Tektur zum Neubau eines Zweifamilienhauses, nunmehr Wohnheim Hans-Watzlik-Weg 9; Fl.Nr. 367/29 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 07.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 07.10.2021 ö Beratung und Beschlussfassung 4

Sachvortrag

Der Bauantrag Neubau eines Zweifamilienhauses, Hans-Watzlik-Weg 9, Fl.Nr. 367/29 wurde zuletzt in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 23.06.2020 behandelt (Protokollauszug ist der Beschlussvorlage beigefügt). Zu diesem Antrag wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Nachdem bei einer Ortseinsicht auf der Baustelle im Hans-Watzlik-Weg 9 durch einen Mitarbeiter des Landratsamts Ebersberg Planabweichungen festgestellt wurden, wurde mit Bescheid vom 24.06.2021 eine Baueinstellung verfügt. Diese hat nach Kenntnis der Verwaltung weiterhin Bestand. 

Der Antragsteller hat daraufhin den Tekturantrag für die Änderung von einem Zweifamilienhaus in ein Wohnheim mit 12 Einheiten gestellt. Das Landratsamt Ebersberg hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.07.2021 mitgeteilt, dass es sich bei diesem Vorhaben nicht um ein Wohnheim handelt, sondern um ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten. Unter einem Wohnhaus versteht man eine Wohnmöglichkeit für Personen in einer gemeinschaftlich mit anderen Personen benutzten Anlage, in der einerseits dem einzelnen Benutzer ein bestimmter Raum nur für sich (unter Umständen auch mit anderen Personen gemeinsam) zur Verfügung steht sowie die für Wohnbedürfnisse erforderlichen Räume und Einrichtungen (Küche, Aufenthaltsraum, Waschgelegenheiten) zur Benutzung zur Verfügung stehen.
Bei einem Wohnheim ist die Führung eines selbstständigen Haushalts nicht möglich. Der ordnungsgemäße Betrieb eines Wohnheims ist durch eine Heimleitung sicherzustellen (Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.07.1992 Nr. 2 CS 92.1044, siehe hierzu Kommentar Busse / Kraus / Nolte Bayerische Bauordnung, Art. 46 Rn. 9).

Dem Markt und dem Landratsamt Ebersberg liegen zu dem Bauvorhaben mehrere Nachbarbeschwerden vor. 

Nachdem es sich bei dem Vorhaben um ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten handelt, ist ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung zu stellen. Ein solcher liegt der Verwaltung bislang nicht vor. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 27.08.2021 einen Antrag auf Ausnahme von § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Zulassung des Wohnheims im allgemeinen Wohngebiet gestellt. 

Daraufhin teilte ihm das Landratsamt Ebersberg am 06.09.2021 folgendes mit (Zitat):
„§ 33 Abs. 1 BauGB behandelt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung und ist deshalb in Ihrem Fall nichtzutreffend. Zudem handelt es sich bei der beabsichtigten Nutzung nicht um ein Arbeiterwohnheim, sondern vielmehr um die Nutzung als Appartements, da – wie Sie wiederum selbst schreiben – den Bewohnern keinerlei Serviceleistungen angeboten werden sollen und die Einheiten dauerhaft unter Führung eines eigenständigen Haushalts bewohnt werden sollen. Ihr Antrag muss daher abgelehnt werden. Hierzu erhalten Sie Gelegenheit zur Äußerung bis spätestens 01.10.2021.“ 

Eine Erklärung des Bauherrn über die Zurücknahme des Tekturantrags liegt zum Zeitpunkt der Sitzungsladung nicht vor.

Beschluss

Zu dem für das Grundstück Hans-Watzlik-Weg 9, Fl.Nr. 367/29 vorliegenden Tekturantrag für das Vorhaben „Neubau eines Zweifamilienhauses, nunmehr Wohnheim“ wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.11.2021 11:44 Uhr