Die Eigentümer der Flurnummer 1834/1 stellen folgenden Antrag auf Vorbescheid:
Umbau und Sanierung eines Wohnhauses mit Neubau einer Hackschnitzel-Heizzentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits bei Ihnen in Garmisch besprochen, beabsichtigen wir den Umbau und Sanierung unseres Anwesens Reichenwies( Hofstelle).
Wir bitten im Vorbescheidsverfahren über folgende Fragen zu entscheiden:
- Besteht Einverständnis, die ehemals landwirtschaftlich genutzte Holzlege als Einliegerwohnung für das Altenteil barrierefrei auszubauen und zu nutzen?
- Besteht Einverständnis den ehemalig landwirtschaftlich genutzten Stall als Wohnraum umzubauen und zu nutzen?
- Besteht Einverständnis die ehemals landwirtschaftlich genutzte Tenne als Heizzentrale, Brennstofflager und Gerätelager / Stall umzunutzen?
- Besteht Einverständnis mit der Neuerrichtung von 2 Carports mit insgesamt 5 Stellplätzen gem. StPIS der Gemeinde Oberammergau vom 01.05.2023?
Mit freundlichen Grüßen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die beiden Antragsteller waren am 10.10.2023 beim Amtstag mit dem Landratsamt zu einer ersten Vorbesprechung im Bauamt. Anbei ein Auszug aus dem Protokoll:
Ursprünglich wurde das Gebäude als Austragshäuschen des Laiernhofes errichtet (keine Genehmigung vorhanden). Die letzte Baugenehmigung ist von 1993 und hat eine Erweiterung, Umbau und Sanierung genehmigt. Auch wasserrechtliche Genehmigung für Wasser und Abwasser sind vorhanden. Eine Kleinkläranlage ist vorhanden. Der Hof war lt. Aussage der Eigentümerin damals privilegiert durch eine Landwirtschaft mit 200 Schafen.
Anfrage:
Ist es möglich in die bestehende Tenne eine Hackschnitzelheizung mit Lager einzubauen? Evtl. ist eine Umnutzung des Stall-Zwischenbaus zu einer "Hof"-Werkstatt oder Atelier angedacht. Wäre es möglich in die Holzlege eine kleine separate Wohnung zu errichten?
LRA:
Wenn das Gebäude für die Landwirtschaft genehmigt war, dann ist es heutzutage möglich. "Teilprivilegierung". Seit der Gesetzesänderung sind Umnutzungen in ehem. landwirtschaftlichen Gebäudeteilen auch im Außenbereich für bis zu 5 neue Wohnungen möglich. Die Holzlege entspricht allerdings keiner landwirtschaftlichen Nutzung und kann daher voraussichtlich nicht umgenutzt werden.
Voraussetzung ist, dass der Bestand bleibt, es sich nur um eine Nutzungsänderung und kein Neubau handelt, sowie keine weiteren Gebäude oder Gebäudeteile entstehen. Die Kleinkläranlage muss den neuen Anforderungen entsprechen.
Das Bauvorhaben befindet sich baurechtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB und liegt somit im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
Auszug aus dem § 35 Abs. 4 Nr. BauGB:
Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Das Bauvorhaben ist aufgrund der letzten Baugenehmigung aus dem Jahr 1993 zulässigerweise errichtet worden. Für die Wasserversorgung gibt es eine vom LRA genehmigte Eigenwasserversorgungsanlage und die Abwasserentsorgung gibt es ebenfalls eine genehmigte Mehrkammer-Absetzgrube.
Bauordnungsrechtlich kann die Gemeinde Hinweise und Anregungen an die Genehmigungsbehörde äußern.