“ wurde ins Bestandsverzeichnis mit Eintragungsverfügung vom 25.01.1963 und 07.10.2011 eingetragen. Der gewidmete öffentliche Feld- und Waldweg stimmt in diesem Bereich weder mit dem Kataster, noch mit dem tatsächlichen Verlauf überein und ist in der Natur nicht mehr vorhanden. Die Fläche verliert damit den Rechtsstatus einer öffentlichen Straße im Sinne von Art. 1 BayStrWG.
Die Voraussetzung für eine Einziehung sind im Art. 8 Abs. 1 BayStrWG abschließend angeführt. Die Straße muss entweder jede Verkehrsbedeutung verloren haben oder es liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor. Der öffentliche Feld- und Waldweg „Laimenholzweg“ hat seine Verkehrsbedeutung verloren, da dieser in der Natur nicht mehr vorhanden und befahrbar ist. Die Absicht der Einziehung ist gem. Art. 8 Abs. 2 BayStrWG drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen. Einwände gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.

Beschluss

1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt das Einziehungsverfahren für die Fläche 62/2, Gemarkung Unterreitnau des öffentlich gewidmeten Laimenholzweg, durch die Stadt Lindau (B) als zuständige Straßenbaubehörde einzuleiten. Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen.

2. Unter der Voraussetzung, dass gegen die Absicht der Einziehung innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntmachung keine Einwände bei der Straßenbaubehörde eingehen, beschließt der Bau- und Umweltausschuss die Fläche einzuziehen. Die Einziehungsverfügung ist öffentlich bekanntzumachen.

3. Falls Einwände gegen die Einziehung vorgetragen werden, erfolgt nach Prüfung durch die Straßenbaubehörde, eine erneute Vorlage im Bau- und Umweltausschuss, zur abschließenden Beschlussfassung über die Einziehung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
ÖFW-153_Laimenholzweg_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 25.04.2022 11:26 Uhr