Aufstellung des Bebauungsplanes "Freiweidach Süd" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 30.01.2023

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Dem Gemeinderat wurden die nachfolgend eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und abgewogen:

04.08.2022: Eingang des Schreibens der Rechtsanwälte Becker-Cornils & Burkhardt im Rahmen der Betreuung der Gebrüder Hirn vom 03.08.2022 (Eingang vor dem Auslegungszeitraum); bezugnehmend auf das Telefonat am 01.08.2022 bitte und beantrage ich hiermit als rechtliche Betreuerin der Brüder Herbert und Daniel Hirn, Eigentümer der betreffenden Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 286 und 286/3, im Hinblick auf die Ziffer 5.1 des Bebauungsplanes „private Grünflächen (Obstanger), auf Dauer von Bebauung freizuhalten“ den Zusatz zu streichen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes würden dadurch erhöht, die Optionen zur Nachverdichtung im Innenbereich würden erweitert werden. 
Abwägung:
Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange hält der Gemeinderat an seiner Planung fest, da diese private Grünfläche (Obstanger) von besonderer Bedeutung für das Ortsbild ist. 

31.08.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Forsten vom 29.08.2022; von der geplanten Maßnahme ist Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes nicht betroffen. Waldrechtlich und forstfachlich bestehen daher keine Einwände gegen das Vorhaben. 
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

30.08.2022: Eingang der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, vom 30.08.2022; die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 10.06.2021 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiweidach Süd“ Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
In unserem Schreiben haben wir festgestellt, dass der Bebauungsplan bei Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 G, Regionalplan Südostoberbayern (RP 18) B II 3.1 Z, LEP 7.1.6 G) sowie des Hochwasserschutzes / Klimawandels (vgl. LEP 7.2.5 G, 1.3.2 G), den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Diesbezüglich baten wir um Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.  
Laut Beschlussbuchauszug vom 25.10.2021 wurden die genannten Punkte berücksichtigt bzw. sollen entsprechend Berücksichtigung finden.   
An den Planunterlagen wurden nach dem ersten Verfahrensschritt Änderungen vorgenommen. U. a. wurden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Grünordnung überarbeitet und Festsetzungen zum Länge-Breiten-Verhältnis der Gebäude getroffen. Des Weiteren wurden die Hinweise zur Wasserwirtschaft ergänzt, wobei explizit aufgenommen wurde, dass die Hinweise der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 16.06.2021 zum Bebauungsplan zu beachten sind. Ferner wurde die Begründung mit Umweltbericht u. a. in den Punkten Artenschutz, Denkmalschutz, Wasserwirtschaft fortgeschrieben.   
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Bebauungsplan „Freiweidach Süd“, auch in der vorliegenden Fassung vom 22.06.2022, bei weiterer Berücksichtigung der aufgeführten Belange, den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. 
Abwägung: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

01.09.2022: Eingang der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion des Landkreises Traunstein vom 01.09.2022; anbei geben wir nachfolgende Stellungnahme ab:
1. Vorhaben:
Gemeinde/Markt/Stadt: Gemeinde Marquartstein
Vorhaben: Aufstellung Bebauungsplan
Bezeichnung: Bebauungsplan Freiweidach Süd
2. Fachliche Stellungnahme:
2.1 Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und Hilfsfrist:
Das Vorhaben liegt im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Marquartstein.
Die Hilfsfrist von 10 Minuten nach VollzBekBayFwG kann eingehalten werden. 
2.2 Zweiter Rettungsweg:
Der zweite Rettungsweg bis 8,00m kann über die vierteilige Steckleiter durch die Feuerwehr sichergestellt werden. 
2.3 Löschwasserversorgung:
Die Löschwasserversorgung ist gemäß Art. 1 (2) BayFwG durch die Gemeinde bereitzustellen und zu unterhalten. 
Die Löschwassermenge ist gemäß Merkblatt W405 auf mind. 2 Stunden festzulegen. 
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; vereinbarte Hydrantenabstände, einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist. Ebenso ist die Bereitstellung von Hydrantenplänen für die gemeindliche Feuerwehr zu vereinbaren. Diese sind regelmäßig zu überprüfen, anzupassen und an die Feuerwehr unaufgefordert in einem abgesprochenen Dateiformat bzw. in Papier zu übergeben. 
2.4 Feuerwehrzufahrten, Bewegungsflächen, Zugänge und Flächen für die Feuerwehr:
Die RAST 06 „Richtlinie für Anlage von Stadtstraßen“ (Mindestbreite 3,00 bzw. 4,50m) ist für öffentliche Straßen zu beachten.
Für Zufahrten auf die Grundstücke sowie bei der Ausbildung der Wege und Straßen für private Erschließungsstraße bei rückwärtigen Grundstücken ist die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. 
Die Tragfähigkeit der Wege und Straßen muss für Fahrzeuge bis 16t (Achslast 10t) ausgelegt sein.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zur Freihaltung der Feuerwehrzufahrten zu verfügen. 
Abwägung: 
Den Hinweisen wurde bzw. wird weiterhin nachgekommen.  

06.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Naturschutzbehörde, vom 06.09.2022; aus naturschutzfachlicher Sicht nehmen wir die Planung zur Kenntnis, nach Aussage des Planers finden keine zusätzlichen Versiegelungen statt.  
Abwägung: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

13.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Wasserrecht und Bodenschutz, vom 08.09.2022; Überschwemmungsgebiete: Wir bitten das Risikogebiet für Extremhochwasser noch nach § 9 Abs. 6a BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. 
Abwägung:
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.

18.09.2022: Eingang des Schreibens der Eheleute Johanna und Siegfried Götze vom 18.09.2022; als Eigentümer des Grundstückes 285/5 der Gemarkung Marquartstein haben wir die Gelegenheit genutzt, in den seit 06.09.2022 ausliegenden Bebauungsplan Freiweidach Süd und die dazu gehörenden Festlegungen Einsicht zu nehmen. Dabei stellten wir fest, dass an einigen Stellen unser ehemaliges Stammgrundstück Fl.-Nr. 285 (seit 2007 unserer Tochter Doris Huber gehörig) verzeichnet ist. Dieses Grundstück liegt aber nicht im Bereich des o. g. Bebauungsplanes, sondern im Bereich des gleichzeitig ausliegenden Bebauungsplanes „Altes Dorf“. Wir bitten die entsprechenden Eintragungen zu löschen. 
Zum Bebauungsplan „Altes Dorf“ (Grundstück 285) erfolgt nach Rücksprache mit der Eigentümerin und weiterer Einsicht in Kürze eine gesonderte Stellungnahme. 
Abwägung:
Die Fl.-Nr. 285 erscheint in der textliche Festsetzung 17.1 Denkmalschutz und in der Begründung auf Seite 5 unter Denkmalschutz und resultiert aus der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.06.2021. Die Fl.-Nr. 285 ist aus der Festsetzung sowie der Begründung zu entfernen und nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege entsprechend in den Bebauungsplan „Altes Dorf“ analog zu übertragen. Aufgrund des Schreibens des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 27.01.2023 ist für den Bebauungsplan „Freiweidach Süd“ aber ein Erlaubnisvorbehalt gemäß Art. 7 BayDSchG für die Fl.-Nr. 285/5 zu übernehmen (Festsetzung Nr. 17.1 u. Begründung Seite 6 Denkmalschutz). Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz entschuldigt sich für die Verwechslung.      

22.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Traunstein, Bereich Landwirtschaft vom 22.09.2022; keine Einwände.
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

27.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Tiefbauverwaltung, vom 27.09.2022; seitens der Kreisstraßenverwaltung besteht Einverständnis mit o. g. Verfahren. Unsere Stellungnahme vom 10.06.2021 gilt unverändert weiter.  
Abwägung:
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

30.09.2022: Eingang der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 29.09.2022; zur vorgesehenen Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiweidach Süd“ haben wir mit Schreiben vom 17.06.2021, Az.: 1-4622-TS Maq-10767/2021, bereits unsre fachlichen Informationen und Empfehlungen mitgeteilt. Diese sind weitgehend in der aktuellen Planung berücksichtigt. Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 22.06.2022) zur o. g. Bebauungsplanaufstellung ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere frühere Stellungnahme gilt deshalb weiterhin uneingeschränkt.
Abwägung: 
Die ursprüngliche Stellungnahme wurde entsprechend gewürdigt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

04.10.2022: Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 04.10.2022; keine Einwände, nachfolgende Hinweise: 
Grundsätzlich besteht mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Einverständnis.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde bereits ausführlich zum Entwurf Stellung genommen.
Darin aufgeführte bzw. angeregte Punkte, zu denen keine Änderung erfolgt ist bzw. die nicht umgesetzt wurden, sind in dieser Stellungnahme außer in Hinweisform nicht erneut thematisiert.
Hinweise:
  1. Bei der Erläuterung „OKR“ in der Legende und bei Festsetzung 2.2 (Wandhöhenbemessung) sollte das Wort „Erdgeschoss“ zur Klarstellung noch ergänzt werden.
  2. Bei Festsetzung 2.2 werden folgende Änderungen vorgeschlagen: „Bei Gebäuden mit festgesetzter OK Kellerrohdecke Rohfußboden Erdgeschoss gilt die Wandhöhe ab der festgesetzten Gelände Höhe in Meter über Normalnullmeereshöhe.“
  3. Es sollte einheitlich die Bezeichnung „OK Rohfußboden Erdgeschoss“ gewählt werden.
  4. Obwohl im Bebauungsplan „Altes Dorf“ die Andeckung Gelände wie in der Stellungnahme vom 25.05.2021 empfohlen mit mindestens bis 0,2 m unter OKR Erdgeschoss aufgenommen wurde, ist dies hier nicht erfolgt.
  5. Die Bezeichnung „OKGA“ in den Systemschnitten ist noch in der Legende zu erläutern und „geplantes Gelände“ in der Schnittdarstellung zu ergänzen.
  6. Für die Festsetzung 6.2. „Dachgestaltung“ wird wie auch beim Bebauungsplan „Altes Dorf“ ein Absetzen des Quergiebels vom Hauptfirst von mindestens 0,5 m vorgeschlagen.
  7. Die ursprüngliche Festsetzung 6 wurde gestrichen, was nicht nachvollziehbar ist, da beispielsweise beim Bebauungsplan „Altes Dorf“ diese Festsetzung relativ detailliert erfolgte.
  8. Statt „landschaftsgebundener Bauweise“ in der Festsetzung 7.1. sollte „regionstypischer Bauweise“ verwendet werden. Dieser Begriff steht für die typische Bauweise der Region Chiemgau/Alpenvorland.
  9. Bei der Festsetzung 8.1. wurde zwar zu Garagen, nicht aber zu Stellplätzen eine Regelung getroffen, obwohl diese auch Nebenanlagen sind.
  10. Zur Regelung der Abstandsflächen wird auf die Festsetzung 23 im Bebauungsplan „Altes Dorf“ verwiesen und empfohlen, diese zu übernehmen.
  11. Bei der Festsetzung 14.1 ist nicht nachvollziehbar, weshalb Stützmauern bis 1,2 m zulässig sind, wenn Abgrabungen und Anschüttungen jeweils nur bis 0,6 m Höhe zulässig sind.
Abwägung:
Zu 1.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen. 
Zu 2.: 
Die Planung ist entsprechend zu ändern.
Zu 3.: 
Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten.
Zu 4.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Zu 5.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Zu 6.: 
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
Zu 7.: 
Die Festsetzung Nr. 6 bezüglich der Wohneinheiten wurde nicht gestrichen, sondern erhielt die Nr. 4.1. Die detailliertere Festsetzung im Bebauungsplan „Altes Dorf“ wird hier übernommen.
Zu 8.: 
Die Planung ist entsprechend zu ändern.
Zu 9.: 
Die in der Festsetzung Nr. 8.1 geltende Stellplatzsatzung regelt auch Anzahl, Situierung und Gestaltung von Stellplätzen. In Nr. 8.1 wird lediglich noch darauf hingewiesen, dass Garage nur innerhalb der Baugrenzen oder Flächen für Nebenanlagen zulässig sind. Stellplätze können so auch außerhalb dieser Grenzen möglich sein, aber eben unter den Voraussetzungen der Stellplatzsatzung. An der Festsetzung wird festgehalten. 
Zu 10.:
Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten.
Zu 11.:
An der textlichen Festsetzung Nr. 14.1 bezüglich der Stützmauern mit einer max. Höhe von 1,20 m wird festgehalten. Ebenso an der textlichen Festsetzung Nr. 15.1 bezüglich von Abgrabungen und Aufschüttungen von max. 60 cm.

05.10.2022: Eingang der Stellungnahme der Eheleute Kathrin und Maximilian Weißenbacher vom 05.10.2022; wir nehmen als Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 160/2 Festenfeldstraße Bezug auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes „Freiweidach Süd“ der Gemeinde Marquartstein, in der Fassung vom 22.06.2022 und geben folgende Stellungnahme fristgerecht ab. Wie mit Ihnen bereits besprochen, wünschen wir eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes. Wir bitten um den Eintrag eines Carports mit max. Größe neben der schon bestehenden Garagenplanung (siehe beigefügte Skizze). Ferner soll der eingezeichnete zu pflanzende Baum, auf dem Grundstück, weiter nach Süden rücken, damit er nicht die Einfahrt gefährdet (siehe beigefügte Skizze). 
Abwägung:
Der Planungsvorschlag wies zunächst eine Grenzbebauung von 12 m auf, was gemäß BayBO unzulässig ist. Nach Rücksprache vom 06.10.2022 mit den Antragstellern sind diese mit der gesetzlichen Vorgabe von max. 9 m einverstanden. Die entsprechende Umgrenzung für Garagen und Nebengebäude sowie die Änderung der Situierung des zu pflanzenden Baumes zur Freihaltung des Zufahrtsbereiches wird in der Planung überarbeitet.

Änderung der Grundfläche für das Grundstück Fl.-Nr. 278/2 an der Freiweidacher Straße:
Nach mehreren Anläufen und Wirrnissen für die Planung einer etwas größeren Grundfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 278/2 aufgrund der Vergrößerung des Grundstückes, wurde uns mit letzter E-Mail vom Verkäufer des Grundstückes mitgeteilt, dass dieser nunmehr dazu übergeht die reduzierte Grundstücksgröße von 850 m² statt 1.100 m² anzubieten. Auf diesem Hintergrund ist die Grundfläche daher zu senken, die sich an einer GFZ von 0,30 – 0,40 orientiert, also zwischen 130 und 170 m². Für das südlich angrenzende Grundstück mit einer Fläche von 1142 m² wurden in der Entwurfsplanung 200 m² Grundfläche festgesetzt, was einer GFZ von 0,35 entspricht. Daher wird für das Grundstück Fl.-Nr. 278/2 mit einer Fläche von 850 m² eine Grundfläche von 150 m² festgesetzt; dies entspricht ebenso einer GFZ von 0,35. 

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend zu überarbeiten und zum Satzungsbeschluss vorzulegen.      

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2023 14:15 Uhr