Der Antrag auf Vorbescheid sieht vor:
- Abbruch des bestehenden westlichen Wohnhauses
- Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 – 6 Wohneinheiten
- Außenabmessungen 15,99 m x 9,5 m, seitliche Wandhöhe 7,38 m
- 6 Stellplätze
Folgende Fragen zum Vorbescheid werden gestellt:
- Ist das o.g. Bauvorhaben mit den im Lageplan und Schnitt eingezeichneten Ausmaßen bauplanungsrechtlich zulässig?
- Ist ein Mehrfamilienhaus mit bis zu 6 Wohneinheiten genehmigungsfähig?
- Wir bitten auch um Prüfung der Abstandsflächen: Werden hinsichtlich der Abstandsflächenregeln alle Voraussetzungen erfüllt? (Abstandsflächen wurden lt. Abstandsflächensatzung der Gemeinde Oberaudorf berechnet)
- Ist es erlaubt, auf dem Satteldach 2 Schleppgauben mit einer Länge von jeweils ca. 3,50 m zu errichten?
- Können je nach Stellplatzberechnung bis zu zwei PKW-Stellplätze abgelöst werden?
- Sind je nach Stellplatzberechnung Duplex-Stellplätze und/oder Duplex-Garagen zulässig?
- Sind vor Duplex-Stellplätzen 1,5m Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ausreichend?
Zu Punkt 1 und 2: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigungsfähigkeit ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Die Verwaltung sieht die Einfügung sowohl in Bezug auf die Höhe der umliegenden Gebäude als auch in Bezug auf das Verhältnis Freifläche zu Grundfläche als nicht gegeben:
Seitliche Wandhöhe geplantes Gebäude: 7,38 m
Seitliche Wandhöhe Nachbargebäude : westlich 6,73 m
Östlich 4,26 m
Südlich 6,71 m
Das geplante Gebäude stellt sich als das höchstes in Bezug auf die umliegende Bebauung dar.
Verhältnis Grundfläche/Freifläche siehe beil. Lageplan, hier stellt sich die im Vergleich zur Nachbarbebauung verbleibende Freifläche als sehr gering dar.
Zu Punkt 3: Die Prüfung der Abstandsflächen liegt im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde.
Zu Punkt 4: Die geplanten Gauben entsprechen in ihrer Ausführung der Ortsgestaltungssatzung.
Zu Punkt 5: Die Ablöse von Stellplätzen ist vom Gemeinderat zu entscheiden.
Zu Punkt 6 und 7: Fragen zu Duplex-Garagen bzw. Duplexstellplätzen sind, da nicht in der Garagen- und Stellplatzsatzung geregelt, im Gremium zu entscheiden.