Datum: 29.03.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Inselhalle
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 21:25 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet den öffentlichen Teil der heutigen Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest.
Sie merkt an, dass der bisherige Tagesordnungspunkt 12 „Städtische Grünanlagen - Überplanmäßige Ausgabe a) Absicherung Uferwege b) Beschilderung gem. Grünanlagensatzung“ von der Tagesordnung der heutigen Sitzung abgesetzt wird, da hierfür kein Stadtratsbeschluss mehr nötig ist.
Gegen die geänderte Tagesordnung gibt es keine Einwände. Somit ist sie genehmigt.
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2. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Frau Prüss, Press- und Öffentlichkeitsarbeit, stellt die neue Webseite für den Klimaschutz in Lindau vor. Diese ist unter https://klima.stadtlindau.de/ einsehbar.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons bittet darum, die Seite zu nutzen, zu teilen und dafür zu werben. Sie dankt Frau Prüss für die Arbeit.
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3. Neuregelung der Sportvereinsförderung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Die Stadt Lindau (B) hat im Jahr 2013 eine Sportförderrichtlinie erlassen, in der die Förderung von gemeinnützigen Sportvereinen, die ihren Sitz in Lindau haben und ihr Angebot überwiegend auf Lindauer Bürger ausrichten, geregelt wird.
Die Vereine erhalten einen Zuschuss zum Sportstättennutzungsentgelt bei erwachsenen Vereinsmitgliedern und den Erlass dieser Entgelte bei jugendlichen Vereinsmitgliedern. Die Zuschüsse wurden jährlich intern verrechnet, die verbleibenden Beträge den Vereinen in Rechnung gestellt.
Hinzu kommt ein freiwilliger, städtischer Zuschuss (basierend auf den Mitgliedereinheiten der Vereine, die die Vereinspauschale des Freistaats Bayern erhalten), für die ein Fixbetrag bisher von 11.500 € zur Verfügung steht.
Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 15.02.2022 beschlossen, die Sportstätten der Stadt Lindau (B) den gemeinnützigen Sportvereinen, die ihren Sitz in Lindau haben und ihr Angebot überwiegend auf Lindauer Bürger ausrichten, für einen Versuchszeitraum von 3 Jahren, entgeltfrei zur Verfügung zu stellen und einen freiwilligen, städtischen Zuschuss in Höhe von insgesamt 15.000 € den Sportvereinen nach neuen Gewichtungskriterien zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren wurde die Verwaltung beauftragt, die bestehende Sportförderrichtlinie entsprechend anzupassen und dem Stadtrat vorzulegen.
Fachliche Bewertung
Die Sportvereine leisten einen großen Beitrag zur Kinder- und Jugendförderung, sowohl in gesundheitlicher wie auch in gesellschaftlicher Hinsicht. Das gleiche gilt für den Erwachsenen- und Seniorensport. Während der letzten zwei Jahre (Covid-19) wurde nochmals deutlich, welchen hohen Stellenwert der Freizeitsport einnimmt und damit eine wichtige Stütze der Gesellschaft ist. Neben dem gesundheitsfördernden Aspekt übernehmen diese Vereine auch im sozialen Bereich wichtige Aufgaben.
Hierzu hat sich die Verwaltung Gedanken gemacht und schlägt zwei Anpassungen der Vereinsförderung vor.
- Sportvereinsförderung über die Nutzung von Sportstätten
Um die Sportausübung zu fördern, soweit es möglich ist bzw. wird, sollte es ein Anliegen der Stadt sein, dass die Menschen wieder ihrem Hobby nachgehen können.
Daher soll die Nutzung der Lindauer Sportstätten für die Lindauer Vereine bis auf weiteres entgeltfrei sein und dies soll bereits ab 2022 gelten.
Hier geht die Stadt Lindau keinen Sonderweg, diese Entgeltfreiheit wird bereits in anderen Kommunen bei der Vereinsförderung angewandt.
Des Weiteren werden die Verwaltungsprozesse zur Abrechnung und Deklaration der Entgelte vereinfacht. Bisher muss ein aufwendiges Abrechnungsverfahren für ca. 25 Sportvereine und –gruppen für 16 Sportstätten durchgeführt werden: Abfrage der tatsächlichen Nutzerzeiten und –gruppen, Berechnung der Sportförderung und interne Verrechnung, Rechnungstellung an Vereine und neu Prüfung und Umsetzung des §2b Umsatzsteuergesetz.
Die Auswirkung auf den städtischen Haushalt durch die Entgeltfreiheit wird auf ca. 27.500 € beziffert (Basis RE 2019).
- Sportförderung mittels freiwilligen, städtischen Zuschuss
Für den bisherigen freiwilligen, städtischen Zuschuss stehen 11.500 € zur Verfügung. Dieser Betrag wurde seit 2013 nicht mehr angepasst. Eine maßvolle Erhöhung sollte ein Zeichen der Wertschätzung für die geleistete Arbeit an der Gesellschaft setzen und ein Stärkung des Ehrenamtes in den Sportvereinen sein.
Für die freiwillige Förderung soll eine neue Gewichtung eingeführt werden, um gerade die Kinder-/Jugendarbeit sowie den Seniorensport zu unterstützen. Folgende zusätzliche Kriterien werden vorgeschlagen:
- Stärkere Gewichtung Kinder und Jugendlicher (ca. 6fach)
- gering stärkere Gewichtung Senioren (ca. 2fach)
Diese Kriterien sollen weiter beibehalten werden:
Der Sportverein muss
- dem bayerischen Landessportverband (BLSV), einer dem Deutschen Sportbund (DSB) angeschlossenen Organisation oder einem Dachverband mindestens auf Landesebene angehören,
- im Vereinsregister mit dem Sitz in Lindau (B) als gemeinnützig eingetragen sein; deren satzungsgemäße Hauptaufgabe soll dem Amateursport dienen,
- mindestens Jahresbeiträge entsprechend den Zuschussrichtlinien des Freistaates Bayern für die Gewährung der Vereinspauschalen in der jeweils gültigen Fassung erheben,
- mindestens 50 Mitglieder durch Meldung an seinen Dachverband am Stichtag nachweisen können und die Anzahl der jugendlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und der jungen Erwachsenen bis 26 Jahre mindestens 10% der gemeldeten Gesamtmitglieder betragen. (Diese Voraussetzung entfällt bei der Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.)
- seit mindestens zwei vollen Jahren bestehen. Entscheidend ist der Tag der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau (B).
Verteilungsbeispiel des freiwilligen Zuschusses
(Mitgliederzahlen von 2019 gerundet, Anzahl Senioren auf ca. 11% pro Verein geschätzt):
freiwillige Förderung gesamt
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Betrag pro Kopf
Basis 0,50 €
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Anzahl Mitglieder bei BLSV gemeldet
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Förderfähige Personengruppen
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15.000 €
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9.000
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Gesamt
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12.000 €
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3,00 €
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4.000
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Jugendliche
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1.000 €
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1,00 €
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1.000
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Senioren
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2.000 €
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0,50 €
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4.000
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Erwachsene
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Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Entgeltfreiheit -27.500 €
Freiw.Zuschuss -3.500 €
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Diskussionsverlauf
Stadträtin Sommerweiß regt an, dass die Ziffer 3.1 um den Nebenwohnsitz zu ergänzen.
Die Leiterin der Abteilung Kinder, Jugend, Sport, Frau Zanker, greift den Vorschlag auf.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt den in der Anlage beigefügten Entwurf der Richtlinie zur Sportförderung der Stadt Lindau (B) (Änderungen der Nrn. 3 und 5), mit der Maßgabe der Änderung in Ziffer 3.1, für einen Versuchszeitrum von 3 Jahren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0
Dokumente
Download Sportförderungsrichtlinien der Stadt Lindau 2022.pdf
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4. Antrag CSU: Einführung eines 1,00 Euro Wochenendticket für Senioren/innen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Stadträtin Mayer, hat am 15.02.2022 den Antrag gestellt, „die Einführung eines 1,00-EUR-Wochenendticket für Senioren/innen für den Zeitraum von April 22 – Dezember 22 zu prüfen“.
Zur Begründung führt sie aus, dass ein Wochenendbusticket für die gesamte Bevölkerung der Stadt Lindau aktuell nicht leistbar sei, weswegen das 1,00-EUR-Wochenendticket zunächst für Lindauer SeniorInnen für einen eingeschränkten Zeitraum, z.B. April 2022 bis Dezember 2022, als Pilotprojekt geprüft und in der Folge eingeführt werden.
Fachliche Bewertung
In Abstimmung mit dem Stadtverkehr Lindau (SVL) sind folgende Aspekte zu betrachten:
Durch die Corona-Pandemie hat der ÖPNV niedrigere Fahrgastzahlen zu verzeichnen. Diesen negativen Trends muss entgegengesteuert werden. Durch Fahrgastmarketing-Maßnahmen soll die Nachfrage wieder gestärkt werden. Die Stadt Lindau hat das Ziel bis 2035 klimaneutral zu werden. Dies gelingt nur, wenn mehr Bürgerinnen und Bürgern das Auto öfter stehen lassen und stattdessen den ÖPNV nutzen. Mit den steigenden Kraftstoffpreisen wird das Autofahren zudem gerade auch für Rentnerinnen und Rentner aktuell immer kostspieliger. Daher sollte gerade jetzt der Umstieg vom Auto auf den Stadtbus erleichtert und zugleich umweltfreundliche Mobilität in Lindau gefördert werden.
Daher sprechen sich SVL und Verwaltung dafür aus, dem Antrag zu folgen und einen Aktionstarif für Senioren/innen testweise einzuführen und über mehrere Monate zu erproben.
Eine ähnliche Initiative gab es in Lindau bereits vor rund zwei Jahren. Im September und Oktober 2020 konnten damals alle Fahrgäste samstags einen Einzelfahrschein für einen Euro erwerben, was allerdings zu keiner signifikanten Mehrnutzung führte. An allen vier Testsamstagen wurden seinerzeit insgesamt 862 1-Euro-Tickets verkauft. Die rückblickende Bewertung hat ergeben, dass die Maßnahme damals jedoch leider nicht gut genug beworben wurde. Insbesondere müssen Fahrgäste wie auch Busfahrer über die konkrete Umsetzung und Abwicklung im Bus noch besser informiert werden. Hierauf soll bei einem nochmaligen Probebetrieb besonders geachtet werden.
Die Verwaltung schlägt vor, zur Bestimmung der Nutzergruppe auf einen entsprechenden Rentennachweis abzustellen, d.h. die Fahrgäste müssen beim Kauf des Tickets bzw. bei der Fahrkartenkontrolle einen entsprechenden Rentennachweis vorzeigen können.
Die Einführung des Probe-1-EUR-Tickets kann zu Ostern erfolgen, also um den 16.04.2022. Bis dahin kann die Verwaltung die für die Tarifgestaltung erforderliche Genehmigung des bodo erholen und der SVL die notwendigen technischen Anpassungen vornehmen.
Finanzielle Auswirkungen
Im angestrebten Gültigkeitszeitraum kostet die reguläre Einzelfahrt 2,40 €, so dass je am Wochenende verkauftem 1-EUR-Ticket ein Mindererlös in Höhe von 1,40 € anfällt. Da die voraussichtliche Nutzung des probeweisen 1-EUR-Tickets nicht valide prognostiziert werden kann, lässt sich der tatsächliche Ertragsverlust vorab nicht genau ermitteln.
Verwaltung und SVL empfehlen daher, den Testbetrieb mit einem Kostendeckel in Höhe von 15.000 EUR zu versehen. Die Mittel zur Finanzierung werden von SVL als Werbemaßnahme zur Rückgewinnung von durch Corona verlorenen und Akquise von neuen Fahrgästen bereitgestellt.
Mit einem Kostendeckel in Höhe von 15.000 EUR, kann der Probebetrieb bis längstens Dezember 2022 (Hafenweihnacht) durchgeführt werden, endet jedoch früher, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind. So behält der Stadtrat die Kostenkontrolle über dieses Pilotprojekt. Sobald absehbar ist, dass die Kostengrenze bereits vor Dezember 2022 erreicht wird, werden Verwaltung und SVL dem Stadtrat berichten. Sollte der Stadtrat aufgrund der bis dahin gemachten Erfahrungen eine Fortführung des Probebetriebs bis Dezember 2022 wünschen, bestünde so die Möglichkeit, die Testphase ohne viel Aufwand entsprechend zu verlängern.
Diskussionsverlauf
Stadtrat Müller spricht sich für den Antrag aus.
Dem schließt sich Stadtrat Obermayr an.
Für Stadtrat Schöffel stellt sich der Erwerb des Tickets kompliziert dar.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons merkt an, dass im Falle einer Kontrolle der Nachweis für den Seniorenstatus erbracht werden muss. Sie spricht sich hier für eine pragmatische Lösung aus.
Stadtrat Fehrer fände es besser, wenn alle einen Tag umsonst Bus fahren könnten.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons spricht hier das Kostenthema an. Zudem möchte man über die Alfons versuchen, wieder mehr Fahrgäste zu gewinnen.
Stadträtin Sommerweiß steht dem Antrag positiv gegenüber, spricht sich jedoch deutlich dafür aus, weitere Nutzergruppen aufzunehmen. Daher stellt sie den Antrag, für den Probezeitraum auch Jugendliche von 15 bis 18 Jahren für einen Euro fahren zu lassen.
Stadträtin Mayer gibt zu bedenken, dass es 243 Rentner in Lindau gibt, die sich kein Jahresticket für den Stadtbus leisten können.
Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer erinnert daran, dass der Zuschuss für den Stadtbus beim Lindaupass erhöht wurde. Daher unterstützt sie auch den vorliegenden Antrag. Auch sie spricht sich klar für die Ausweitung auf weitere Nutzergruppen aus.
Stadtrat Dr. Rothfuß unterstützt den Antrag. Für ihn ist die Auslastung der Busse am Wochenende gut.
Der Unterstützung schließt sich Stadtrat Nüberlin an. Auch der Ausweitung auf andere Nutzergruppen.
Herr Pietsch, Stadtverkehr Lindau, kann die angesprochenen Argumente gut nachvollziehen und bittet um Zustimmung des Antrags. Der Testbetrieb eignet sich gut, um wieder mehr Fahrgäste zu bekommen und um Erfahrungen zu sammeln. Danach macht es aus seiner Sicht Sinn, über eine Erweiterung zu reden. Für ihn ist klar, dass je größer die Nutzergruppen sind, desto kürzer ist der Testzeitraum.
Nach sehr umfassender Diskussion fasst der Stadtrat nachstehende Beschlüsse:
Beschluss 1
Der Stadtrat beschließt, die pilotweise Einführung eines 1-EUR-Wochenendticket für Senioren/innen von Ostern 2022 bis längstens Dezember 2022. Der Pilotbetrieb endet früher, wenn die Mindererlöse den Schwellenwert von 15.000 EUR erreicht haben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 1
Beschluss 2
Der Stadtrat beschließt, die pilotweise Einführung eines 1-EUR-Wochenendticket für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren von Ostern 2022 bis längstens Dezember 2022. Der Pilotbetrieb endet früher, wenn die Mindererlöse den Schwellenwert von 15.000 EUR erreicht haben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 8
Dokumente
Download CSU_ANTRAG_Word.pdf
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5. Empfehlungsvorschlag aus dem Klimabeirat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die erarbeitete Klimawandelstudie wurde in der Sitzung des Klimabeirates am 10. Februar 2022 vorgestellt. Die Studie enthält verschiedene Maßnahmevorschläge aus den Bereichen Forst und Waldwirtschaft, Landwirtschaft, Tourismus, Hochwasserschutz, Gesundheit, Raumordnung und Stadtplanung, Straßenbau und Verkehr, Energiewirtschaft, Naturschutz sowie Fischerei.
In der letzten Sitzung des Klimabeirates wurden insgesamt vier Maßnahmenvorschläge aus der Klimawandelstudie behandelt. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die kurzfristig bis mittelfristig durch die Stadt umgesetzt werden können. Hierzu fand eine Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungen statt.
Der Klimabeirat legt dem Stadtrat folgende Empfehlung vor:
- Stadtbäume - Aufstockung der Neuanpflanzungen
Maßnahmen zur Stärkung der grünen und blauen Infrastruktur (Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlicher naturräumlicher Ausstattung, z.B. Flüsse, Alleen, Parkanlagen, Grünanlagen etc.) eignen sich besonders gut um den negativen Effekten des Klimawandels wie Hitze, Trockenheit und Starkregen entgegenzuwirken. Stadtbäume nehmen hier eine ganz zentrale Rolle ein.
Die Graten- und Tiefbaubetriebe Lindau, Fachbereich Stadtgärtnerei sind neben der Pflege und Unterhaltung aller städtischer Grünflächen und Parkanlagen auch für den Erhalt, Pflege und Neupflanzung der Stadtbäume verantwortlich.
In den vergangenen Jahren wurden zwischen 60 und 70 Bäume jährlich gepflanzt. Bei diesen Neupflanzungen handelt es sich zum Teil um Ersatzpflanzungen durch z.B. Abgang oder Fällungen.
Der Klimabeirat empfiehlt die Aufstockung von zusätzlichen Neupflanzungen im Jahr, neben den notwendigen Nachpflanzungen. Die Anzahl der zusätzlich zu pflanzenden Bäume sollte 50 Bäume im Jahr betragen. Um der Bildung von Hitzeinseln entgegenzuwirken und die Aufenthaltsqualität im Stadtgebiet zu steigern, empfiehlt der Klimabeirat ein Pflanzkonzept zu erarbeiten.
- Waldumbau zu klimaangepassten Mischwäldern
Die Stadt Lindau besitzt ca. 28,19 Hektar Forstfläche, welche durch Revierförster Christian Müller betreut werden. Der Waldumbau, hin zu einem klimarobusten Mischwald, wird bereits seit längerem betrieben.
Nach Rücksprache mit Herrn Müller ist ein Waldumbau zu einem klimaangepassten Wald sinnvoll und dringend geboten. Laut Herrn Müller ist ein klarer Beschluss des Stadtrats gewichtiger, als eine Willensbekundung, denn er hat eine bindende Wirkung. Dadurch kann gewährleistet werden, dass Gelder für klimaresistente Sorten bereitgestellt und der notwendige Umbau vorangetrieben werden kann. Gemeinsam mit den städtischen Liegenschaften und dem Revierförster kann festgelegt werden, wieviel Bäume in welcher Zeit zu pflanzen sind. Durch regelmäßige Berichterstattung ist die Umsetzung entsprechend dokumentiert.
Der Klimabeirat empfiehlt dem Stadtrat die städtischen Waldflächen zu einem klimaangepassten Mischwald umzubauen.
- Starkregenkonzept
Aus der vorliegenden Klimawandelstudie stellt der Starkregen für die Stadt Lindau potenziell die größte Gefahr dar.
Der Klimabeirat empfiehlt dem Stadtrat ein Starkregenkonzept mit entsprechenden Simulationen erarbeiten zu lassen. Nach Fertigstellung ist das Starkregenkonzept entsprechend in die Notfallpläne der Stadt Lindau (B) zu integrieren.
- Konzept der Schwammstadt – gesplittete Abwassergebühren
Der Klimabeirat sieht den Maßnahmenvorschlag der gesplitteten Abwassergebühren als eine Einzelmaßnahme aus einem Gesamtkonzept der Schwammstadt. Der Klimabeirat empfiehlt die Erarbeitung eines Konzeptes der Schwammstadt, bei den alle Maßnahmen gebündelt sind, so dass die Maßnahmenbündel dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden können.
Fachliche Bewertung
- Bereich der Baumpflege - Aufstockung der Neuanpflanzungen
Um einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, sollen zukünftig die Neupflanzungen aufgestockt werden, da Bäume CO2 binden.
Das CO2-Aufnahmevermögen eines Baumes ist neben verschiedenen natürlichen Faktoren, wie Baumart, Alter des Baumes, Kronenvolumen, Bodenbeschaffenheit etc. vor allem abhängig von der Vitalität eines Baumes. Je vitaler ein Baum ist umso mehr CO2 kann er aus der Luft binden.
Hier kommt bei der Pflanzung von Bäumen die Beschaffenheit (Größe und Qualität) von den Pflanzgruben sowie die notwendigen Pflegemaßnahmen eine besonderer Bedeutung zu.
Die Zuständigkeit liegt bei den Garten- und Tiefbaubetrieben Lindau.
- Waldumbau zu klimaangepassten Mischwäldern
Der Umbau hin zu einem klimaangepassten Mischwald dient dazu, die nicht trockenheitsresistente Fichtenmonokultur durch einen artenreichen Wald zu ersetzen.
Damit kann der Wald seine vielfältigen Funktionen besser wahrnehmen. Neben der Regulierung des Wasserhaushaltes und der Sicherung unserer Trinkwasserversorgung, die Reinigung der Luft, schützen Wälder vor Geröll und Schneelawinen sowie Bodenerosion, bieten Lebensraum vieler Tier- und Pflanzenarten und leisten somit einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Biodiversität. Zudem wirken Wälder ausgleichend auf unser Klima.
Die Zuständigkeit liegt bei den städtischen Liegenschaften und dem zuständigen Revierförster.
- Starkregenkonzept
Bei einem Starkregenereignis fallen sehr große Mengen Niederschlag in einem kurzen Zeitraum, meist innerhalb weniger Stunden. Diese Regen haben eine geringe räumliche Ausdehnung, sodass häufig nur ein kleines Gebiet, beispielsweise ein einzelner Stadtteil, betroffen sein kann.
Die Folge dieser Starkregenereignisse ist eine Überlastung der Kanalisation (auch nach Ausbau oder Sanierung), so dass die Wassermengen oberflächlich abfließen und ein entsprechendes Schadenpotenzial aufweisen.
Durch ein Starkregenkonzept mit entsprechenden Simulationen können die Wasserwege verfolgt und Gefahrenstellen sowie mögliche Wassersammelbereiche identifiziert werden. Betroffene Flächen / Gebäude können mittels Schutzmaßnahmen (z.B. mobile Hochwasserwände) geschützt werden bzw. der Abfluss kanalisiert und dort abgeleitet werden, wo das Schadenspotential geringer ist.
Die Zuständigkeit liegt bei den Garten- und Tiefbaubetrieben Lindau.
4. Konzept der Schwammstadt
Bei dem Konzept der Schwammstadt spielt der richtige Umgang mit Wasser eine entscheidende Rolle, um die Gefahren des Klimawandels (anhaltende Hitze, Dürre, Starkregen etc.) abzumildern.
Die Schwammstadt ist ein Konzept, anfallendes Regenwasser in Städten lokal aufzunehmen und zu speichern, wie ein Schwamm, anstatt es lediglich zu kanalisieren und abzuleiten.
Dabei kommt großen Stadtbäumen eine besondere Aufgabe zu, durch Wasseraufnahme und Verdunstung. Die Schwammstadt macht dadurch die Stadt grüner.
Natur gleichermaßen.
Die Zuständigkeit liegt bei den Garten- und Tiefbaubetrieben Lindau.
Diskussionsverlauf
Stadtrat Müller spricht die Rodung von Bäumen bei der Therme an. Er hat dafür bereits eine Anfrage beim Amt für Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt. Seiner Meinung nach müsse die Stadt hier mit Nachdruck an den Betreiber der Therme herantreten, damit hier wieder aufgeforstet wird.
Stadtrat Strauß spricht sich dafür aus, die bestehenden Bäume zu schütze. Dies ist nicht über die Freiflächengestaltungssatzung abgedeckt. Daher bereitet die Bunte Liste hier eine Baumschutzverordnung vor.
Der Leiter des Stadtbauamtes, Herr Koschka, antwortet Stadtrat Müller, dass die Stadt hier beim Verfahren der Rodung bei der Therme gehört wurde, jedoch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entscheidet. Der Betreiber der Therme muss einen Ausgleich leistet.
Stadtrat Hübler regt an, dass man in der Bürgerzeitung einen Aufruf macht, dass man zur CO2-Kompensation einen Baum spenden kann.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons dankt für die gute Anregung.
Stadtrat Hummler sagt 600 Euro seitens der CSU für eine Baumspende zu.
Stadtrat Müller möchte beantragen, dass die Stadt sich in dem beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anhängigen Verfahren über den Rodungsantrag des Thermenbetreibers dafür einsetzen möchte, dass die Ausgleichsmaßnahme für die ungenehmigte Rodung am Standort der ungenehmigten Rodung erfolgt.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons entgegnet, dass dies nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt liegt und dass nicht beim vorliegenden Tagesordnungspunkt umfasst ist.
Stadtrat Müller kündigt an, den Antrag schriftlich zu stellen.
Beschluss
- Der Stadtrat beauftragt die Garten- und Tiefbaubetriebe der Stadt Lindau zusätzliche Neuanpflanzungen, neben den Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Jährlich sollen zusätzlich 50 Bäume gepflanzt werden. Um der Bildung von Hitzeinseln entgegenzuwirken und die Aufenthaltsqualität im Stadtgebiet zu steigern ist ein entsprechendes Konzept zu erstellen.
- Der Stadtrat beschließt den städtischen Wald zu einem klimaangepassten Mischwald umzubauen.
- Der Stadtrat beauftragt die Garten- und Tiefbaubetriebe der Stadt Lindau (GTL) ein Starkregenkonzept mit entsprechenden Simulationen erarbeiten zu lassen.
- Der Stadtrat beauftragt die Garten- und Tiefbaubetriebe der Stadt Lindau (GTL) mit der Erstellung des „Schwammstadt-Konzeptes“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0
Dokumente
Download SR_2022_03_29_TOP5_Ö_Empfehlung-KBR.pdf
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6. Bebauungsplan Nr. 79 "Rickenbacher Wiesen", 6. Änderung “Beherbergungsbetriebe“:
- Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
- Billigung des Entwurfs zur Bebauungsplanänderung
- Beschluss zur förmlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
- Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 11,3 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Gewerbegebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Beherbergungsbetriebe auszuschließen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79, 6. Änderung verfolgt:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
- Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
- Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros
Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.
- Bisheriges Planungsrecht
Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen” (rechtsverbindlich seit 04.07.1981). Er sieht im gesamten Geltungsbereich ein Gewerbegebiet vor. Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung von weiteren Bauplätzen für Gewerbebetriebe im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet. Der Geltungsbereich umfasst überwiegend das Betriebsgelände der damals ansässigen Firma Bahlsen.
In einer 1. Änderung des Bebauungsplanes (rechtsverbindlich seit 15.02.1998) wurde die Art der baulichen Nutzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben eingeschränkt. Aufgrund der topografischen Situation und der aus immissionsschutzfachlicher Sicht vorteilhaften Lage für Gewerbebetriebe solle das Gewerbegebiet dazu dienen, bestehenden Betrieben Erweiterungsflächen zur Verfügung zu stellen und weitere vergleichbare Gewerbebetriebe anzusiedeln. Einzelhandelsbetriebe entsprachen nicht dem Ziel Gewerbebetriebe anzusiedeln und Erweiterungsflächen für bereits vorhandene Betriebe zu schaffen.
Auch in der 2. Änderung des Bebauungsplanes (rechtsverbindlich seit 14.03.1997) erfolgte eine weitere Einschränkung der Art der baulichen Nutzung. Es wurden, zusätzlich zu den Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Des Weiteren wurde eine Ausnahme für bestehende Einzelhandelsbetriebe ergänzt.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Im gesamten Änderungsbereich wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Um die Nutzungen innerhalb dieses Gewerbegebietes steuern zu können, werden einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt. Durch die 6. Änderung werden nun zusätzlich zu Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen.
Damit sollen vor allem die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten werden und die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Ausweiterung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr zu Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadtgebiet vermieden werden.
Um den bestehenden Einzelhandelsbetrieben eine Erweiterung nicht zu verwehren, wird die bereits in der 2. Änderung aufgeführte Ausnahme zur Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben weiter aufgeführt. Demnach können bestehende Einzelhandelsbetriebe in räumlichem Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen erweitert werden. Dadurch soll eine Bestandssicherung erfolgen und die vorhandene Nahversorgung für die Bevölkerung weiterhin gesichert werden. Bei vorhandenen Einzelhandelsbetrieben ist die Gesamtverkaufsfläche einschließlich der überdachten und sonstigen Freiflächen auf 4.000 m² begrenzt (Verkaufsfläche für Baumarkt und Gartenmarkt jeweils max. 2.000 m²).
- Verfahrensbearbeitung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen. Ebenfalls wurde in derselben Sitzung am 24.06.2020 der Entwurf in der Fassung vom 08.06.2020 gebilligt und die öffentliche Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die öffentliche Beteiligung wurde in der Zeit vom 20.07.2020 bis 21.08.2020 durchgeführt. In diesem Zeitraum wurden Stellungnahmen zum Beteiligungsverfahren abgegeben, die im Anschluss durch die Verwaltung geprüft wurden. Nach ausführlicher Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Abstimmung mit dem beratenden Rechtsanwalt, ist ein Verfahrenswechsel von § 13a BauGB in das Regelverfahren aus folgenden Gründen zur Rechtssicherheit sinnvoll:
- Grundflächenbegrenzung: Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung ergibt sich eine Änderung in der Berechnung der zulässigen Grundfläche. Die zulässige Grundfläche im vorliegenden Bauleitplanverfahren überschreitet nun die Grenzwerte des § 13a BauGB.
- Kumulation: Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne (BP 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe” und BP 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe”) in Aufstellung. Hieraus ergibt sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, wodurch eine Umsetzung gem. § 13a BauGB eingeschränkt wird.
Aufgrund des Verfahrenswechsels in ein Regelverfahren ist es notwendig, zwingend erforderliche Verfahrensschritte nachzuholen und Inhalte zu ergänzen. Dementsprechend wurde zum einen eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Zum anderen musste zunächst die frühzeitige Beteiligung nachgeholt werden
Der Stadtrat der Stadt Lindau hat hierzu in seiner Sitzung am 27.10.2021 den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Planfassung vom 10.09.2021 gebilligt sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Anschluss muss nun nochmals eine förmliche Beteiligung erfolgen.
Hinweis: Für den Bereich der 6. Änderung “Beherbergungsbetriebe” des Bebauungsplanes Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen” liegt eine Veränderungssperre vor. Diese ist bis 10.07.2022 gültig.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 10.09.2021 fand in der Zeit vom 08.11.2021 bis 08.12.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit ging zum Entwurf mit Stand vom 10.09.2021 eine Stellungnahme ein. Die Stellungnahme wird von der Verwaltung geprüft und wie in Anlage 1 abgewogen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 03.11.2021 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen keine Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 10.09.2021 vorgenommen werden. Allerdings wurde die Begründung redaktionell und inhaltlich ergänzt. Die überarbeitete Bebauungsplanänderung erhält das Fassungsdatum vom 10.03.2022.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 79 "Rickenbacher Wiesen", 6. Änderung "Beherbergungsbetriebe" und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 79 "Rickenbacher Wiesen", 6. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ mit Stand vom 10.03.2022.
- Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 2
Dokumente
Download Anlage 1: Abwägungstabelle 3-1 und 4-1.pdf
Download Anlage 2: Plan (Entwurf).pdf
Download Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht (Entwurf).pdf
Download Anlage 4: Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
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7. Bebauungsplan Nr. 33 "Lehmgrubenweg", 1. Änderung "Beherbergungsbetriebe":
- Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
- Billigung des Entwurfs zur Bebauungsplanänderung
- Beschluss zur förmlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
3. Sitzung des Stadtrates
|
29.03.2022
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
- Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich südlich der Bundesstraße B12 im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 2,6 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Gewerbegebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Beherbergungsbetriebe auszuschließen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33, 1. Änderung verfolgt:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
- Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
- Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros
Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.
- Bisheriges Planungsrecht
Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 33 “Lehmgrubenweg” (rechtsverbindlich seit 28.03.2008). Er sieht im Geltungsbereich die Nutzung als Gewerbegebiet vor. Die Gliederung der gewerblichen Flächen bezweckt die Feingliederung der zulässigen, ausnahmsweise zulässigen und ausgeschlossenen Nutzungen. Des Weiteren liegen unterschiedliche Emissionskontingente für die Teilbereiche vor.
Ziel des Bebauungsplanes war die Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandel. Bei der Erstellung des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes für die Stadt Lindau 2006 wurde überprüft, in welchen gewerblich genutzten Bereichen Lindaus keine Regelungen hierzu bestanden. Im Plangebiet wurde die Zulässigkeit von Vorhaben bis jetzt nach § 34 BauGB beurteilt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde der Entwicklung zur Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten, Vergnügungsstätten sowie Schank- und Speisewirtschaften in leerstehenden Gewerbeanlagen Einhalt geboten um vorrangig Gewerbeflächen für Handwerk, produzierendes Gewerbe und Dienstleitungen zu sichern.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird der Rahmen zulässiger Anlagen des § 8 BauNVO für Gewerbegebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft. Um die Nutzungen noch besser steuern zu können werden in allen Teilbereichen einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt.
Im GEe1 werden bereits Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste Lindau, Lagerplätze, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten sowie Vorhaben die bestimmte Emissionskontingente überschreiten ausgeschlossen. Im GEe2 sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerplätze, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten und Vorhaben die bestimmte Emissionskontingente ausgeschlossen und im GEe3 zusätzlich auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen.
Durch die 1. Änderung werden nun zusätzlich zu diesen Einschränkungen Beherbergungsbetriebe in den Gewerbegebieten ausgeschlossen.
Durch die einschränkenden Festsetzungen sollen vor allem die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten werden und bspw. die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Ausweiterung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr zu Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadtgebiet vermieden werden.
Die bereits bestehende Differenzierung der Gewerbeflächen zu den zulässigen Lärmemissionen der einzelnen Gewerbebereiche bleibt durch die Änderung unberührt.
- Art der Verfahrensbearbeitung
Die Voraussetzungen nach § 13a BauGB sind nicht gegeben, sodass für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 “Lehmgrubenweg” das klassische Vollverfahren gewählt wird.
Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne im Gewerbegebiet (BP 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetrieb” und BP Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe”) in Aufstellung. Auch bei diesen Bebauungsplanänderungsverfahren wird jeweils die Art der baulichen Nutzung mit den gleichen städtebaulichen Zielen geändert, sodass sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt.
- Ausgangslage
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Planfassung vom 10.09.2021 gebilligt sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 10.09.2021 fand in der Zeit vom 08.11.2021 bis 08.12.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 10.09.2021 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 03.11.2021 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen keine Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 10.09.2021 vorgenommen werden. Allerdings wird die Begründung redaktionell und inhaltlich ergänzt. Die überarbeitete Bebauungsplanänderung erhält das Fassungsdatum vom 10.03.2022.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 33 "Lehmgrubenweg", 1. Änderung "Beherbergungsbetriebe" und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 33 "Lehmgrubenweg", 1. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ mit Stand vom 10.03.2022.
- Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 2
Dokumente
Download Anlage 1: Abwägungstabelle 3-1 und 4-1.pdf
Download Anlage 2: Plan (Entwurf).pdf
Download Anlage 3: Begründung (Entwurf).pdf
Download Anlage 4: Umweltbericht.pdf
Download Anlage 5: Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
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8. Bebauungsplan Nr. 73 "Erweiterung des Gewerbegebietes", 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe“:
- Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
- Billigung des Entwurfs zur Bebauungsplanänderung
- Beschluss zur förmlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
3. Sitzung des Stadtrates
|
29.03.2022
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
- Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich im zentralen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und ist ca. 17,10 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Gewerbegebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Beherbergungsbetriebe auszuschließen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 73, 8. Änderung verfolgt:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
- Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
- Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros
Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.
- Bisheriges Planungsrecht
Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes” (rechtsverbindlich seit 29.01.1976). Er sieht im überwiegenden Teil des Geltungsbereiches ein Gewerbegebiet vor. Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung von weiteren Bauplätzen für Gewerbebetriebe im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Heuried“. Der Ursprungsbebauungsplan wurde in der Folge mit sieben Änderungen, teilweise nur in einzelnen Teilbereichen, überformt.
Im Zuge der Änderungen wurde unter anderem die Art der baulichen Nutzung hinsichtlich der Zulässigkeiten von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten eingeschränkt. Des Weiteren wurde eine Ausnahme für bestehende Einzelhandelsbetriebe ergänzt. Ausnahmsweise können gem. § 31 Abs. 1 BauGB bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert werden, soweit sie nicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO gesetzten Grenzen überschreiten.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Im Änderungsbereich ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Um die Nutzungen innerhalb dieses Gewerbegebietes steuern zu können, werden einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt. Durch die 8. Änderung werden nun zusätzlich zu Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen.
Damit sollen vor allem die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten und die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Ausweitung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr zu Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadtgebiet vermieden werden.
Um den bestehenden Einzelhandelsbetrieben eine Erweiterung nicht zu verwehren, wird die bereits in der 3. Änderung aufgeführte Ausnahme zur Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben weiter aufgeführt. Demnach können bestehende Einzelhandelsbetriebe in räumlichem Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen erweitert werden. Dadurch soll eine Bestandssicherung erfolgen und die vorhandene Nahversorgung für die Bevölkerung weiterhin gesichert werden. Bei vorhandenen Einzelhandelsbetrieben ist die Gesamtverkaufsfläche einschließlich der überdachten und sonstigen Freiflächen auf 4.000 m² begrenzt (Verkaufsfläche für Baumarkt und Gartenmarkt jeweils max. 2.000 m²).
- Art der Verfahrensbearbeitung
Da die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB auf Grund der Überschreitung des dort definierten Grenzwertes der zulässigen Grundfläche nicht gegeben sind, wird für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes“ das klassische Vollverfahren gewählt wird.
Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne im Gewerbegebiet (BP 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetrieb” und BP Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe”) in Aufstellung. Auch bei diesen Bebauungsplanänderungsverfahren wird jeweils die Art der baulichen Nutzung mit den gleichen städtebaulichen Zielen geändert, sodass sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt.
- Ausgangslage
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Planfassung vom 10.09.2021 gebilligt sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 10.09.2021 fand in der Zeit vom 08.11.2021 bis 08.12.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 10.09.2021 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 03.11.2021 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen keine Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 10.09.2021 vorgenommen werden. Allerdings wurde die Begründung redaktionell und inhaltlich ergänzt. Die überarbeitete Bebauungsplanänderung erhält das Fassungsdatum vom 10.03.2022.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 73 "Erweiterung des Gewerbegebietes", 8. Änderung "Beherbergungsbetriebe" und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 73 "Erweiterung des Gewerbegebietes", 8. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ mit Stand vom 10.03.2022.
- Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 2
Dokumente
Download Anlage 1: Abwägungstabelle 3-1 und 4-1.pdf
Download Anlage 2: Plan (Entwurf).pdf
Download Anlage 3: Begründung (Entwurf).pdf
Download Anlage 4: Umweltbericht.pdf
Download Anlage 5: Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
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9. Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbegebiet an der Autobahn", 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe“:
- Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
- Billigung des Entwurfs zur Bebauungsplanänderung
- Beschluss zur förmlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
3. Sitzung des Stadtrates
|
29.03.2022
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
- Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 13,09 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Gewerbegebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Beherbergungsbetriebe auszuschließen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96, 2. Änderung verfolgt:
- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
- Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
- Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
- Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros
Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.
- Bisheriges Planungsrecht
Für den Planbereich besteht der rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn” (rechtsverbindlich seit 23.07.2004). Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung von weiteren Bauplätzen für Gewerbebetriebe im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet. Er sieht Flächen für ein Industriegebiet mit reduzierten Emissionen sowie Flächen für ein eingeschränktes Gewerbegebiet vor.
In einer 1. Änderung des Bebauungsplanes (rechtsverbindlich seit 11.05.2007) wurde das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Höhe in Teilbereichen des Bebauungsplanes angepasst.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird der Rahmen zulässiger Anlagen des § 8 BauNVO für Gewerbegebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft. Um die Nutzungen noch besser steuern zu können werden in allen Gewerbegebieten – GI*red, GE* und GE** – einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt.
Im GI*red werden Gewerbebetriebe mit Anlagen gemäß 4. Bundesimmissionsschutzverordnung, Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen. Im GE* werden Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen und im GE** Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandel mit zentenrelevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste Lindau (siehe Begründung), Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten. Auch ein großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ist im GE** nicht zulässig.
Durch die 2. Änderung werden nun zusätzlich zu diesen Einschränkungen Beherbergungsbetriebe in den Gewerbegebieten ausgeschlossen.
Durch die einschränkenden Festsetzungen sollen vor allem die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten und beispielsweise die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Ausweiterung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr zu Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadtgebiet vermieden werden.
Die bereits bestehende Differenzierung der Gewerbeflächen zu den zulässigen Lärmemissionen der einzelnen Gewerbebereiche bleibt durch die Änderung unberührt.
- Art der Verfahrensbearbeitung
Da die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB auf Grund der Überschreitung des dort definierten Grenzwertes der zulässigen Grundfläche nicht gegeben sind, wird für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 „Gewerbegebiet an der Autobahn“ das klassische Vollverfahren gewählt wird.
Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne im Gewerbegebiet (BP Nr. 33 “Lehmgrubenweg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe” und BP 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetrieb”) in Aufstellung. Auch bei diesen Bebauungsplanänderungsverfahren wird jeweils die Art der baulichen Nutzung mit den gleichen städtebaulichen Zielen geändert, sodass sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ergibt.
- Ausgangslage
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Planfassung vom 10.09.2021 gebilligt sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 10.09.2021 fand in der Zeit vom 08.11.2021 bis 08.12.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 10.09.2021 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 03.11.2021 an insgesamt 27 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen keine Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 10.09.2021 vorgenommen werden. Allerdings wird die Begründung redaktionell und inhaltlich ergänzt. Die überarbeitete Bebauungsplanänderung erhält das Fassungsdatum vom 10.03.2022.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Die Billigung des Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbegebiet an der Autobahn", 2. Änderung "Beherbergungsbetriebe" und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 96 "Gewerbegebiet an der Autobahn", 2. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ mit Stand vom 10.03.2022.
- Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Nüberlin nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht an Beratung und Beschlussfassung dieses Punktes teil.
Dokumente
Download Anlage 1: Abwägungstabelle 3-1 und 4-1.pdf
Download Anlage 2: Plan (Entwurf).pdf
Download Anlage 3: Begründung (Entwurf).pdf
Download Anlage 4: Umweltbericht.pdf
Download Anlage 5: Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
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10. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 130 „Kemptener Straße 56“
- Abwägung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
- Billigung des Entwurfs
- Beschluss zur Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
3. Sitzung des Stadtrates
|
29.03.2022
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
1. Ziel und Zweck der Planung
1.1 Ausgangslage
Anlass zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 „Kemptener Straße 56“ ist die planungsrechtliche Steuerung eines Bauvorhabens am Kreuzungsbereich der Kemptener und Reutiner Straße in Lindau. Nachdem das Vorhaben 2016 dem Gestaltungsbeirat der Stadt Lindau zusammen mit einem sich ebenfalls an der Kreuzung liegenden Vorhaben vorgestellt wurde, stellte dieser fest, dass eine städtebauliche Entwicklung und eine Neuordnung der gesamten „Köchlin-Kreuzung“ notwendig sind, um eine zufriedenstellende Lösung für beide Vorhaben zu finden. Aus diesem Grund wurde ein städtebaulicher Rahmenplan erarbeitet, der in seiner Endfassung am 21.11.2019 fertiggestellt wurde. Mit dem Rahmenplan soll ein lebendiges Stadtquartierzentrum mit Gestalt- und Aufenthaltsqualität bei gleichzeitiger Aufwertung des Verkehrsknotenpunktes im Ortsteil „Köchlin“ entstehen. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 „Kemptener Straße 56“ soll der Rahmenplan auf dem Grundstück der Flurnummer 35 (Gemarkung Reutin) planungsrechtlich umgesetzt werden. Vorhabenträger ist die IVG Immobilien- und Verwaltungs- GmbH.
1.2 Vorhabenbeschreibung
Die IVG Immobilien- und Verwaltungs- GmbH plant auf dem Grundstück Flur Nr. 35 die Errichtung eines Gebäudes mit einer Nutzungsmischung aus Dienstleistung, Gewerbe und Wohnen. Das Vorhaben liegt innerhalb des Umgriffs des städtebaulichen Rahmenplans „Köchlin-Kreuzung“.
Das Erdgeschoss soll, entsprechend der Mischgebietsnutzung, Gewerbe oder Dienstleistungen aufnehmen. Die westliche Nutzungseinheit soll den Platzraum zusätzlich aktivieren. Als Nutzung vorstellbar wäre beispielsweise eine Bäckerei mit Ausgabe (innen und außen Bestuhlung). In den Obergeschossen befinden sich insgesamt 15 Wohneinheiten – ein Mix aus Zwei- bis Vierzimmerwohnungen. Die Wohneinheiten in den Dachgeschossen sind teils als Maisonetten geplant. Alle Wohnungen orientieren sich, von der Kreuzung abgewandt, mit ihren Loggien nach Südost in Richtung Bodensee. Sie sind barrierefrei bzw. barrierearm vorgesehen und mit einem Aufzug erreichbar.
Die Zufahrt zur Tiefgarage mit Rampe ist ins Gebäude integriert und erfolgt von der Reutiner Straße aus über die Ostseite. Eine das Stadtbild störende Tiefgaragen-Einhausung wird dadurch vermieden. Neben 11 Kfz- Stellplätzen ist auch ein Fahrradabstellraum für ca. 30 Fahrräder geplant. Zusätzliche Fahrradstellplätze sowie zwei weitere oberirdische Kfz-Stellplätze werden in die Gestaltung der Freianlagen integriert.
Vorgesehen ist, entsprechend den Zielen des Rahmenplans, eine zurückhaltende Gestaltung als ruhige, verputzte Lochfassade mit tiefen Leibungen und Holzfenstern. Bodentiefe Öffnungen im Erdgeschoss mit seinen höheren Räumen stärken die Verbindung zwischen Gebäude und Außenraum und tragen zur Belebung des öffentlichen Raums an der Köchlin-Kreuzung bei.
Die Gestaltung des Daches ist als klares einfaches Satteldach vorgesehen. Für seine ruhige Wirkung wird auf Dachgaupen verzichtet. Die Öffnungen für Belichtung, Ausblick und Freibereiche im Dach sind von den Dachrändern abgerückt, klar strukturiert und auf die Fassade abgestimmt. Photovoltaikmodule werden in die Dachfläche integriert. Der Energiestandard ist nach KfW-Effizienzhaus 55 geplant.
Die Außenanlage folgt den Zielen des Rahmenplans mit ruhig und übereinstimmend gewählten Oberflächen. Es soll ein zusammenhängender Platzraum entstehen, der im Zusammenspiel von Freibereich und Gebäude aktiviert wird. Soweit technisch möglich wird deshalb für die befestigten Bereiche des Vorhabens geschliffener, wasserdurchlässiger Asphalt vorgesehen, um eine gestalterisch und visuell möglichst miteinander verbundene Fläche und Raumwirkung mit dem Straßenraum zu schaffen. Innerhalb dieser einheitlichen, zurückhaltenden Oberfläche sind einzelne, gut gesetzte Baumfelder geplant. Sie werden „schwimmend“ als Intarsien eingefügt. Versetzt zueinander stehende schlanke, einheimische, standortgerechte kleine Bäume bilden hier Baumgruppen und zonieren den Außenraum.
1.3 Planungsziel
Planungsziel ist die Neuordnung und Gestaltung des Bereichs um die Köchlin-Kreuzung entsprechend des Rahmenplans sowie die Schaffung dringend benötigten Wohnraums.
2. Angaben zum Bestand
Der Planbereich ist im jetzigen Zustand mit einem Wohngebäude und einem Stadel bebaut sowie nahezu komplett versiegelt. Gehölze befinden sich keine innerhalb des Geltungsbereiches. Die Bestandsgebäude wurden aus artenschutzrechtlicher Sicht gutachterlich geprüft und es lagen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vor.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch den Motzacher Tobelbach und sich daran anschließende Wohnbebauung. Im Osten durch die Fl. Nr. 27/2 (Graben) sowie das derzeit unbebaute Grundstück Fl.-Nr. 27, hier erfolgt in Kürze die Neubebauung mit Wohnhäusern. Im Süden durch das derzeit unbebaute Grundstück Fl.-Nr. 34 mit Bestandsgehölzen, eine Bebauung ist hier ebenfalls zukünftig vorgesehen. Im Westen durch die Kemptener Straße.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von 1.336 m² und beinhaltet die Flurnummern 35 sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 26/4. Alle Grundstücke befinden sich innerhalb der Stadt Lindau, Gemarkung Reutin, sowie mit Ausnahme der Fl. Nr. 26/4 (Reutiner Straße) in Privatbesitz.
3. Verfahrensstand und Art der Verfahrensbearbeitung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.10.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 „Kemptener Straße 56“ beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde im vorliegenden Fall nicht abgesehen.
Des Weiteren wurde in der Sitzung am 27.10.2021 der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 27.10.2021, sowie der Vorentwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 27.10.2021 gebilligt, sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
4. Prüfung der Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 27.10.2021 fand in der Zeit vom 08.11.2021 bis 08.12.2021 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit ging zum Vorentwurf mit Stand vom 27.10.2021 eine Stellungnahme ein.
Die vorgebrachte Stellungnahme wurde von der Stadt Lindau, wie in Anlage 1 dargestellt, geprüft und abgewogen.
5. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 03.11.2021 an insgesamt 31 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen, wie in Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 27.10.2021 vorgenommen werden. Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in den überarbeiteten Bebauungsplan mit Stand vom 29.03.2022 eingearbeitet:
- Anpassung der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Anpassung der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Anpassung der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Anpassung der textlichen Hinweise des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Anpassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit Vorhabenbeschreibung
Anpassung der Begründung zum Vorhaben- und Erschließungsplan
6. Anregungen aus dem Stadtrat vom 27.10.2021
Die Anregung aus der Stadtratssitzung vom 27.10.2022, dass Photovoltaik auf den Dachflächen verbindlich vorgeschrieben werden soll, wurde wie folgt berücksichtigt:
In den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde unter 5.3 Solarenergie festgesetzt, dass für die südorientierten Dachflächen Photovoltaikanlagen von mindestens 50 m² vorzusehen sind. Zudem wurde unter 7.2.4 festgesetzt, dass Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die Dachfläche integriert auszuführen sind.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Es wird der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungs-plan Nr. 130 „Kemptener Straße 56“ empfohlen.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
- Der Stadtrat billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 „Kemptener Straße 56“ einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 29.03.2022 sowie den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 29.03.2022.
- Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 1
Dokumente
Download 09_Schalltechn_Untersuchung.pdf
Download 10_Artenschutzgutachten.pdf
Download 11_Baugrundgutachten.pdf
Download 12_Brandschutzkonzept.pdf
Download 01_Abwägungstabelle.pdf
Download 02_Entwurf_BP_Satzung.pdf
Download 03_Entwurf_BP_Begruendung.pdf
Download 04_Entwurf_VEP_01.pdf
Download 05_Entwurf_VEP_02.pdf
Download 06_Entwurf_VEP_03.pdf
Download 07_VEP_Vorhabenbeschreibung.pdf
Download 08_VEP_Begruendung.pdf
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11. Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzung (Lindau Insel)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Vorbemerkung
Die Insel Lindau ist in ihrer baulichen Gestalt gekennzeichnet durch eine hohe räumliche und städtebauliche Qualität, eine Vielzahl von Einzeldenkmalen und eine landschaftlich einmalige Lage im Bodensee. Die Insel Lindau ist außerdem insgesamt ein Denkmalensemble nach dem Bayerischen Denkmalschutzrecht.
Die Einwohner und Besucher der Stadt Lindau schätzen diese Werte und profitieren von einer außergewöhnlichen Aufenthaltsqualität der öffentlichen Räume. Um diese Werte dauerhaft zu sichern und zu verbessern ist es notwendig, die Vielzahl von Anforderungen an den öffentlichen Raum, der durch die Sondernutzungen entsteht, zu steuern und zu harmonisieren. Ziel ist eine gestalterisch anspruchsvolle und insgesamt reduzierte Belegung des öffentlichen Raumes.
- Sondernutzungen
Zu den Sondernutzungen zählen beispielsweise:
- Das Aufstellen von Stühlen und Tischen zum Betrieb einer Außengastronomie
- Das Aufstellen von Stellschildern, Werbetafeln, Warenauslagen und Warenständern
- Das Aufstellen von Infoständen, Verkaufsständen, Baustelleneinrichtungen und Gerüsten
- Die Durchführung von Veranstaltungen
- Die Lagerung von Baumaterial
- Rechtsgrundlage für Gestaltungsrichtlinien Sondernutzung
Gemäß Art. 18 BayStrWG beurteilt die Sondernutzung lediglich die Frage der straßenfremden Nutzung hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Gemeinverträglichkeit. Die Beurteilung umfasst die Nutzung der Verkehrsfläche und ihre Auswirkung auf die Verkehrsteilnehmer.
Sonstige Wirkungen der auf die Straße gebrachten Anlagen und Gegenstände sind nach dem jeweils geltenden Fachrecht zu beurteilen.
Die Sondernutzungserlaubnis kann diesbezüglich z.B. zum Erscheinungsbild keine Auflagen und Vorgaben enthalten.
Kommunen sind praxisnah zwischenzeitlich dazu übergegangen, gestalterische Regelungen im Rahmen der Sondernutzung einheitlich anzuwenden und umzusetzen. Dies wird in der Rechtsprechung anerkannt, sofern in der Kommune eine einheitliche Regelung geschaffen wurde.
Voraussetzung für diese Handhabung und die rechtliche Zulässigkeit einer solchen städtebaulich und baugestalterisch orientierten Ermessenspraxis bei der Entscheidung über Sondernutzung ist jedoch, dass sie auf einer entsprechend konzipierten Entscheidung der Gemeinde beruht.
Fachliche Bewertung
- Anlass der Erstellung der Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzungen
Die Baugestaltungssatzung und die Werbeanlagensatzung der Stadt Lindau (B) sind Handlungsrahmen für bauliche Anlagen bereits einen großen Beitrag zur Erhaltung des Stadtbildes leisten. Bezüglich der Gestaltung von Sondernutzungen besteht derzeit noch keine regulierende Satzung, so dass unerwünschte Effekte auf das Stadtbild entstehen können oder bereits entstanden sind. Ohne einen entsprechende Richtlinie und Legitimierung durch ein politisches Gremium fehlt die rechtliche Grundlage zur Steuerung des Erscheinungsbildes von Sondernutzungen.
Im Jahr 2006 wurde vom Stadtrat das Einzelhandelskonzept beschlossen und zusätzlich empfohlen, gestalterisch regelnde Maßnahmen für Sondernutzungen zu erarbeiten. Im Zuge dessen wurde bereits ein Entwurf für „Richtlinien über die gestalterischen Anforderungen auf der Insel in Lindau (B)“ angefertigt. Im Rahmen des interfraktionellen Antrags vom 09.02.2021 zu Sondernutzungsgebühren, wurde erneut ein Entwurf für Gestaltungsrichtlinien vorgelegt.
Die bestehenden Entwürfe wurden in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus Stadtrat, Einzelhandel, Hoteliers und Gastronomen und Stadtverwaltung abgestimmt und als Vorentwurf für die Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzung ausgearbeitet (siehe Anlage 1). Hierzu fanden drei Arbeitsgruppentreffen statt. Die Richtlinie soll ergänzend zur Sondernutzungssatzung (Fassung vom 29.04.1999, zuletzt geändert am 05.03.2021) zur Anwendung kommen.
- Ziele der Gestaltungsrichtlinie
Ziel der Gestaltungsrichtlinie ist die maßvolle Regulierung und gestalterische Rahmengebung für Sondernutzungen im öffentlichen Raum auf der Lindauer Insel, um diesen von Überfrachtung und gestalterischen Fehlentwicklungen zu schützen. Durch die Richtlinien sollen die vielseitigen Ansprüche an den öffentlichen Raum gewahrt werden und der gestalterische Anspruch der historischen Kulisse gerecht werden.
Die Gestaltungsrichtlinien regeln Volumen, Materialität und räumliche Anordnung von Sondernutzungen (Warenauslagen, Außengastronomie, Bepflanzung) auf öffentlichen Flächen. Ebenso werden allgemeine Zulässigkeiten und Unzulässigkeiten zu bestimmten Sondernutzungsformen definiert. Die Gestaltungsrichtlinien sollen klar anwendbar sein und eine hochwertigere und in der Masse angemessene Sondernutzung gewährleisten, jedoch ebenfalls einen ausreichenden Spielraum für individuelle Gestaltungslösungen bieten.
- Übergangsregelung
Bisher genehmigte, dieser Richtlinie aber nicht entsprechende gastronomische Bestuhlung darf sofern die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen nach der Sondernutzungssatzung vorliegen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie weiterbenutzt werden (Übergangsregelung), wobei jede Ersatzbeschaffung den Regelungen dieser Richtlinie unterliegt.
Andere bisher genehmigte Sondernutzungen, die dieser Richtlinie noch nicht entsprechen, dürfen sofern die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen nach der Sondernutzungssatzung vorliegen, für einen Zeitraum von zwei Jahren weiter verwendet werden (Übergangsregelung), wobei jede Ersatzbeschaffung den Regelungen dieser Richtlinie unterliegt.
- Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
Die hier vorgestellten Gestaltungsrichtlinien sind eine Einigung aus den Entwürfen des interfraktionellen Stadtratsantrages und des Entwurfs der Stadtverwaltung, ergänzt und angepasst durch die Ergebnisse der Arbeitsgruppentreffen sowie formal und rechtlich erforderlicher Feinabstimmungen. Im Sinne des partizipativen Ansatzes der Erarbeitung der Gestaltungsrichtlinien wurde der IHK zusätzlich zur Beteiligung in der Arbeitsgruppe die Gelegenheit gegeben, zu dem beschlussreifen Entwurf der Gestaltungsrichtlinien Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage bei (Anlage 2).
- Bewertung der Stellungnahme aus Sicht der Verwaltung
Zu den Anmerkungen zu Warenauslagen:
Der Ausschluss der Verwendung von Gegenständen wie Stühlen, Figuren/Skulpturen, Kleiderpuppen und Ähnlichem zur Warenpräsentation erfolgt zum Schutz vor einer Überfrachtung des Straßenraumes. Aus Gründen der Anwendbarkeit der Richtlinie ist eine einheitliche Vorgabe zu Gegenständen abseits der zulässigen Formen der Warenpräsentation erforderlich.
Zu den Anmerkungen zur Außenbewirtschaftung:
Im Zusammenhang mit Markttagen etc. sind Ausnahmen möglich, diese temporären Sondersituationen werden nicht von der Gestaltungsrichtlinie erfasst.
Zu den Anmerkungen zu Überdachung:
Die lockere Aufstellung von Schirmen und die Untersagung von angehängten Bahnen dienen dem Schutz des Stadtbildes und insbesondere des Denkmalensembles. Die Fassaden dürfen nicht durch vollflächige Schirmanlagen verstellt werden. An den Vorgaben für eine an das Stadtbild angepasste und die Belange des Denkmalschutzes würdigende Form des Witterungsschutzes wird daher festgehalten.
Zu den Anmerkungen zu Werbeständern:
Die Wegweisung für die Nebengassen und Entwicklung gemeinsamer Lösungen für die Kreuzungsbereiche ist nicht über die Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzung zu regeln, da diese Hinweistafeln nicht als Sondernutzung sondern als Hinweisschilder zu definieren sind. Hierzu erfolgt eine gesonderte Erarbeitung in Zusammenarbeit mit der IHK. Die vorgeschlagene Regelung zum Wegfall von Kundenstoppern für Geschäfte in der Maximilianstraße und der Cramergasse wurde durch den Bau- und Umweltausschuss am 20.10.2021 bekräftigt.
Fazit:
Aus Sicht der Verwaltung kann an dem derzeitigen Inhalt der Gestaltungsrichtlinien festgehalten werden.
Diskussionsverlauf
Stadtrat Müller kann die Einwände der IHK verstehen und findet die Vorgabe zu Sonnenschirmen ohne Werbung praxisfern. Die Tatsache, dass Kundenstopper gänzlich ausgeschlossen werden, erschwert es seiner Meinung nach den Geschäften.
Der Leiter des Stadtbauamtes, Herr Koschka, merkt an, dass es eine Arbeitsgruppe gab, in der die IHK von Anfang an Mitglied war. Der Entwurf der Gestaltungsrichtlinie wurde im Oktober im Bauausschuss vorgestellt. Zudem gab es auch Gespräche mit Herrn Anselment. In der Bauausschusssitzung fiel die Entscheidung für eine klare Regelung zu einem ruhigen Erscheinungsbild der Altstadt.
Stadtrat Brombeiß möchte wissen, wieso kein Vertreter der IHK anwesend ist.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons verweist auf die schriftliche Stellungnahme.
Bürgermeister Hotz erinnert daran, dass im Herbst der Entwurf der Gestaltungsrichtlinie einheitlich beschlossen wurde. Bei dieser Diskussion war Herr Anselment anwesend. Er versteht nicht, wieso nach einem einstimmigen Beschluss des Bauausschusses erneut alles bis ins Detail diskutiert werden muss.
Stadtrat Gebhard fände es gut, wenn man eine Quartiersbegehung mit allen Vertretern machen würde, bei der man sich die Gegebenheiten vor Ort in Ruhe anschauen kann.
Die Leiterin der Abteilung Stadtplanung, Umwelt und Vermessung merkt an, dass es sich hier um einen mustergültigen Prozess handelte und man sich viel Zeit damit genommen hat. Sie appelliert daran, dass die Saison bevorsteht und man bessere Qualitäten in der Altstadt haben möchte. Es ist bitter nötig, hier aktiv zu werden und eine gute Regelung zu treffen.
Stadtrat Hummler spricht sich für gleiche Fristen bei Einzelhandel und Gastro aus. Er stellt daher den Antrag, dass für beide die Übergangsfrist zum 31.12.2023 endet.
Nach umfassender Diskussion werden nachstehende Beschlüsse gefasst.
Beschluss 1
- Der Stadtrat lehnt den Antrag von Stadtrat Hummler ab, dass die Übergangsfrist für Einzelhandel und Gastronomie am 31.12.2023 endet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 20
Beschluss 2
- Der Stadtrat beschließt die Gestaltungsrichtlinien für Sondernutzungen (Anlage 1) vom 29.03.2022.
- Der Stadtrat beschließt die Erstellung einer Broschüre (gedruckt und digital) für Gestaltungsvorgaben der Lindauer Insel
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 7
Dokumente
Download 2022-02-14_Anlage 2-IHK Stellungnahme.pdf
Download 2022-02-24_Anlage 1-Gestaltungsrichtlinien Sondernutzung Lindau Insel.pdf
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12. Anfragen und Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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3. Sitzung des Stadtrates
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29.03.2022
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Stadtrat Müller möchte wissen, wieso der Boulderplatz auf der westlichen Insel mit einem Bauzaun abgesperrt ist und was dort geplant ist. Zudem erkundigt er sich nach dem Wettbewerb bei der Steigwiese.
Der Leiter des Bauamtes, Herr Koschka, antwortet, dass der Bauzaun am Boulderplatz angebracht ist, da wegen des Fallschutzes noch etwas geklärt werden müsse.
Das Ergebnis des Wettbewerbs der Steigwiese wird im Bauausschuss vorgestellt. Die Wiese selbst bleibt unbebaut.
Stadtrat Dr. Adams erkundigt sich nach Piktogrammen in Bezug auf weggeworfene Zigarettenkippen. Zudem möchte er wissen, wieso die Marktbeschicker nun für ihre Zugpkws 110 Euro Gebühr zahlen müssen.
Die Leiterin des Bürger- und Rechtsamtes, Frau Bohnert, berichtet, dass ihre letzte Info ist, dass die GTL an den Piktogrammen dran ist. Die Gebühr für die Marktbeschicker nimmt sie mit.
Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer merkt an, dass es am 21. Juli 2021 den Prüfauftrag des Stadtrates gab, den Bedarf für Kurzzeitbesucher im Rahmen eines ganzheitlichen Verkehrskonzeptes unter Berücksichtigung aller Verkehrsmittel zu prüfen. Sie erkundigt sich nach dem Sachstand.
Die Leiterin des Bürger- und Rechtsamtes, Frau Bohnert, antwortet, dass eine Förderung noch ausstehend ist und bisher daran nicht weitergearbeitet wurde.
Stadträtin Sommerweiß ist der Meinung, dass man Ende März nochmal über die Stadtratsseite in der Bürgerzeitung sprechen müsse, da dies am 22. November 2021 so beschlossen wurde.
Der Pressesprecher, Herr Widmer, antwortet, dass die Seiten ab April wieder kostenfrei zur Verfügung stehen.
Datenstand vom 12.04.2022 08:37 Uhr