Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 - 6 Wohneinheiten, Sudelfeldstr. 39, Fl.Nr. 272/2 (TF), Gemarkung Oberaudorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Straßenausschusses, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Straßenausschuss Sitzung des Bau- und Straßenausschusses 07.03.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid sieht vor: 
  • Abbruch des bestehenden westlichen Wohnhauses
  • Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 – 6 Wohneinheiten
  • Außenabmessungen 15,99 m x 9,5 m, seitliche Wandhöhe 7,38 m
  • 6 Stellplätze 

Folgende Fragen zum Vorbescheid werden gestellt:

  1. Ist das o.g. Bauvorhaben mit den im Lageplan und Schnitt eingezeichneten Ausmaßen bauplanungsrechtlich zulässig?
  2. Ist ein Mehrfamilienhaus mit bis zu 6 Wohneinheiten genehmigungsfähig?
  3. Wir bitten auch um Prüfung der Abstandsflächen: Werden hinsichtlich der Abstandsflächenregeln alle Voraussetzungen erfüllt? (Abstandsflächen wurden lt. Abstandsflächensatzung der Gemeinde Oberaudorf berechnet)
  4. Ist es erlaubt, auf dem Satteldach 2 Schleppgauben mit einer Länge von jeweils ca. 3,50 m zu errichten?
  5. Können je nach Stellplatzberechnung bis zu zwei PKW-Stellplätze abgelöst werden?
  6. Sind je nach Stellplatzberechnung Duplex-Stellplätze und/oder Duplex-Garagen zulässig?
  7. Sind vor Duplex-Stellplätzen 1,5m Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ausreichend?

Zu Punkt 1 und 2: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Genehmigungsfähigkeit ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Die Verwaltung sieht die Einfügung sowohl in Bezug auf die Höhe der umliegenden Gebäude als auch in Bezug auf das Verhältnis Freifläche zu Grundfläche als nicht gegeben:

Seitliche Wandhöhe geplantes Gebäude:         7,38 m
Seitliche Wandhöhe Nachbargebäude        :        westlich 6,73 m
                                                       Östlich 4,26 m
                                                       Südlich 6,71 m 

Das geplante Gebäude stellt sich als das höchstes in Bezug auf die umliegende Bebauung dar. 

Verhältnis Grundfläche/Freifläche siehe beil. Lageplan, hier stellt sich die im Vergleich zur Nachbarbebauung verbleibende Freifläche als sehr gering dar. 

Zu Punkt 3: Die Prüfung der Abstandsflächen liegt im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde.

Zu Punkt 4: Die geplanten Gauben entsprechen in ihrer Ausführung der Ortsgestaltungssatzung.

Zu Punkt 5: Die Ablöse von Stellplätzen ist vom Gemeinderat zu entscheiden.

Zu Punkt 6 und 7: Fragen zu Duplex-Garagen bzw. Duplexstellplätzen sind, da nicht in der Garagen- und Stellplatzsatzung geregelt, im Gremium zu entscheiden. 

Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Rainer Ostermayer erläutert das geplante Bauvorhaben. Bürgermeister Matthias Bernhard informiert über die Einfügung nach § 34 BauGB in Bezug auf die Gebäudehöhen und die Freiflächen, vor allem aber über den sich ergebenden Aufschaukel-Effekt der Gebäude-Höhen, wenn einmal begonnen wird, einem im Vergleich zur Umgebungsbebauung höherem Gebäude das Einvernehmen zu erteilen. Es beginnt eine Diskussion vor allem über das Für und Wider von Duplex-Garagen, deren Zweckmäßigkeit in Frage gestellt wird. Evtl. ist, da hier Regelungsbedarf besteht, die Garagen- und Stellplatzsatzung anzupassen. Letztendlich herrscht im Gremium Einigkeit darüber, dass sich das geplante Gebäude weder in der Höhe noch im Verhältnis von Grundfläche zu verbleibender Freifläche in die Umgebungsbebauung einfügt.  

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.03.2023 09:11 Uhr