Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage, Enercon E175, NH 162 m, WEA 1 auf der Flur-Nr. 1102 der Gemarkung Airischwand - Beschlussfassung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Nandlstadt) Sitzung des Marktgemeinderates 23.03.2023 ö beschließend 17

Sachverhalt

Die Firma tetra r. e. GmbH stellt einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gem. § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage, Enercon E175, NH 162 m, WEA 1, auf der Flur-Nummer 1102 der Gemarkung Airischwand. Im Zuge des Vorbescheids soll die Rechtmäßigkeit eines Typenwechsels bezogen folgende ausgewählte Punkte geklärt werden:

  • Stellen die Windenergieanlagen auch nach einem Wechsel des Anlagentyps im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens an den in den Genehmigungsbescheiden jeweils genehmigten Anlagenstandorten weiterhin ein grundsätzlich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dar?
  • Widersprechen die Windenergieanlagen auch nach einem Wechsel des Anlagentyps im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB)?
  • Stehen dem Vorhaben auch bei einem Wechsel des Anlagentyps im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen?

Mit Schreiben vom des Landratsamtes Freising vom 24.01.2023, eingegangen per Email am selben Tag, wurde der Markt Nandlstadt über das Bauvorhaben informiert und um Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gebeten. Zwischenzeitlich wurden seitens des Bauamtes dann noch konkretisierende Unterlagen nachgefordert.

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat beschließt die Beantragung der Zurückstellung des Antrags auf Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Enercon E175, NH 162 m, WEA 1) auf der Flur-Nr. 1102 der Gemarkung Airischwand gemäß § 15 Abs. 3 BauGB (analog) i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgrund des Beschlusses vom 20.10.2022 zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung in Anlehnung an das bereits mit Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2012 begonnene Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
Hilfsweise beschließt der Marktgemeinderat im Falle der Ablehnung des Zurückstellungsgesuches die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauGB.

Diskussionsverlauf

Marktrat Schranner kritisiert das Vorgehen des Betreibers wie auch der Genehmigungsbehörde unter dem Aspekt des allen Beteiligten bekannten weiterhin laufenden Verfahrens für eines der bislang bereits beantragten niedrigeren Windenergieanlagen.

Auch Marktrat Klier teilt diese Meinung und spricht gleichzeitig der Verwaltung sein Lob für den ausgearbeiteten Kompromissvorschlag aus. Auch appelliert er an das Gremium, hier das laufende Bauleitverfahren sowie die Planungshoheit der Gemeinde im Auge zu behalten, unabhängig von der persönlichen Einstellung für oder gegen die beantragten Windenergieanlagen.

Bauamtsleiter Pichlmaier kritisiert, dass hier seitens des Betreibers ein schnelles Genehmigungsverfahren ohne konkrete Prüfungspunkte angestrebt worden sei. Kritische Punkte seien bewusst im Antrag ausgeklammert worden, um auf unkompliziertem Wege Tatsachen zu schaffen. Er plädiere klar dafür, zunächst den Teilflächennutzungsplan schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen und das Vorhaben solange zurückzustellen.

Marktrat Mörwald bemängelt das schon jahrelange „Rumgegurke“. Laut aktuellem Bericht des Weltklimarates müsse allen klar sein, dass die Energiewende viel zu langsam vorangehe. Es müsse schnell gehandelt werden, auch im Hinblick auf die Verantwortung unseren Nachkommen gegenüber. Der Flächennutzungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen, diesen könne man trotzdem weiter vorantreiben. Höhere Windräder würden auch einen höheren Ertrag bedeuten.

Marktrat Urbaneck teilt diese Ansicht, sieht jedoch aufgrund der schon massiven Vergrößerung der Anlagen eine markante Beeinträchtigung des Sicht- und Landschaftsbildes.

Marktrat Schönegge erinnert noch einmal daran, dass die bereits 2014 beantragten Windräder jährlich ca. 20.000 Tonnen CO² einsparen hätten können. Er sei erschüttert, dass im Gremium nicht alle den Ernst der Lage erkannt und die Situation erkannt hätten. Das ehemalige Marktgemeinderatsgremium habe es zu verantworten, dass in der Zeit seit 2014 ca. 160.000 Tonnen vermeidbares CO² in die Atmosphäre gelangt seien. Bei einer Zurückstellung würden nochmals mindestens weitere 40.000 Tonnen CO² hinzukommen, welche man mit dem Bau der Windkraftanlagen vermeiden könne.

Marktrat Selmayer erwidert, es hätte sehr wohl jede/r die Situation verstanden und den Ernst der Lage erkannt. Trotzdem solle man den Teilflächennutzungsplan abwarten, sowohl im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde wie auch die Akzeptanz in der Bevölkerung.

Marktrat Unger verurteilt die Anschuldigungen an das vorherigen Marktgemeinderatsgremium und stellt klar, dass alle Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätten. Man hätte hier auch klar die Meinung der Bevölkerung zu dieser Zeit widergespiegelt, welche sich u.a. in einer Umfrage deutlich gezeigt hätte.

Marktrat Stöckeler meint, die Windräder würden dringend benötigtes Geld in die Gemeindekasse spülen.

Marktrat Forster fände es interessant, zu sehen inwieweit die beiden Windräder tatsächlich so negativ prägend für das Landschaftsbild seien, wie dies oft dargestellt werde. Aufgrund der Ausführungen von Johann Pichlmaier werde er sich jedoch dem Beschlussvorschlag der Verwaltung anschließen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Beantragung der Zurückstellung des Antrags auf Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Enercon E175, NH 162 m, WEA 1) auf der Flur-Nr. 1102 der Gemarkung Airischwand gemäß § 15 Abs. 3 BauGB (analog) i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgrund des Beschlusses vom 20.10.2022 zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung in Anlehnung an das bereits mit Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2012 begonnene Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Antrag bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
Hilfsweise beschließt der Marktgemeinderat im Falle der Ablehnung des Zurückstellungsgesuches die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 8

Dokumente
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens - Windrad Nandlstadt (.pdf)
Planungsgebiet Übersicht (.pdf)
Stellungnahme_zu_§_36_BauGB (.pdf)
Technisches Datenblatt zum Windrad (.pdf)
Technisches Datenblatt zum Windrad Teil 2 (.pdf)
WEA 1 (.pdf)
WG: Korrektur der Frist zum gemeindlichen Einvernehmen (.pdf)
Windrad Plan (.pdf)

Datenstand vom 25.04.2023 14:32 Uhr