Datum: 12.03.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:46 Uhr bis 19:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
3 Beschluss der Vergabe der Konzessionen für das Strom- und Gasnetz
4 EÜ Wackerstraße - Planungsvereinbarung
5 Änderung der Parkgebührenordnung
6 Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines Gutachtens über die Nettokaltmiete für die Stadt Lindau (B)
7 Kick-Oberreit´sche Jugendstiftung; a) Erlass der Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 b) Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2024
8 Zechwald-Areal - Auslobungstext städtebaulicher Wettbewerb
9 Durchführungsvertrag zu vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg"
10 vorhabenbezogener BP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" - Abwägung der Stellungnahmen nach §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
11 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" - Ergebnisse der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Feststellungsbeschluss
12 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 133 "Dreierstr. 9"
13 vBP 133 "Dreierstraße 9", Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung und Satzungsbeschluss
14 Bebauungsplan Nr. 37 "Berliner Platz" - 2. Änderung "Rickenbacher Straße West" - Anlass zur Änderung und Aufstellungsbeschluss
15 Anfragen und Verschiedenes

zum Seitenanfang

1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die 3. öffentliche Sitzung des Stadtrates und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest.
Gegen vorliegende Tagesordnung gibt es keine Einwände, sie wird der Sitzung so zugrunde gelegt. 

zum Seitenanfang

2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der heutigen Sitzung gibt es keine öffentlichen Bekanntgaben. 

zum Seitenanfang

3. Beschluss der Vergabe der Konzessionen für das Strom- und Gasnetz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit einem Konzessionsvertrag (Wegenutzungsvertrag gem. § 46 EnWG) stellt die Stadt ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung der Letztverbraucher mit elektrischer Energie und mit Gas zur Verfügung. 

Der bisherige Strom- und Gaskonzessionsvertrag mit dem Altkonzessionär, der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG, endet am 31. Dezember 2025. 

Die Stadt Lindau war gem. § 46 Abs. 3 EnWG verpflichtet, zur Neuvergabe eines Konzessionsvertrages ein wettbewerbliches Verfahren nach Maßgabe der §§ 46 ff. EnWG durchzuführen. 

Hierzu war zunächst das Auslaufen der beiden Konzessionsverträge mit der Stadtwerke Lindau GmbH & Co. KG zwei Jahre vor Ablauf bekannt zu machen und für das Einreichen einer Interessenbekundung eine Mindestfrist von drei Monaten zu setzen. Die Stadt hat das Auslaufen des Strom- und Gaskonzessionsvertrages fristgerecht am 22. Dezember 2023 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und zur Abgabe von Interessenbekundungen bis zum 22. März 2024 aufgefordert. 

Innerhalb dieser Frist hat nur ein Unternehmen – die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG – eine Interessenbekundung für den Abschluss eines Strom- und Gaskonzessionsvertrages abgegeben. 

Vor diesem Hintergrund wurde gemäß Ratsbeschluss vom 18.07.2024 auf die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens verzichtet und auf der Grundlage jeweils eines von der Stadt vorgegebenen Muster-Konzessionsvertrag für Strom und für Gas die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.

Die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG ist dieser Aufforderung nachgekommen. Über die abgegebenen Angebote wurde sodann verhandelt. Als Ergebnis der Verhandlungen sind die als Anlagen 1 und 2 beigefügten Konzessionsvertragsangebote beigefügt.   

Fachliche Bewertung

  1. Öffentlichkeit der Sitzung 
Mangels berechtigter Interessen Einzelner an einer Nichtöffentlichkeit erfolgt die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung. Die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beschlussfassung gem. Art. 52 Abs. 2 GO (§ 19 GO Stadt Lindau) liegen nicht vor.

Aufgrund des Ratsbeschlusses über den unmittelbaren Eintritt in Vertragsverhandlungen mit der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG musste das Verfahren nicht mehr als Geheimwettbewerb durchgeführt werden. Mangels weiterer Bieter ist die Verfälschung des Wettbewerbs zukünftiger Verfahren durch die Information über das Ausschreibungsverfahren nicht zu besorgen. 

2.        Empfehlung 
Die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG (nachfolgend Stadtwerke) ist einzige Bieterin im Ausschreibungsverfahren.  Darüber hinaus haben die Stadtwerke  form- und fristgerechte Angebote zum Abschluss eines Strom- und Gas-Konzessionsvertrags unter Beachtung der in den Musterverträgen vorgegebenen Mindestanforderungen eingereicht. 

Da insofern keine weitergehenden Auswahlkriterien festgelegt und bekannt gemacht wurden, bedurfte es keiner aufwendigen Auswertung der Angebote. Inhaltlich wurden die Angebote daher nur dahingehend überprüft, ob die Mindestanforderungen eingehalten, keine unzulässigen Leistungen angeboten und die Interessen der Stadt gewahrt wurden. Zusätzlich wurde mit den Stadtwerken über das Angebot verhandelt. Durch die Verhandlungen konnte die Erstangebote noch einmal deutlich zugunsten der Stadt verbessert werden. 

Deshalb ist den Stadtwerken der Zuschlag auf beide Angebote zu erteilen.

Die Angebote der Stadtwerke erfüllen nicht nur die Mindestanforderungen. Sie überzeugen auch durch die weiteren darin angebotene Zusagen, die eine erhebliche Besserstellung der Stadt im Vergleich zu den Altverträgen bedeuten. 



  • Konzessionsabgaben und Kommunalrabatt
Als Mindestanforderung hatte die Stadt die Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgaben und die Gewährung eines Kommunalrabatts auf die Netznutzungsentgelte vorgegeben. Diese Leistungen sind über die neuen Verträge abgesichert.

  • Verbesserungen im Vergleich zu den Altverträgen
Die Verbesserungen in den neuen Verträgen beziehen sich darauf, dass Mindeststandards in unterschiedlichen Bereichen u.a. wie folgt angeboten wurden:

Zur Kundenfreundlichkeit: Vor allem die Regelungen zur Ausgestaltung des Verhältnisses zu den Netzkunden und Anschlussnehmern machen deutlich, dass es sich um kommunalfreundliche Verträge handelt. Die Erreichbarkeit der Stadtwerke ist über die Vertragslaufzeit sowohl über ein Kundenzentrum als auch über sonstige Kanäle (telefonisch, online-Portale) gewährleistet. Mindesterreichbarkeitszeiten sind festgeschrieben. Eine Bearbeitung soll zukünftig insbesondere auch über das Nutzen von Online-Portalen für die Netzkunden einfacher werden. Informationspflichten zu aktuellen Themen sowie Mindestreaktionszeiten runden das Pflichtenpaket ab. Die Verlässlichkeit bei der Anschlusserstellung ist durch Mindestfristen erhöht. Auch neue Themen (Ladeinfrastruktur, EE-Anlagen etc.) werden im Serviceangebot der Stadtwerke berücksichtigt (§ 3 Abs. 6 Strom-KV). 

Die Pflichten zur Verbesserung einer Kundenfreundlichkeit wurde damit im Vergleich zu den bisherigen Verträgen erstmalig sehr konkret gefasst. 

Zur Umweltfreundlichkeit: Pflichten zur Gewährleistung eines umweltfreundlichen Netzbetriebs beziehen sich unter anderem darauf, wie Bauarbeiten vorzunehmen und welche Standards dabei einzuhalten sind. Gleichzeitig liegt der Fokus darauf, wie die Stadtwerke durch Nutzung erneuerbarer Energien und Energieeinsparungen selbst ihren Netzbetrieb umweltverträglich gestalten werden. Netzseitig ist der Anschluss von erneuerbaren Energienanlagen weiter konkretisiert (Strom-KV). Es wird darin festgehalten, dass die Stadtwerke im Rahmen der Erstellung ihres Netzentwicklungskonzepts und bei der Erschließung neuer Baugebiete die Anforderungen an die Einbindung erneuerbarer Energien-Anlagen und von Ladeinfrastruktur angemessen zu berücksichtigen haben (§§ 1 Abs. 3 a, 13 Abs. 1 Strom-KV). Soweit dies für den Anschluss von Anlagen zur Einbindung erneuerbarer Energien-Anlagen erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist, besteht die Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität sowie zur Vornahme von Maßnahmen zur Netzverstärkung und zur Netzoptimierung (§ 4 Abs. 1 Strom-KV). Die Stadtwerke bieten zudem Auskunft, Beratung und Unterstützung zum Anschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen, Wärmepumpen und Elektroladestationen (§ 3 Abs. 5 Strom-KV).

Im Hinblick auf Gas enthält § 2 Gas-KV detaillierte Regelungen, die die Transformation des Erdgasnetzes bis 2045 ermöglichen. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Pflicht der Stadtwerke, spätestens 24 Monate nach Vertragsabschluss ein Transformationskonzept mit konkreten Maßnahmen und Zeitpunkten für deren Umsetzung vorzulegen, das jährlich fortzuschreiben ist. Die Regelungen erlauben es, den Vertrag selbst bei Rechtsänderungen noch im beiderseitigen Einvernehmen an neue Anforderungen anzupassen.

Zur Versorgungssicherheit: Der Schwerpunkt der Regelungen liegt auf den zugesagten Reaktionszeiten im Falle von Störungen sowie auf Maßnahmen, die die Stadtwerke zukünftig ergreifen werden, um das Auftreten von Störungen zu vermeiden bzw. eine schnelle Störungsbeseitigung zu gewährleisten (z.B. § 8 Strom-KV). Dazu sollen auch Mindestzusagen zur personellen und technischen Ausstattung sowie zur Vornahme von Investitionen und zur Instandhaltung beitragen. Besonders hervorzuheben sind Zusagen der Stadtwerke auch zum sicheren Netzbetrieb selbst bei Hochwasser und Starkregen (z.B. § 11 Abs. 3-5 Strom-KV/§ 12 Abs. 3-5 Gas-KV). Spätestens in 10 Jahren werden alle oberirdische Leitungen verkabelt sein.

Zur Kosten- und Energieeffizienz: Durch sehr konkrete Regelungen zur koordinierten Leitungsverlegung mit der Stadt und anderen Medienträgern und zur Mitverlegung von Leerrohren, soll die Effizienz vor allem bei Baumaßnahmen erhöht werden. 

Zur Durchführung von Baumaßnahmen: Die Verträge enthalten Mindeststandards bei der Durchführung von Baumaßnahmen, u.a. eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren sowie Vorgaben zur Wiederherstellung von Oberflächen, Umgang mit Pflanzen und ein befristetes Verbot zum Aufbruch nach einer vollständigen Erneuerung der Straßenoberflächen. 

Beseitigung stillgelegter Anlagen: Im Interesse der Stadt liegt insbesondere die Regelung zur Beseitigung stillgelegter Anlagen. Die Stadtwerke verpflichten sich, derartige Anlagen für die Verteilung von Strom in einem kurzen Zeitraum auf eigene Kosten zu entfernen (§ 5 Abs. 1 und 2 Strom-KV) und verzichten hinsichtlich dieser Pflicht während der Vertragslaufzeit insbesondere auf die Einrede der Verjährung (§ 5 Abs. 5 Strom-KV). Ein solches Pflichtenprogramm bezüglich der Anlagen für Gas würde die Stadtwerke vor dem Hintergrund der anstehenden Transformation des Gasnetzes wirtschaftlich überfordern. Hier konnte jedoch sichergestellt werden, dass eine solche Beseitigungspflicht jedenfalls für Anlagen besteht, von denen eine Umweltgefährdung ausgeht, die die Baumaßnahmen der Stadt erschweren oder die die Verlegung von Leitungen oder Erzeugungsanlagen zur Wärmeversorgung behindern (§ 6 Abs. 3 Gas-KV).  

Folgekostenregelung: Eine Neuregelung, die gegenüber den Altverträgen für die Stadt deutlich günstiger gestaltet werden konnte, ist die Folgenkostenregelung. Dabei handelt es sich um die Regelung darüber, wer die notwendigen Kosten der Anpassung, Umverlegung und Sicherung der Anlagen trägt, sollten kommunale Maßnahmen ein solches Tätigwerden der Stadtwerke erforderlich machen. Nach den Altverträgen hatten sich die Stadtwerke in den ersten zehn Jahren nach Errichtung oder Erneuerung der Versorgungsanlagen zunächst nur zu 20 % und anschließend zu 40 % an diesen Kosten zu beteiligen. In den Neuverträgen (§ 22 Abs. 3 Strom-KV; § 23 Abs. 3 Gas-KV) ist dagegen vorgesehen, dass die Kosten in den ersten fünf Jahren nach Errichtung oder Erneuerung der Versorgungsanlagen zu 50 %, bis zum Ablauf weiterer fünf Jahre zu 75 % und nach zehn Jahren schließlich ganz von den Stadtwerken getragen werden.

Mitspracherechte der Kommune: Die Stadt erhält durch die Neuverträge schließlich auch zahlreiche Einflussmöglichkeiten und Informationsrechte. 

Die Rechtsposition der Stadt wird im Vergleich zu den Altverträgen deutlich verbessert und die Verträge sind auch wegen der Berücksichtigung aktueller Themen, vor allem auch im Gasbereich, zukunftsfest. Durch die vertragliche Ausgestaltung ist auch gesichert, dass selbst bei einer etwaigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse an den Stadtwerken die vereinbarten Mindeststandards erhalten bleiben.

Im Ergebnis kann der Abschluss der Verträge empfohlen werden. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Beschluss

Der Stadtrat beschließt:

  1. Der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG wird der Zuschlag auf ihr Angebot eines Strom-Konzessionsvertrages mit der Stadt Lindau (Bodensee) vom 18.09.2024 in Gestalt vom 24.02.2025 erteilt. Eine Vertragsunterzeichnung darf erst nach Ablauf der Fristen aus § 47 Abs. 6 EnWG erfolgen. 

  1. Der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG wird der Zuschlag auf ihr Angebot eines Gas-Konzessionsvertrages mit der Stadt Lindau (Bodensee) vom 18.09.2024 in Gestalt vom 24.02.2025 erteilt. Eine Vertragsunterzeichnung darf erst nach Ablauf der Fristen aus § 47 Abs. 6 EnWG erfolgen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Konzessionsvertrag Erdgas.pdf.pdf
Download Konzessionsvertrag Strom.pdf.pdf

zum Seitenanfang

4. EÜ Wackerstraße - Planungsvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung vom 29.11.2023 beschlossen, den damals vorgeschlagenen Querschnitt mit einer Lichten Höhe von 4,5 m und einer Lichten Breite von 14,0 m (südseitiger, gemeinsamer Geh- und Radweg mit 5,0 m breite, eine Fahrspur mit 4,0 m breite und ein nördlicher, getrennter Geh- und Radweg mit ebenfalls 5,0 m breite) als Verlangen der Stadt Lindau gegenüber der DB InfraGO AG zu formulieren. 

In einem nächsten Schritt muss nun die Planungsvereinbarung über Grundlagen und Umfang der Maßnahme sowie Kostentragung der Planung zwischen der Stadt Lindau und DB InfraGO AG unterzeichnet werden. Vor diesem Hintergrund fanden nochmals intensive Abstimmungen zwischen den Beteiligten zu den vorzusehenden Querschnitten bzw. zu den zu planenden Varianten statt. 

Fachliche Bewertung

Die verkehrliche Bedeutung der EÜ Wackerstraße ist hinlänglich bekannt. Gerade vor diesem Hintergrund, aber auch aus Kostengründen wurde sich nochmals mit den Querschnittsbreiten befasst. Die Beteiligten kamen zu dem Entschluss, in der weiteren Planung folgende Varianten ausarbeiten zu lassen:

  • Variante 1 (analog Beschluss vom 29.11.2023)
    • Lichte Weite                14,00 m
    • Lichte Höhe                4,50 m (variierend) 
    • Eine Fahrspur mit 4,0 m Breite
    • Nördlicher Geh- und Radweg mit 5,00 m Breite (Höhe 2,50 m)
    • Südlicher Geh- und Radweg mit 5,00 m Breite (Höhe 4,50 m)

  • Variante 2
    • Lichte Weite                 11,50 m
    • Lichte Höhe                4,50 m (variierend)
    • Zwei Fahrspuren mit jeweils 3,25 m Breite (Höhe 4,50 m)
    • Nördlicher und Südlicher Gehweg mit jeweils 2,50 m Breite (Höhe 2,50 m)
    • Führung der Radfahrer zusammen mit Kfz

Diese beiden Varianten sollen der Planungsvereinbarung zu Grunde gelegt werden. Des Weiteren sind folgende Punkte aus der Planungsvereinbarung (Stand: Entwurf vom 24.02.2025) hervorzuheben / zu benennen:

Mit der Planungsvereinbarung regeln die beiden an der Eisenbahnkreuzung Beteiligten, DB InfraGO AG (als Baulastträger für die Eisenbahn) und die Stadt (als Baulastträger der Wackerstraße), welche Maßnahme geplant werden soll und wie dabei die Aufgaben zwischen den Beteiligten verteilt werden. In den Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022 heißt es: 

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz enthält keine Regelungen über die Zuständigkeit der Kreuzungsbeteiligten für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen. Aufgrund der jeweils vorliegenden spezifischen Fachkompetenz sind in der Regel die Maßnahmen an Eisenbahnanlagen durch den Schienenbaulastträger und an Straßenanlagen durch den Straßenbaulastträger zu planen und durchzuführen. Die Kreuzungsbeteiligten haben sich im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung über die entsprechende Aufgabenverteilung zu verständigen. […] Die Planung ist grundsätzlich von dem Baudurchführenden zu erstellen. Spätestens mit Beginn der Entwurfsplanung sind die Ausgangsparameter (z. B. welche Kreuzungsmaßnahme vorliegt, möglicher Baubeginn, Auswirkungen auf den Verkehr und Betrieb des anderen Beteiligten) zwischen den Kreuzungsbeteiligten abzustimmen und – falls zweckmäßig – in einer Planungsvereinbarung festzuhalten.

Vor diesem Hintergrund soll in der Planungsvereinbarung geregelt werden, dass die Planung der Kreuzungsanlage EÜ Wackerstraße einschließlich der Straßenanlagen einheitlich von der DB InfraGO AG durchgeführt wird. Damit können Schnittstellenprobleme zwischen den Planungen der jeweiligen Anlagen gemindert und städtische Kapazitäten geschont werden, die ansonsten für die Vergabe und Beaufsichtigung der Planungsleistungen erforderlich werden. 

Welche Kosten die Stadt für die Maßnahme und auch für Planung im Ergebnis tragen muss, ist noch ungeklärt. Das hängt zunächst von der Einordnung der Maßnahme nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) ab. Die Beteiligten lassen in der Planungsvereinbarung offen, ob es sich um eine Änderungsmaßnahme an einer Eisenbahnüberführung (§§ 3, 12 EKrG) oder um eine Änderungsmaßnahme handelt, die Voraussetzung für die Beseitigung der Bahnübergänge im Gleisdreieck ist (§§ 3, 13 EKrG). Das hätte sehr unterschiedliche Kostenfolgen für die Stadt. 
  • Die Einordnung als Maßnahme nach § 12 EKrG wäre mit einer Beteiligung an den kreuzungsbedingten Kosten verbunden, die sich aus dem Verhältnis der Kosten für die jeweiligen Änderungsverlangen der Beteiligten ergibt. Außerdem wären veränderte Erhaltungskosten auszugleichen. Das wäre im Einzelnen noch zu berechnen. 
  • Die Einordnung als Maßnahme nach § 13 Abs. 2 EKrG würde hingegen bedeuten, dass die Stadt keine kreuzungsbedingten Kosten tragen müsste.

Diese Grundsatzfrage zur Einordnung der Maßnahme nach EKrG soll erst in der Kreuzungsvereinbarung getroffen werden. Mit den Planungen gemäß der Planungsvereinbarung sollen auch die für die Kreuzungsvereinbarung maßgeblichen Pläne und Kostenannahmen erarbeitet werden.

Nach der Planungsvereinbarung soll zunächst die DB InfraGO AG die Planungskosten tragen. Das gilt nicht für die Planung der von der Stadt erwünschten Variante 2. Diese Kosten trägt abschließend die Stadt.

Die DB InfraGO AG wird bei Durchführung der Maßnahme ihre Planungskosten über die Kostenmasse der Maßnahme gemäß der 1. Eisenbahnkreuzungsvereinbarung gegenüber den Kostenverpflichteten abrechnen können. Die Planungskosten (Leistungsphasen 1 bis 4) sind überwiegend Verwaltungskosten, die zusammen mit anderen Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 20% der aufgewendeten Grunderwerbs- und Baukosten abgerechnet werden. 

Sollte die Stadt jedoch die Baudurchführung übernehmen, etwa für die Straßenanlagen, soll sie der DB InfraGO AG die diesbezüglichen Planungskosten erstatten. Da die Stadt dann Grunderwerbs- und Baukosten aufwendet, kann sie und nicht die DB InfraGO die Verwaltungskostenpauschale berechnen. 

DB InfraGO AG und Stadt tragen jeweils das Risiko, dass die Verwaltungskostenpauschale nicht sämtliche Verwaltungskosten abdeckt. Das ist jedoch bei jeder Eisenbahnkreuzungsmaßnahme ein Risiko für den Baudurchführenden, weil nach der gesetzlichen Regelung Verwaltungskosten pauschal und nicht nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

Mit der Planungsvereinbarung (§ 6 Abs. 3 und 4) wird ein besonderer Kostenerstattungsanspruch zu Gunsten des Planenden (hier der DB InfraGO AG) für Fälle geschaffen, in denen die gemeinsam festgelegten Planungen wieder geändert oder die Planung bzw. die Maßnahme abgebrochen wird. Geschieht dies auch auf Veranlassung der Stadt muss sie die Planungskosten ganz oder anteilig tragen. Im ungünstigen Fall muss die Stadt der DB InfraGO AG also sämtliche Planungskosten erstatten, wenn sie die Änderung oder den Abbruch der Planung veranlasst.           
 
Schließlich muss die Stadt damit rechnen, dass mit der Planungsvereinbarung ein grundsätzliches Einverständnis mit der Kreuzungsmaßnahme erklärt wird. Die Stadt könnte deshalb in einem späteren Planfeststellungsverfahren nicht ohne Weiteres gegenläufige Einwendungen erheben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 14. November 2024 – 8 A 22.40034) hat einer Stadt Rechtsmissbrauch vorgeworfen, weil Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde u. a. auf Grund einer Planungsvereinbarung im Vertrauen auf den Bestand der vereinbarten Maßnahme mit entsprechendem Aufwand das Planfeststellungsverfahren durchführen und den Planfeststellungsbeschluss erlassen konnten, ohne mit einem Meinungsumschwung der Stadt rechnen zu müssen. 

Kosten und Termine
Eine belastbare Aussage zu den Kosten, insbesondere dem Anteil, der auf die Stadt Lindau zukommt, kann im derzeitigen Stadium noch nicht getroffen werden. Die Stadt Lindau wird sich an der Maßnahme jedoch auf jeden Fall in ihrer Funktion als Straßenbaulastträger beteiligen müssen. Ob und wie eine mögliche Förderung aussehen kann, muss nach Vorliegen der Entwurfsplanung mit der Regierung von Schwaben abgestimmt werden. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
offen
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Stadträtin Runder erkundigt sich nach den Kosten der kleineren Variante. 

Der Werkleiter der Garten- und Tiefbaubetriebe, Herr P. Hummler, antwortet, dass man noch nicht wisse, wie sie eingeordnet sind. Derzeit steht noch nicht fest, welche Variante die wirtschaftlichste ist. 

Beschluss 1

  1. Der Stadtrat beschließt, die Planung auf Basis der zuvor beschriebenen Varianten fortzuführen und dies in der Planungsvereinbarung zwischen der Stadt Lindau und der DB InfraGO AG zu vereinbaren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Der Stadtrat ermächtigt die Oberbürgermeisterin, auf dieser Basis die Planungsvereinbarung über Grundlagen und Umfang der Maßnahme sowie Kostentragung der Planung mit der DB InfraGO AG zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

5. Änderung der Parkgebührenordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29. Januar 2025 die Wiederzulassung des Parkens von Wohnmobilen auf dem Parkplatz P1 Blauwiese beschlossen. 
Gleichzeitig wurden die Parkgebühren für Wohnmobile am P1 für die ersten 2 Stunden auf 5 €, für jede weitere Stunde auf 2 € sowie für das 24-Stunden-Ticket auf 30 € festgesetzt. 

Fachliche Bewertung

Für die Erhebung der vorgenannten neuen Parkgebühren für Wohnmobile am P1 Blauwiese bedarf es der Anpassung der Rechtsverordnung der Stadt Lindau Bodensee über die Festsetzung der Parkgebühren (Parkgebührenordnung). 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass der „Sechsten Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung“ gemäß der Anlage zum 01.04.2025.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 3

Dokumente
Download Anlage Änderungsverodnung PGO.pdf

zum Seitenanfang

6. Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines Gutachtens über die Nettokaltmiete für die Stadt Lindau (B)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) erhebt seit dem 01.01.2006 eine Zweitwohnungssteuer.
Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der Zweitwohnungssteuer ist seit dem 01.01.2020 die Nettokaltmiete. Bei vermieteten, zweitwohnungssteuerpflichtigen Wohnungen kann die Nettokaltmiete dem Mietvertrag entnommen werden.
Für den überwiegenden Teil der zweitwohnungssteuerpflichtigen Wohnungen gibt es aber keine vertraglich festgelegte Nettokaltmiete, da die Wohnungen von den Eigentümern selbst genutzt werden. In diesen Fällen muss die Stadt Lindau (B) die Nettokaltmiete schätzen.
Um diese Schätzung auf einer weitestgehend rechtssicheren Grundlage durchführen zu können, hat die Stadt Lindau (B) im Jahr 2020 das EMA-Institut für empirische Marktanalysen in Sinzing mit der Ermittlung der Nettokaltmiete und dem Erstellen eines entsprechenden Gutachtens beauftragt.
Zur Aktualisierung der Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer hat die Stadt Lindau (B) vor, ein neues Gutachten erstellen zu lassen und die Nettokaltmiete ab dem 01.01.2026 entsprechend anzupassen. 
Aufgrund der mit der Firma EMA gewonnenen positiven Erfahrungen sowie des bereits vorhandenen Berechnungsmoduls für die Nettokaltmiete schlägt die Stadt Lindau (B) vor, das Gutachten erneut von der Firma EMA erstellen zu lassen.
Hierfür würde zunächst wie im Jahr 2020 eine repräsentative Befragung Lindauer Haushalte über Fragebögen und anschließend eine entsprechende Auswertung erfolgen.
Im Gegensatz zur Befragung im Jahr 2020 sollte die bevorstehende Befragung verpflichtend sein, da hierdurch die Antworten qualitativ höherwertiger ausfallen und damit besser verwertbar sind. Auch ist die Anzahl der zurückgesandten Fragebögen entsprechend höher, wodurch weniger Haushalte angeschrieben werden müssen, was letztendlich zur Minderung der Portokosten führen wird.

Der Sachverhalt wurde dem Finanzausschuss in seiner Sitzung am 20.02.2025 vorgelegt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines Gutachtens über die Nettokaltmiete für die Stadt Lindau (B) in beigefügter Fassung zu beschließen.

Fachliche Bewertung

In der Stadt Lindau (B) werden aktuell ca. 520 Wohnungen zur Zweitwohnungssteuer veranlagt, davon ca. 15 % Mietwohnungen und ca. 85 % Eigentumswohnungen. 
Die jährlichen Einnahmen betragen ca. 900.000 €.

Durch die Aktualisierung der Nettokaltmieten aufgrund des Gutachtens werden mit großer Wahrscheinlichkeit höhere Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer erzielt.   

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend


    30.000 €



Haushaltsstelle
03000.65580

Diskussionsverlauf

Stadtrat Obermayr bemängelt, dass man die Höhe der Mieten nicht erfahre. Er empfindet dies als Unding.

Die Leiterin der Stadtkämmerei, Frau Richter, merkt an, dass dies die Grundlage ist, um rechtssicher die Zweitwohnungssteuer zu erheben. Sie wird bei der Firma EMA nachfragen, ob die Stadt Lindau Zugang zu den Daten erhält. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf der

„Satzung zur Durchführung einer repräsentativen Befragung zur Erstellung eines Gutachtens über die Nettokaltmiete für die Stadt Lindau (B)“

als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Kick-Oberreit´sche Jugendstiftung; a) Erlass der Haushaltsatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 b) Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Kick-Oberreit’sche Jugendstiftung ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wird von der Stadt Lindau (B) verwaltet und vertreten. Nach Art. 20 des Bayerischen Stiftungsgesetzes gelten für kommunale Stiftungen die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts entsprechend. Deshalb ist eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan zu erlassen. Der Haushalt 2025 liegt im Entwurf mit einem Gesamtvolumen von 
1.610,00 €

in Einnahmen und Ausgaben vor. Er ist vom Stadtrat zu beschließen.

In der beiliegenden Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft 2024 einschließlich des Standes des Vermögens nachgewiesen. Die Rechnung weist im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben 801,67 € und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben 559,78 € aus.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung 2025 mit Haushaltsplan der Kick-Oberreit´schen Jugendstiftung. Von der Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2024 wird zustimmend Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download STR-2025-03-12 Anlage 1 Vorbericht 2025.pdf
Download STR-2025-03-12 Anlage 2 HH-Satzung 2025.pdf
Download STR-2025-03-12 Anlage 3 HHplan 2025.pdf
Download STR-2025-03-12 Anlage 4 Finanzplan 2024-2028.pdf
Download STR-2025-03-12 Anlage 5 Voraussichtliche Rücklagen.pdf
Download STR-2025-03-12 Anlage 6 RE2024.pdf
Download STR-2025-03-12 Anlage 7 Vemögensübersicht.pdf

zum Seitenanfang

8. Zechwald-Areal - Auslobungstext städtebaulicher Wettbewerb

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

  1. Ziel und Anlass des Wettbewerbs 
Die Rhomberg Bau GmbH beabsichtigt die Konversion des Zechwald-Areals (ZWA) in Lindau. Auch das nördlich angrenzende Nachbargrundstück der GWG sowie die angrenzenden Straßenräume sollen betrachtet werden. 

Mit der Konversion des ca. 3,2 ha großen, ehemals gewerblich genutzten Areals soll ein gemischt genutztes, qualitätsvolles urbanes Quartier entstehen, das ca. 300 neue Wohneinheiten in Zech schafft, als neues Stadtteilzentrum fungiert und mindestens 12.000 m² BGF Gewerbefläche entwickelt. Angestrebt wird eine bauabschnittsweise Realisierung über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren. 

Es soll ein lebendiges Quartier entstehen, das Arbeitsplätze bietet und durch ergänzende Versorgungsfunktionen zum neuen Stadtteilzentrum für Zech entwickelt wird. Durch die angestrebte Nutzungsmischung, kombiniert mit einer hohen Grün- und Freiraumqualität, soll ein vorbildliches Quartier der kurzen Wege entwickelt werden, das zu dazu motiviert auf das Auto zu verzichten. In der Entwicklung der neuen Stadtteilmitte wird die einmalige Chance gesehen, den gesamten Stadtteil aufzuwerten und einen Ort zu schaffen, der zum Mehrwert für Alle wird. Entstehen soll ein Projekt, das hinsichtlich Nachhaltigkeit und bedarfsorientierter Planung als Referenzprojekt für zeitgemäße Planung wirksam wird. 

  1. Wettbewerbsaufgabe 
Die Wettbewerbsaufgabe gliedert sich in die städtebauliche Neuordnung des Gesamtareals, sowie die Bearbeitung von zwei Vertiefungsbereichen auf hochbaulicher und freiräumlicher Ebene. Neben einer dem Standort angemessener Bebauungsdichte sollen attraktive Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität entstehen, die in ihrer Anordnung insbesondere auch die Wegebeziehungen und Sichtachsen berücksichtigen. 

In einer Steuerungsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Firma Rhomberg, des Stadtrates und der Verwaltung wurden im Vorfeld des Wettbewerbs Eckpunkte und Leitplanken definiert, die sich in der Aufgabenstellung wiederfinden. Ebenso die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsprozesses aus dem vergangenen Jahr, die in die Entwürfe einfließen müssen.

Die städtebaulichen Ziele sind für die Entwicklung des Zechwald-Areals sind u.a.: 
  • Schaffung eines Stadtquartiers mit urbaner Nutzungsdichte und hoher Wohnqualität 
  • Gestaltung des Areals zu einem neuen Stadtteilzentrum für Zech mit bedarfsgerechter Nahversorgung 
  • Städtebauliche Setzung von Gebäudekubaturen, die durch Geometrie und Spannweiten eine Umsetzung im Holzsystembau grundsätzlich sinnvoll ermöglichen 
  • Ideale Integration des Areals in sein städtebauliches und freiräumliches Umfeld durch Vernetzung mit dem Stadtteil und den umgebenden Freiflächen (bspw. den Landschaftsfingern) 
  • Strukturierung der Freibereiche in öffentlich / halb-öffentlich / privat
  • Hohe Aufenthaltsqualität im Freiraum für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Gewerbetreibende
  • Maßnahmen zum Klimaschutz und Klimaanpassung 
  • Verkehrsarmes Quartier 
  • Stadtteil der kurzen Wege mit Berücksichtigung der Barrierefreiheit 

Fachliche Bewertung

Der Auslobungstext wurde in enger Abstimmung mit der Stadtverwaltung erarbeitet, so dass diesem zugestimmt werden kann. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
Maßnahmen zum Klimaschutz und Klimaanpassung sind städtebauliche Ziele, Wettbewerb hat keine Auswirkungen auf die Klimaziele 
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Auslobung des Realisierungswettbewerbs „Zechwald-Areal“. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Krühn ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Umgriff_Wettbewerbsbereich.pdf

zum Seitenanfang

9. Durchführungsvertrag zu vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 31.01.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ auf Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes beschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB besteht aus drei Teilen: dem vorhaben­bezogenen Bebauungsplan mit Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungs­plan (als Teil des Bebauungsplanes) und dem Durchführungsvertrag. 

Der Durchführungsvertrag ist zwar nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, aber materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Er muss gemäß § 12 Abs.1 Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss vorliegen. Der Vertrag wird mit dem Vorhabenträger dHb Solarsystem GmbH und der Betreibergesellschaft PVA Lindau GmbH & Co. KG geschlossen. 

Folgendes sind die wesentlichen Inhalte des Durchführungsvertrages:  

  • Durführungsverpflichtung auf Kosten des Vorhabenträgers 
  • Umfang und Details des ökologischen Ausgleichs 
  • Die festgesetzte Nutzung ist auf eine Dauer von 30 Jahre ab Inbetriebnahme begrenzt.
  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, nach Ablauf von 30 Jahren ab Inbetriebnahme oder bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung die Anlage vollständig zurückzubauen und zu entsorgen. 
  • Der Rückbau und die Entsorgung der Anlage haben so zu erfolgen, dass die Flächen im Plangebiet wieder als landwirtschaftliche Flächen nutzbar sind. 
  • Eine Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauer kann innerhalb von 30 Jahren ab Inbetriebnahme bei der Stadt beantragt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. 
  • Einzuhaltende Fristen 
  • Verhältnis von Vorhabenträger und Betreibergesellschaft 

Fachliche Bewertung

Der Durchführungsvertrag wurde in Abstimmung mit der Stadtbauamt erarbeitet. Aus Sicht der Stadtplanung kann dem Durchführungsvertrag zur Realisierung der Freiflächen-Photovoltaikanlage zugestimmt werden. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
Auswirkungen werden im Umweltbericht zum vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" erläutert  
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) stimmt dem als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag mit Stand vom 12. Februar 2025 nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" zwischen dem Vorhabenträger dHb Solarsystem GmbH, der Betreibergesellschaft PVA Lindau GmbH & Co. KG und der Stadt Lindau zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Krühn ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

zum Seitenanfang

10. vorhabenbezogener BP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" - Abwägung der Stellungnahmen nach §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt

  1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Oberreitnau, nördlich des Gitzenweiler Hofes, nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Das Zentrum der Stadt Lindau liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Aktuell wird das Flurstück als Dauergrünland bewirtschaftet und durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg (Fl. Nr. 832/6) geteilt.

Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht eines privaten Investors eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen den Klimaschutz zu fördern. Dies kann im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass der CO2-Ausstoß verringert wird. Durch die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, den Energiebedarf künftig durch regenerative Energien decken zu können. Die Stadt möchte die Entwicklung regenerativen Energien fördern und unterstützen. Das Plangebiet eignet sich aufgrund seiner Topografie, seines Zuschnittes und Lage (vorhandene, ausreichende Erschließung) für eine Bebauung mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 29.08.2024 fand in der Zeit vom 07.10.2024 bis 08.11.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 29.08.2024 keine Stellungnahmen ein.  

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 26.09.2024 an insgesamt 27 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur Trägerbeteiligung wurden folgende Planänderungen und Ergänzungen vorgenommen: 
  • Ergänzung der Festsetzung zur "GRZ" (Ziffer 1.2.1)
  • Ergänzung der Festsetzung zu "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" (Ziffer 1.3.1)
  • Anpassung der Festsetzung zu "Zeitliche Befristung der Nutzung, Folgenutzung" (Ziffer 1.4.1)
  • Redaktionelle Anpassung und Ergänzung der Begründung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Begründung erhalten jeweils das Fassungsdatum vom 16.12.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ wird empfohlen.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
Siehe Auseinandersetzung damit im Umweltbericht 
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Diskussionsverlauf

Stadtrat Obermayr merkt an, dass für die Entwicklung der Vegetation ein besonnter Streifen von 2,5 Metern zwischen den Modulen entscheidend ist.

Herr Zahner antwortet, dass 3 Meter Abstand zwischen den Modulen geplant ist.

Stadtrat Obermayr entgegnet, dass die Module sehr hoch seien und es dadurch zu keiner Besonnung kommen könne.

Herr Zahner entgegnet, dass es bei den 3 Metern keine Vollbesonnung geben kann, aber unter den Modulen dennoch Besonnung gibt und keine Vollbeschattung.

Stadtrat Müller spricht sich dagegen aus, da man die freie Natur nicht verschandeln solle. 

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer möchte wissen, ob keine Beweidung mehr mit Schafen vorgesehen ist.

Herr Zahner antwortet, dass es möglich ist, aber keine intensive Nutzung. 

Der Planer, Herr Hofbauer, bestätigt, dass eine Schafbeweidung geplant ist. Zudem merkt er an, dass die Modulwinkel abgeflacht sind. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg", mit Stand vom 16.12.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 vorhabenbezogener Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan.pdf
Download Anlage 4 Vorhabenbeschreibung.pdf
Download Anlage 5 Begründung mit Umweltbericht.pdf
Download Anlage 6 Artenschutzrechlicher Kurzbericht.pdf
Download Anlage 7 Blendgutachten.pdf
Download Anlage 8 Bodengutachten.pdf

zum Seitenanfang

11. 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vBP Nr. 137 "PV-Freiflächenanlage Waltersberg" - Ergebnisse der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 11

Sachverhalt

  1. Anlass zur Planung 
Die Planung dient der vorbereitenden Bauleitplanung zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in diesem Bereich. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB. Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht eines privaten Investors eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen den Klimaschutz zu fördern. Dies kann im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass der CO2-Ausstoß verringert wird. Durch die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, den Energiebedarf künftig durch regenerative Energien decken zu können. Die Stadt Lindau (B) möchte die Entwicklung regenerativen Energien fördern und unterstützen.

  1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Der zu überplanende Bereich befindet sich nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Die Stadt Lindau (B) liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Das Änderungsgebiet wird durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg geteilt. Das Plangebiet wird landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Im südlichen und südöstlichen Geltungsbereich stocken einzelne Obstbäume, die zum Teil Bestandteile eines kartierten Biotops sind. Im südlichen Plangebiet westlich der Straße stockt eine Linde mittleren Alters. Westlich, nördlich und östlich grenzen weitere landwirtschaftliche Nutzflächen an. Im Nordosten stocken darüber hinaus Waldflächen. Südwestlich grenzt die Bestandsbebauung des Weilers Waltersberg an den Geltungsbereich. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 799 (Teilfläche), 821 (Teilfläche) sowie 832/6 (Teilfläche). Die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes sind jedoch nicht parzellenscharf.


  1. Wirksamer Flächennutzungsplan und geplante Änderungen 
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan sind die Flächen derzeit als Fläche für die Landwirtschaft sowie Fläche der Landesbiotopkartierung dargestellt. Des Weiteren sind eine Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung sowie ein Bestand an Einzelbäumen dargestellt.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung soll die zu ändernde Fläche fortführend als Sonderbaufläche "Sonstige Sondergebiete PV-Freiflächenanlage" sowie als private Grünfläche dargestellt werden. Die Darstellung der Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung, der Bestand an Einzelbäumen sowie die Fläche der Landesbiotopkartierung soll weiterhin erhalten bleiben.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Entwurf der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 29.08.2024 fand in der Zeit vom 07.10.2024 bis 08.11.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 29.08.2024 keine Stellungnahmen ein.  

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 26.09.2024 an insgesamt 27 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur Trägerbeteiligung wurden folgende Planänderungen und Ergänzungen vorgenommen: 
  • Redaktionelle Anpassungen

Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung erhalten jeweils das Fassungsdatum vom 16.12.2024.

Fachliche Bewertung

Da die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht mit denen im rechtsgültigen Flächennutzungsplan dargestellten Flächen übereinstimmen, ist es erforderlich den Flächennutzungsplan in einem Parallelverfahren zu ändern. 
Es wird daher empfohlen, den Flächennutzungsplan zu ändern und demensprechend den Feststellungsbeschluss zu fassen.   

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

x positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
x negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
Siehe dazu Auseinandersetzung im Umweltbericht. 
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Diskussionsverlauf

Stadtrat Bandte merkt an, dass die Mitglieder des Klimabeirates einbezogen werden sollen.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons antwortet, dass man sich bei dazu früher melden müsse, das würde es einfacher machen.

Der Leiter des Stadtbauamtes, Herr Koschka, ergänzt, dass Frau Eichler als Klimaschutzmanagerin beteiligt ist. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die Feststellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vBP Nr. 137 „PV-Freiflächenanlage Waltersberg“ mit Stand vom 16.12.2024. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Brombeis ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Flächennutzungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht.pdf

zum Seitenanfang

12. Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 133 "Dreierstr. 9"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 25.10.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 133 „Dreierstraße 9“ beschlossen.
Gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) besteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aus drei Teilen: dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungsplan (als Teil des Bebauungsplanes) sowie dem Durchführungsvertrag. 

Der Durchführungsvertrag ist zwar nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, aber materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Er muss gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss vorliegen. 

Folgendes sind die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Durchführungsvertrages
  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen
  • Festlegung einer bestimmten Durchführungsfrist
  • Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten und aller der im Durchführungsvertrag vereinbarter Kosten 

Aus dem Durchführungsvertrag entstehen der Stadt Lindau keine Pflichten, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen und keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Vorhabenträgerin, sollte der Bebauungsplan für unwirksam oder nichtig erklärt werden. 


Ein vom Vorhabenträger unterschriebener Durchführungsvertrag liegt der Verwaltung bereits schriftlich vor. Das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrages hängt nur noch davon der Zustimmung der Gemeinde ab. Diese soll hiermit eingeholt werden. 

Fachliche Bewertung

Der Durchführungsvertrag ist in enger Abstimmung mit dem Stadtbauamt entstanden. Aus Sicht der Stadtplanung kann dem Durchführungsvertrag zur Realisierung des Wohngebäudes mit Gastronomie in der Dreierstraße 9 zugestimmt werden. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Lindau stimmt dem Durchführungsvertrag mit Stand vom 19.02.2025 nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 133 „Dreierstraße 9“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 „Westliche Insel“ zwischen der Mang und Sohn GmbH & Co. KG und der Stadt Lindau (B) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Brombeis ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

zum Seitenanfang

13. vBP 133 "Dreierstraße 9", Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 13

Sachverhalt

  1. Ausgangslage
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 133 "Dreierstraße 9" (mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 "Westliche Insel") ist die Absicht des Vorhabenträgers, im Bereich der Dreierstraße 9 ein Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Es ist ein Gebäude mit 15 Wohneinheiten und einem Café im Erdgeschoss geplant. Im Untergeschoss des Gebäudes soll zudem eine Tiefgarage mit Fahrzeugaufzug entstehen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 133 "Dreierstraße 9" trägt zur Deckung des Wohnraumbedarfs bei. Da das Vorhaben der SoBoN-Richtlinie der Stadt Lindau unterliegt, entsteht ein Anteil an sozial geförderten Wohnungen.  In der Stadtratssitzung vom 25.10.2023 wurden der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gefasst. In der Sitzung vom 19.06.2024 wurde der Entwurf gebilligt und der Auslegungsbeschluss gefasst.

  1. Lage im Stadtgebiet
Der zu überplanende Bereich befindet sich im südwestlichen Bereich der hinteren Insel in Lindau (B). Im Osten des Plangebietes befindet sich derzeit ein Garagenkomplex samt Scheune, der im Zuge des weiteren Verfahrens abgerissen werden soll. Der übrige Bereich besteht überwiegend aus Schotterfläche und wird gegenwärtig für Autostellplätze genutzt. 
Die Zufahrt erfolgt über das Grundstück mit der Fl.-Nr. 591/3 (Teilfläche) im Nordwesten des Geltungsbereiches. Dieser Bereich ist im aktuell rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 90 "Westliche Insel" als Grünfläche festgesetzt. Die tatsächliche Nutzung ist derzeit bereits Verkehrsfläche. Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 133 "Dreierstraße 9" soll dieser Teilbereich nun geändert und zukünftig als Verkehrsfläche festgesetzt werden. Innerhalb des Geltungsbereiches und des Änderungsbereichs befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 577/6, 577/8, 580/25 (Teilfläche), 590/1, 590/2, 591/3 (Teilfläche), Gemarkung Lindau (B).

  1. Vorhabenbeschreibung
Herr Prof. Dr. Dr. Werner Mang plant auf dem Baugrundstück Dreierstraße 9 die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit teilgewerblicher Nutzung im Erdgeschoss und Einbindung einer Tiefgarage über zwei Untergeschosse. Der Baukörper liegt in Seenähe, zwischen der Karlsbastion und dem Bestandsgebäude Dreierstraße 7. Er erstreckt sich über vier Vollgeschosse und einem abschließenden Dachgeschoss mit Walmdach.

Geplant ist die Errichtung von insgesamt 15 Wohnungen unterschiedlicher Größe. Jede Wohnung verfügt entweder über eine ihr zugewiesene Terrasse, einen Balkon oder eine Loggia. Insgesamt 5 Wohneinheiten sind gemäß dem Beschluss der Stadt Lindau (B) zur sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) als geförderte Wohnung für untere und mittlere Einkommensgruppen vorgesehen. Der Prüfauftrag aus der Stadtratssitzung vom 25.10.2023 zur Änderung der Zusammensetzung der Wohnungsgrößen zu Gunsten familienfreundlicherer größerer Wohnungen wurde berücksichtigt. Die Anzahl der Wohnungen wurde von 17 auf 15 Wohnungen reduziert, im Segment der SoBoN-Wohnungen sind nun zwei Vierzimmerwohnungen vorgesehen.

Im Erdgeschoss ist neben der Wohnungsnutzung auch die Errichtung eines kleinen Cafés mit dazugehörigem Küchenbereich und WCs vorgesehen. Im vorgelagerten Bereich sind einige Sitzplätze für die Außengastronomie geplant.

In zwei Tiefgaragengeschossen sind u.a. insgesamt 16 PKW-Stellplätze geplant, deren verkehrstechnische Erschließung über einen ins Gebäude integrierten PKW-Aufzug erfolgt.
Der Neubau nimmt hinsichtlich Maßstabs, Proportion und Gebäudehöhe Bezug auf die bereits bestehenden, benachbarten Gebäude, insbesondere auch auf das Objekt Dreierstraße 7/ 7a.

Gemäß den Vorgaben des Rahmenplanes ist ein Baukörper geplant, der straßenseitig im Verlauf der Dreierstraße auf die Gebäudeflucht des angrenzenden Bestandsgebäudes reagiert. 

Im Dachbereich wurde zur Erzielung eines ruhigen Erscheinungsbildes auf Dachgaupen oder Dachvorbauten verzichtet. Die geplante Photovoltaikanlage wird in Dachfläche aus roten Biberschwanzziegeln integriert. Einzelne Ziegel sind hierbei als Indachkollektoren vorgesehen und lassen sich harmonisch in die mit Ziegeln gedeckte Dachfläche integrieren. Balkone sind für einzelne Wohnungen auf der vom öffentlichen Raum abgewandten Gebäuderückseite geplant. Im Verlauf der Dreierstraße erhalten die Wohnungen ausschließlich Loggien, um auch hier eine möglichst ruhiges Fassadenbild zu erzielen.
  1. Rahmenplan Hintere Insel
Das Vorhaben ist Teil des Rahmenplanes "städtebauliche Entwicklung Hintere Insel". Dieser dient der Schaffung eines neuen Stadtquartieres auf der Insel und soll somit die Insel in ihrer Zentrumsfunktion nachhaltig stärken. Konkret befindet sich das Vorhaben im Quartier Süd, welches sich durch die Nutzungen Wohnen, Neues Arbeiten, Co Working, Handwerk, Kultur, Veranstaltungen und Gastronomie auszeichnen soll. Es soll ein Wohnviertel mit dem Schwerpunkt für Dienstleistungen und Einzelhandel zur Alltagsversorgung entstehen. Die Vorgaben des Rahmenplanes "städtebauliche Entwicklung Hintere Insel" zur Nutzung werden durch das Vorhaben erfüllt.

  1. Planungsziel
Planungsziel ist die die Schaffung dringend benötigten Wohnraums sowie der Beginn der Umsetzung des Rahmenplanes Hintere Insel. Weiterhin ist es ein Ziel, die im Flächennutzungsplan dargestellte, und ebenfalls im Rahmenplan vorgesehene, gemischte Nutzung zu realisieren. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, attraktiven Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen. 

  1. Verfahrensstand
Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 19.06.2024 fand in der Zeit vom 01.07.2024 bis 09.08.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 19.06.2024 Stellungnahmen ein, die von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen wurden. 

Die Unterlagen zur förmlichen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde am 26.06.2023 an die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und Sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 


  1. Planänderungen 
Für die in der Stadtratssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Stadtrat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Stadtrat billigt diese Fassung vom 19.02.2025. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Beteiligung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.


  • Ergänzung der Feststzung 1.1 (als Bahnanlagen gewidmete Flächen)
  • Ergänzung der Festsetzung 1.3.4 (Baugrenze) zur Überschreitung der Bau-
grenze durch Balkone 
  • Ergänzung der bestehenden Festsetzung 1.4.8 (Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) zur Pflanzung von Obstgehölzen
  • Ergänzung des Hinweises 5.18 (Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahn-
verkehrs 
  • Ergänzung des Hinweises 5.19 (Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, 
Leitungen oder Verrohrungen der DB Liegenschaften) 
  • Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung und im Umweltbericht 
  • redaktionelle Änderungen und Ergänzungen

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 

Der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 133 "Dreierstraße 9" mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 "Westliche Insel" in der Fassung vom 12.03.2025 wird empfohlen.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

Verweis auf den Umweltbericht des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 133 "Dreierstraße 9" mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 "Westliche Insel" in der Fassung vom 12.03.2025 wird gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle förmliche Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Abwägungstabelle zur frühzeitigen Beteiligung als Anhang zur Anlage 1.pdf
Download Anlage 3 250218_BV Mang_VEP Dreierstr.9.pdf
Download Anlage 4 250218_VEP Begründung+Vorhabenbeschreibung.pdf
Download Anlage 5 250218_VEP Materialkonzept.pdf
Download Anlage 6 2025-03-12 vBP Dreierstr 9_PLAN.pdf
Download Anlage 7 2025-03-12 vBP Dreierstr 9_BEGRÜNDUNG.pdf
Download Anlage 8 Artenschutz Kurzbericht.pdf
Download Anlage 9 Natura2000 Vorabschätzung.pdf
Download Anlage 10 Brandschutzkonzept.pdf
Download Anlage 11 Geotechnischer Bericht mit Anlagen.pdf

zum Seitenanfang

14. Bebauungsplan Nr. 37 "Berliner Platz" - 2. Änderung "Rickenbacher Straße West" - Anlass zur Änderung und Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 14

Sachverhalt

Der Bebauungsplan Nr. 37 „Berliner Platz“, rechtsverbindlich seit 23.03.2013, wurde aufgestellt, um die Art der baulichen Nutzung für den Bereich Berliner Platz und Rickenbacher Straße zu steuern. 

Mit der Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung sollte die, insbesondere im Bereich nördlich der Bregenzer Straße entlang der Rickenbacher Straße und der Kemptener Straße, vorhandene Mischung von Wohnen, vorrangig inhabergeführtem Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe gesichert bzw. weiterentwickelt werden. Der Nutzungskatalog des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebiets wurde eingeschränkt um ungewünschte Nutzungen, im Mischgebiet insbesondere Vergnügungsstätten, zu verhindern. Die Klarstellung der zulässigen Nutzungen schließt somit Vorhaben mit einem hohen Konfliktpotential bzw. Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauungsstruktur nicht verträglich sind, aus. 

Die Entwicklung des Berliner Platzes und dessen Umfeld ist nach wie vor ein Schwerpunkt und wichtige Aufgabe der städtebaulichen Entwicklung in Lindau. 

In der Voruntersuchung zum Sanierungsgebiet „Reutin Mitte“ (November 2020) wurde der Straßenzug genauer analysiert. Die Rickenbacher Straße stellt eine klassische Einkaufsstraße mit kleinteiligem Einzelhandel dar, in der sich gastronomische Angebote, Angebote des Beherbergungsgewebes, Dienstleistungen und Einzelhandel in fußläufig idealer Distanz abwechseln. Städtebauliche Missstände werden jedoch u.a.  durch das Fehlen von räumlicher Gestaltung des Straßenbereichs festgestellt (S.21 der vorbereitenden Untersuchungen (VU) für den Bereich „Reutin Mitte“ – integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, November 2020). In den älteren Bereichen der Rickenbacher Straße wird zudem ein hoher Sanierungsbedarf der Gebäude gesehen. Die Parkmöglichkeiten entlang der Rickenbacherstraße werden in der vorbereitenden Untersuchung als noch unzureichend beschrieben, die Gehwege entlang der Rickenbacher Straße weisen mehrere Engstellen auf.
Zum damaligen Zeitpunkt waren zwar keine Leerstände zu verzeichnen, jedoch wurde festgehalten, dass der Bereich der Rickenbacher Straße grundsätzlich von Trading-Down-Effekten betroffen sein könnte. 

Die Situation des Leerstandes hat sich inzwischen geändert und in den Gebäuden mit der Hausnummer 7, 11 und 14 liegt aktuell keine Nutzung vor. 

Auch im Einzelhandelskonzept für die Stadt Lindau aus dem Jahr 2015 wird der Bereich der Rickenbacher Straße als Bestandteil des Sonderstandorts „Reutin“ mit Einzelhandelsschwerpunkt definiert und im Zusammenhang mit der Entwicklung des Berliner Platzes gesehen. Als Schwächen und Risiken des Bereichs wurden dessen Inhomogenität sowie Qualitätsprobleme und Renovierungsbedarfe genannt. Als Handlungsempfehlungen für den Bereich der Rickenbacher Straße wurde die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Erscheinungsbildes wie auch die Entwicklung und Aufwertung von Einzelbetrieben bzw. Immobilien festgehalten. Weiterhin gilt es im Allgemeinen eine deutliche Qualitätssteigerung des Einzelhandelsschwerpunkt Reutin herbeizuführen, um diesen auch langfristig als solchen sichern zu können. 

Abbildung 1: Auszug aus Einzelhandelskonzept Stadt Lindau (2015)

Mit den geplanten Entwicklungen des Bahnhofs Reutin und des Berliner Platzes sowie auch durch die kürzlich vorgestellte Neugestaltung des Lindauparks (Bau- und Umweltausschuss vom 21.01.2025) wurden und werden hier bereits die gewünschten städtebaulichen Entwicklungen angestoßen. Im Bereich der Rickenbacher Straße ist es nun erforderlich über eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes die Ziele zur Stärkung dieses Einzelhandelsstandortes umzusetzen. 

Der Bauverwaltung liegt seit Ende 2024 ein Baugesuch vor, welches den Umbau und die Sanierung eines Mehrfamilienhauses in der vorderen Rickenbacher Straße vorsieht. Dieses Vorhaben sieht im Erdgeschoss eine gewerbliche Nutzung (Verkaufsraum) und eine Wohnnutzung vor. Das Bauvorhaben sieht einen viergeschossigen Flachdachbau mit vorgelagertem Erdgeschoss und einem zurückversetzten fünften Dachgeschoss vor. Im Erdgeschoss ist eine gewerbliche Nutzung (Verkaufsraum) sowie eine Wohnnutzung vorgesehen, in den übrigen Geschossen sind ausschließlich Wohnnutzungen geplant.

Aus städtebaulicher Sicht sollte die Erdgeschosszone des westlichen Bereichs der Rickenbacher Straße hauptsächlich dem Einzelhandel vorbehalten bleiben. Ergänzend sind hier auch gastronomische Nutzungen, Handwerksbetriebe oder freie Berufe vorstellbar. 

Die geplante Gestaltung des Gebäudes, insbesondere die Dachgestaltung, stellt für die Rickenbacher Straße einen Bruch zu der Bestandsbebauung dar. Im Bestand bestehen derzeit nur geneigte Dächer, teilweise mit Dachaufbauten (Zwerchgiebel, Gauben).

Zunehmender Leerstand sowie eine fehlende (vertikale) Nutzungsgliederung und fehlende Gestaltungsgrundsätze des bestehenden Bebauungsplanes gefährden die städtebauliche Entwicklung in der Rickenbacher Straße, so dass hier über eine Bebauungsplanänderung steuernd eingegriffen werden muss. 

Ziele der Bebauungsplanänderung:

  • Stärkung des zum Berliner Platz führenden Bereichs der Rickenbacher Straße als Einzelhandelsstandort durch Feinsteuerung der Nutzungsmischung
  • Regelung der Baugestaltung mit Orientierung am Bestand

Mit einem vorliegenden Aufstellungsbeschluss kann die Bauverwaltung das o.g. Baugesuch für 12 Monate zurückstellen, wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben den beabsichtigten Planungszielen entgegensteht.

Fachliche Bewertung

Die Stadtverwaltung empfiehlt die Aufstellung der 2. Änderung „Rickenbacher Straße West“ des Bebauungsplanes Nr. 37 „Berliner Platz“ zur Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung und zur Definition von Gestaltungsgrundsätzen. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Diskussionsverlauf

Bürgermeisterin Dorfmüller dankt für die Ausführungen und findet es toll, was hier gemacht wird. Das einheitliche Bild würde zerstört werden. Zudem ist es wichtig, den Einzelhandel zu fördern und die Verweildauer zu erhöhen.

Stadträtin Rundel findet die Änderungen wichtig und richtig.

Stadtrat Kaiser schlägt vor, dass man bei der Erhöhung der Verweildauer überlegen kann, den Straßenraum einzubeziehen und evtl. die Parkplätze in Pop-Up Gastronomien umzuwandeln. 

Stadtrat Reich stellt den Antrag, das Gebiet bis hoch zur Freihofstraße auszuweiten. Seiner Auffassung nach gibt es zum Verweilen den Bereich am Buttlerhügel. Wichtig für ihn ist es, den Radweg in der Eisenbahnersiedlung anzubinden. Auch seien die Ladenflächen im „oberen Bereich“ nicht außer Acht zu lassen.

Die Leiterin der Abteilung Stadtplanung, Umwelt und Vermessung, Frau Möller, antwortet, dass es durchaus möglich ist, zur Nordseite hin zu erweitern. 

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons ergänzt, dass man den ursprünglichen Geltungsbereich nehmen könne. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Aufstellung der 2. Änderung „Rickenbacher Straße West“ des Bebauungsplanes Nr. 37 „Berliner Platz“, mit der Erweiterung des Geltungsbereichs bis zur Einmündung Freihofstraße. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Luftbild.pdf
Download Anlage 2 FNP-Ausschnitt.pdf
Download Anlage 3 Lageplan zum Aufstellungsbeschluss.pdf
Download STR_2025_03_12_TOP_Ö_13.pdf

zum Seitenanfang

15. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 15

Sachverhalt

Stadtrat Kaiser spricht die Sitzungsvorlage des Kreistags, Ausschuss für Wirtschaft, Mobilität und Regionalentwicklung an, aus der zu entnehmen ist, dass die Stadtverkehr Lindau GmbH ihren Sitz im Aufsichtsrat der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH verloren hat. Er zeigt sich überrascht über diese Vorlage und merkt an, dass er davon nichts wisse, obwohl er im Aufsichtsrat der Stadtwerke vertreten ist. 

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons antwortet, dass dies mit dem Einnahmeaufteilungsverfahren zu tun hat.

Der Leiter des Stadtbauamtes, Herr Koschka, führt weiter aus, dass es heute ein Gespräch mit dem Landratsamt gab, bei dem angefragt wurde, ob die Stadt einen Sitz im Aufsichtsrat bekomme. Weitere Berichte werden hierzu folgen.

Stadträtin Schäfler möchte wissen, ob kontrolliert wird, wer vhs Kurse macht und auch wo. Sie habe Anrufe bekommen, in denen berichtet wurde, dass bei einem Kochkurs unhygienische Zustände herrschten.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons geht davon aus, dass dies kontrolliert wird. Sie bittet darum, den konkreten Kurs zu nennen, so dass man in der vhs entsprechend nachhaken kann. 

Bürgermeisterin Dorfmüller wünscht an dieser Stelle Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eine wunderbare Geburt und alles Gute für die bevorstehende Zeit.

Stadtrat Kaiser spricht die Radfahrumleitung aufgrund der Umbauarbeiten an den Bodenseefahrradstraße in Zech an. Bereits letztes Jahr habe sich schon gezeigt, dass die Umleitung nicht optimal lief. Seiner Meinung nach müsse hier frühzeitig, bevor viele Radfahrer nach Lindau kommen, optimal ausgeschildert werden, so dass es nicht so ein Chaos wie im vergangenen Jahr wird.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt dieses Thema mit.

Datenstand vom 10.04.2025 13:57 Uhr