3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“
Gemeinde Oerlenbach, Gemeindeteil Rottershausen
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Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach hat in seiner Sitzung vom 29.06.2022 zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen. Die Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses erfolgte am 22.07.2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 15 des Landratsamtes Bad Kissingen.
In der Gemeinderatssitzung vom 26.04.2023 wurde der Vorentwurf des Änderungsbebauungsplanes anerkannt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, erfolgte in der Zeit vom 05.06.2023 bis 07.07.2023, durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen.
Mit Schreiben vom 01.06.2023 wurden folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, sowie die Nachbarkommunen, frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum 07.07.2023 abzugeben:
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Bauaufsichtsbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau
- Landratsamt Bad Kissingen, Kreisstraßenverwaltung
- Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Immissionsschutzbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Wasserrechtsbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Jugendamt
- Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt
- Kreisbrandinspektor des Landkreises Bad Kissingen
- Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
- Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg
- Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt/Saale
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg
- Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt
- TKN Deutschland GmbH, Iphofen
- Gasversorgung Unterfranken GmbH, Würzburg
- PLEdoc GmbH, Essen
- Bundesnetzagentur, Berlin
- Transnet BW, Stuttgart
- Tennet TSO GmbH, Bayreuth
- Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
- Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Ufr., Würzburg
- Stadt Bad Kissingen
- Gemeinde Rannungen
- Gemeinde Ramsthal
- Gemeinde Nüdlingen
- Gemeinde Poppenhausen
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Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Einwendungen oder Anregungen zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ vorgetragen.
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Folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- TKN Deutschland GmbH, Iphofen
- Gasversorgung Unterfranken GmbH, Würzburg
- Bundesnetzagentur, Berlin
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ geäußert:
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Bauaufsichtsbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Kreisstraßenverwaltung
- Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Immissionsschutzbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt
- Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
- Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
- PLEdoc GmbH, Essen
- Transnet BW, Stuttgart
- Tennet TSO GmbH, Bayreuth
- Stadt Bad Kissingen
- Gemeinde Rannungen
- Gemeinde Ramsthal
- Gemeinde Nüdlingen
- Gemeinde Poppenhausen
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben eine Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Hinweise und Anregungen zum Bebauungsplan vorgetragen:
- Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Wasserrechtsbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Jugendamt
- Kreisbrandinspektor des Landkreises Bad Kissingen
- Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt/Saale
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg
- Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt
- Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
- Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Ufr., Würzburg
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Nach einer Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.07.2023 in letzter Instanz entschieden, dass der § 13b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf.
Um das laufende Verfahren im beschleunigten Verfahren und ohne umfassenden Umweltbericht und ohne das Erfordernis eines Eingriffsausgleichs weiterführen zu können, hat der Gemeinderat die Anwendung der zum 01.01.2024 in Kraft gesetzten Reparaturregelung gemäß § 215a BauGB beschlossen, wonach eine Beendigung von 13b-Verfahren im beschleunigten Verfahren möglich ist, wenn sich aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund des Bebauungsplanes ergeben.
Mit Schreiben vom 14.06.2024 wurden alle bisher am Verfahren beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen dazu aufgefordert, sich bis zum 12.07.2024 dahingehend zu äußern, ob der Bebauungsplan ihrer Einschätzung nach erhebliche Umweltauswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auszugleichen wären.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben im Rahmen der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls keine Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Bad Kissingen, Kreisstraßenverwaltung
- Landratsamt Bad Kissingen, Bautechnik
- Landratsamt Bad Kissingen, Jugendamt
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Bad Kissingen
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- TKN Deutschland GmbH, Iphofen
- Gasversorgung Unterfranken GmbH, Würzburg
- Bundesnetzagentur, Berlin
- Transnet BW, Stuttgart
- Bayerischer Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Ufr., Würzburg
- Stadt Bad Kissingen
- Gemeinde Rannungen
- Gemeinde Nüdlingen
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben im Rahmen der Vorprüfung ihr Einverständnis geäußert bzw. mitgeteilt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und das Verfahren im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden kann:
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Naturschutzbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Immissionsschutzbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
- Landratsamt Bad Kissingen, Gesundheitsamt
- Regionaler Planungsverband Main-Rhön, Landratsamt Bad Kissingen
- Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Würzburg
- Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bad Neustadt/Saale
- Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Süd, Bamberg
- PLEdoc GmbH, Essen
- Tennet TSO GmbH, Bayreuth
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
- Stadt Bad Kissingen
- Gemeinde Ramsthal
- Gemeinde Poppenhausen
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben und darin Hinweise und Anregungen vorgetragen:
- Landratsamt Bad Kissingen, Untere Bauaufsichtsbehörde
- Landratsamt Bad Kissingen, Städtebau
- Kreisbrandinspektion des Landkreises Bad Kissingen
- Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Fuchsstadt
- Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen
Um festzustellen, ob sich aufgrund der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan ergeben, oder ob das laufende Verfahren im beschleunigten Verfahren und ohne umfassenden Umweltbericht und ohne einen Eingriffsausgleich weitergeführt werden kann, bedürfen diese Stellungnahmen einer Abwägung durch den Gemeinderat.
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- BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN AUS DER UMWELTBEZOGENEN VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS
- Stellungnahme landratsamt BAD KISSINGEN, bauleitplanung vom 12.07.2024
Die Fachstelle Bauleitplanung hat sich mit o. g. Stellungnahme im Rahmen der Vorprüfung geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen wurden nicht mitgeteilt.
Die mitgeteilten Stellungnahmen der aufgelisteten Fachstellen des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen.
Die Fachstellen Immissionsschutz, Naturschutz (Stellungnahme wurde nachgereicht) und die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft haben mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen und das laufende Verfahren im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden kann bzw. dass keine erheblichen Umweltauswirkungen festgestellt wurden. Das Gesundheitsamt hat Einverständnis mit dem Vorhaben mitgeteilt.
Die Fachstelle Städtebau verweist auf die Stellungnahme vom 19.06.2023 aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren. Darin wurden lediglich Anmerkungen und Empfehlungen für redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen der Bebauungsplanhinweise C.16 und C.20 vorgetragen. Der Gemeinderat stellt fest, dass hierdurch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Auf die nachstehende Abwägung der Stellungnahme der Fachstelle Städtebau aus der Vorprüfung wird verwiesen.
Die Fachstelle Brandschutz bezieht sich in ihrer Stellungnahme auf die Belange des aktiven Brandschutzes und äußert keine Bedenken, wenn diesbezüglich formulierte Anforderungen erfüllt werden. Den Anforderungen kann und soll entsprochen werden. Auf die nachstehende Abwägung der Stellungnahme der Fachstelle Brandschutz wird verwiesen.
Nach Prüfung der Stellungnahme der Fachstelle Bauleitplanung im Rahmen der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls stellt der Gemeinderat fest, dass sich durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme landratsamt BAD KISSINGEN, städtebau vom 19.06.2024
Die Fachstelle Städtebau hat sich mit o. g. Stellungnahme im Rahmen der Vorprüfung geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen wurden nicht mitgeteilt.
Der Verweis auf Stellungnahme vom 19.06.2023 aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat stellt fest, dass durch die darin enthaltenen Anmerkungen und Empfehlungen für redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen der Bebauungsplanhinweise C.16 (Korrektur Zuständigkeit Landratsamt) und C.20 (Verwes auf BayBO hinsichtlich Errichtung von Dach-Solaranlagen), keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Nach Prüfung der Stellungnahme der Fachstelle Städtebau im Rahmen der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls stellt der Gemeinderat fest, dass sich durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme kreisbrandinspektion des landkreises bad kissingen vom 20.06.2024
Die Fachstelle Brandschutz hat sich mit o. g. Stellungnahme im Rahmen der Vorprüfung geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen wurden nicht mitgeteilt.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Belange des aktiven Brandschutzes bei Verwirklichung des Plangebietes. Die Mitteilung, dass keine Bedenken bestehen, wenn die zitierten Überlegungen berücksichtigt werden, werden zur Kenntnis genommen.
Das Feuerwehrhaus der FFW befindet sich in der Ortsmitte, ca. 350 m südöstlich. Über die vorhandenen Ortsstraßen ist das Plangebiet direkt erreichbar. Die Einhaltung der Hilfsfrist ist damit gewährleistet.
Die allgemeinen Brandschutzanforderungen sind in der BayBO geregelt, die bei der Er-richtung von Anlagen und Gebäuden innerhalb des Plangebietes entsprechend zu beachten ist. Die Anordnung von baulichen Anlagen unterliegt dabei grundsätzlich den Erfordernissen für einen vorbeugenden Brandschutz sowie wirksame Löscharbeiten. Die „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ sind u.a. Grundlage hierfür.
Es ist vorgesehen die Löschwasserversorgung über die Erweiterung des best. Ortswasserleitungsnetzes sicherzustellen. Wie den Angaben aus dem Dokument der Vorprüfung entnommen werden kann, entspricht der Wasserverbrauch für das geplante Wohngebiet den dafür üblichen Mengen. Gleiches gilt für den Löschwasserbedarf. Vom am Verfahren beteiligten Wasserversorger Rhön-Maintal-Gruppe wurde mitgeteilt, dass das Baugebiet mit Trinkwasser versorgbar ist.
Erheblich umweltrelevante Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind nach Einschätzung des Gemeinderates durch das Bebauungsplanvorhaben nicht zu erwarten.
Nach Prüfung der Stellungnahme der Fachstelle Brandschutz im Rahmen der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls stellt der Gemeinderat fest, dass sich durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme bayernwerk netz GmbH vom 12.07.2024
Die Bayernwerk Netz GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme im Rahmen der Vorprüfung geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen wurden nicht mitgeteilt.
Die vorgetragenen Hinweise zu den Bestandskabeln werden zur Kenntnis genommen. Ebenso der Hinweis, dass keine Einwände bestehen, wenn die Sicherheit und der Betrieb der Stromversorgungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.
Es ist vorgesehen die Stromversorgung über die Erweiterung des best. Stromversorgungsnetzes sicherzustellen. Hoch- oder Höchstspannungsleitungen sind nicht betroffen. Bei der Ausführung der Tiefbauarbeiten werden die Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in best. Versorgungsleitungen beachtet.
Erheblich umweltrelevante Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind nach Einschätzung des Gemeinderates durch das Bebauungsplanvorhaben nicht zu erwarten.
Nach Prüfung der Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH im Rahmen der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls stellt der Gemeinderat fest, dass sich durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme AZV Obere werntalgemeinden vom 23.07.2024
Der AZV Obere Werntalgemeinden hat sich mit o. g. Stellungnahme im Rahmen der Vorprüfung geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Mitteilung, dass der Bebauungsplan auf die Belange des AZV keine erheblichen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes hat, wird zur Kenntnis genommen.
Die zusätzlichen Informationen zur Abwasserbeseitigung werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Kanalisation soll dem Bedarf entsprechend ertüchtigt werden. Eine Empfehlung zur Errichtung von Zisternen ist im Bebauungsplan bereits enthalten, wodurch sich positive Auswirkungen auf die Ressource Wasser ergeben können.
Nach Prüfung der Stellungnahme des AZV Obere Werntalgemeinden im Rahmen der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls stellt der Gemeinderat fest, dass sich durch den Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben.
Für 13 Gegen 0
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- ERGEBNIS DER UMWELTBEZOGENEN VORPRÜFUNG DES EINZELFALLS UND SICH DARAUS ERGEBENDE FOLGEN FÜR DAS BEBAUUNGSPLANVERFAHREN
Von der Gemeinde Oerlenbach wurde für die im Verfahren nach § 13b BauGB begonnene, jedoch noch nicht beendete 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“, eine umweltbezogene Vorprüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des § 215a BauGB durchgeführt, um festzustellen, ob sich durch den Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls vorgelegten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und einer Abwägung durch den Gemeinderat unterzogen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach stellt nach der Durchführung und im Ergebnis der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 215a BauGB zusammenfassend fest, dass die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ keine voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 BauGB auszugleichen wären. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann damit verzichtet werden. Die Eingriffe, die auf Grund der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ zu erwarten sind, gelten somit als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB zulässig.
Für 13 Gegen 0
Damit ist die Fortführung im beschleunigten Bebauungsplanverfahren auch ohne umfassenden Umweltbericht im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 BauGB möglich und es kann auf das Erfordernis eines Eingriffsausgleichs verzichtet werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oerlenbach beschließt im Sinne des § 215a Abs. 1 BauGB, das laufende Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB fortzuführen (hier die Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB) und bis zum Ablauf des 31.12.2024 abzuschließen (Satzungsbeschluss).
Für 13 Gegen 0
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- FORTFÜHRUNG DES BEBAUUNGSPLANVERFAHRENS DURCH BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE AUS DER FRÜHZEITIGEN BEHÖRDENBETEILIGUNG (§ 4 ABS. 1 BAUGB)
- Stellungnahme landratsamt BAD KISSINGEN, städtebau vom 19.06.2023
Die Fachstelle Städtebau hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Mitteilung, dass die geringfügige Erweiterung der Wohnbauflächen hingenommen wird, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. Die Gemeinde Oerlenbach ist als Mitglied der interkommunalen Allianz „Oberes Werntal“ seit Jahren aktiv an der zukunftsfähigen Entwicklung ihrer Gemeindeteile beteiligt. Vorliegend erfolgt die Baulandausweisung zur Bedarfsdeckung, da keine gemeindlichen Bauplätze mehr zur Verfügung stehen. Als primäres städtebauliches Ziel versucht die Gemeinde auch in Zukunft Leerstände zu reduzieren und Baulücken zu schließen, um eine adäquate Innenentwicklung sicherzustellen.
Die Anmerkungen zu den Hinweisen C.16 und C.20 des Bebauungsplanes werden eingearbeitet.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme landratsamt BAD KISSINGEN, UNTERE NATURSCHUTZBEHÖRDE vom 29.06.2023
Die Untere Naturschutzbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Der Gemeinderat nimmt das zum Artenschutzgutachten mitgeteilte Einverständnis zur Kenntnis. Ebenso die positive Würdigung der gemeindlichen Bestrebungen zur Innenentwicklung.
Die Hinweise zur empfohlenen Anwendung der §§ 175 und 176 BauGB bezüglich der unbebauten und erschlossenen Grundstücke werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Oerlenbach wird bei der künftigen städtebaulichen Entwicklung auch eine entsprechende Vorgehensweise prüfen. Bereits seit Jahren veräußert die Gemeinde ihre Grundstücke nur noch mit Bauzwang. Vorliegend wird an der Ausweisung der 5 Baugrundstücke weiter unverändert festgehalten, da entsprechender Bedarf besteht (vgl. Begründung des Bebauungsplanes) und der gemeindliche Flächennutzungsplan an dieser Stelle eine wohnbauliche Entwicklung ermöglicht.
Im Sinne des Artenschutzes, werden die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Festsetzungen B.5.5.2 (Befristung Gehölzrodung) und B.5.5.3 (insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel) in den Bebauungsplan aufgenommen.
Ein Hinweis zur Berücksichtigung von versickerungsgünstigen Bauweisen für Freiflächen ist bereits unter Ziffer C.17 im Bebauungsplan enthalten. An der enthaltenen Formulierung des Hinweises wird unverändert festgehalten.
Die zu den Ziffern B.5.5.1 und B.5.5.2 vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen hinsichtlich der Eigenschaften des Pflanzenmateriales und des Saatgutes werden übernommen, ebenso wird der Mahdzeitpunkt für die Extensivwiese auf Juni geändert.
Bei Ziffer B.5.3 wird das Verbot von Schottergärten gemäß Stellungnahme umformuliert, um die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Artenvielfalt zu schaffen.
Der Text in Ziffer C.16 wird zu „Landratsamt Bad Kissingen“ korrigiert.
Die Anpassungen in den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 der Begründung werden gemäß Stellungnahme übernommen. Die Artenauswahlliste für Anpflanzungen wird angepasst.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme landratsamt BAD KISSINGEN, fachkundige stelle für wasserwirtschaft vom 07.06.2023
Die Untere Wasserbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Der Hinweis auf die Lage im Bereich des Heilquellenschutzgebietes sowie die Mitteilung, dass hierdurch kein wasserrechtlicher Ausnahmetatbestand eintritt, wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan und in der Begründung sind bereits entsprechende Angaben enthalten. Die Schutzgebietsverordnung muss grundsätzlich beachtet werden.
Die Information, dass bei Berücksichtigung der in der Stellungnahme zitierten Punkte dem Vorhaben zugestimmt werden kann, nimmt der Gemeinderat ebenfalls zur Kenntnis. Hierzu wird folgendes festgestellt und beschlossen:
Zu Niederschlagswasser:
- Unter C.17 des Bebauungsplanes und 3.4 der Begründung sind bereits Hinweise zur Beschränkung der Versiegelung und zur Verwendung versickerungsfähiger Beläge enthalten. Die Begründung wird hinsichtlich der Empfehlung zur Durchführung eines Sickertests ergänzt.
Zu Dachbegrünung:
- Die in der Stellungnahme enthaltene Formulierung wird als Empfehlung in die Hinweise des Bebauungsplanes aufgenommen.
Zu Entwässerung:
- In Ziffer 3.4 der Begründung wird bereits auf die Beachtung der Entwässerungssatzung des AZV Obere Werntalgemeinden und den Umgang mit der Grundstücksentwässerung verwiesen. Unter Hinweis C.9 wird zusätzlich eingefügt, dass es sich um den Mischwasserkanal des AZV handelt und die Satzung zu beachten ist.
Zu Empfehlungen:
- In den Bebauungsplan und die Begründung wird eine Empfehlung zur Verwendung von NASS-Systemen integriert.
Zu Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
- Die Hinweise in der Begründung und im Bebauungsplan werden hinsichtlich der zitierten Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergänzt.
Der Stellungnahme wird somit entsprochen.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme landratsamt BAD KISSINGEN, amt für junge menschen und familien vom 07.06.2023
Das Amt für junge Menschen und Familien hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Stellungnahme nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.
Bei der örtlichen Bedarfsplanung nach Art. 7 des BayKiBiG werden die 5 geplanten Baugrundstücke berücksichtigt.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme landratsamt BAD KISSINGEN, KreisbrandINSpektION vom 04.06.2023
Der Kreisbrandinspektor hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die vorgetragenen Hinweise zum aktiven Brandschutz sowie die grundsätzliche Zustimmung des KBI werden zur Kenntnis genommen.
Die zitierten Anforderungen zum Einsatz der Feuerwehr sowie für wirksame Löscharbeiten, können auf der Grundlage folgender Abwägung berücksichtigt werden:
Das Feuerwehrhaus der FFW befindet sich in der Ortsmitte, ca. 350 m südöstlich. Über die vorhandenen Ortsstraßen ist das Plangebiet direkt erreichbar. Die Einhaltung der Hilfsfrist ist damit gewährleistet.
Die allgemeinen Brandschutzanforderungen sind in der BayBO geregelt, die bei der Er-richtung von Anlagen und Gebäuden innerhalb des Plangebietes entsprechend zu beachten ist. Die Anordnung von baulichen Anlagen unterliegt dabei grundsätzlich den Erfordernissen für einen vorbeugenden Brandschutz sowie wirksame Löscharbeiten. Die „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ sind u.a. Grundlage hierfür.
Es ist vorgesehen die Löschwasserversorgung über die Erweiterung des best. Ortswasserleitungsnetzes sicherzustellen. Vom am Verfahren beteiligten Wasserversorger Rhön-Maintal-Gruppe wurde mitgeteilt, dass das Baugebiet mit Trinkwasser versorgbar ist und dass aufgrund des hohen Ruhedrucks (ca. 6 bar) Druckminderer zur Absicherung der Hauinstallation eingebaut werden sollen. Eine Empfehlung zum Einbau von Druckminderern wird in die Hinweise des Bebauungsplanes aufgenommen.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vom 29.06.2023
Die Höhere Landesplanungsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Mitteilung, dass keine Einwendungen erhoben werden und der Hinweis, dass die Stellungnahme ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung ergeht, und keine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange damit verbunden ist, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, der Regierung von Ufr. nach Abschluss des Verfahrens, unter der angegebenen Email-Adresse, eine rechtskräftige, digitale Fassung des Bebauungsplanes, einschließlich Begründung, zu übermitteln.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme amt für digitalisierung, breitband und vermessung vom 16.06.2023
Das ADBV hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Zu 1.:
Dem ADBV werden nach Abschluss des Verfahrens die gewünschten digitalen Daten zur Bereitstellung für das Projekt „Bauleitpläne im Internet“ zur Verfügung gestellt. Die Erfassung im IZB-Bauleitplanungserfassungstool ist vorgesehen.
Zu 2.:
Die Breitbanderschließung der Wohnbaugrundstücke muss zwischen der Gemeinde und dem zuständigen Versorgungsträger abgestimmt werden. Eine Versorgung mittels Glasfaserkabel wird auch von der Gemeinde Oerlenbach grundsätzlich angestrebt, um zukunftsfähige Bandbreiten bereitstellen zu können.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme amt für ernährung, landwirtschaft und forsten vom 15.06.2023
Das AELF hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Informationen zur anstehenden Bodenbonität nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. Erhebliche Nachteile für die landwirtschaftliche Produktion oder Einschränkungen der zukünftigen Entwicklungsfähigkeit ansässiger landwirtschaftlicher Betriebe werden aufgrund des relativ kleinen Plangebietes nicht erwartet. Am Vorhaben wird vom Gemeinderat deshalb unverändert festgehalten, um dem dringenden Wohnbaubedarf in Rottershausen zu begegnen.
Die Befahrbarkeit der nordwestlich angrenzenden Flurwege Fl.Nr. 680 und 683 ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Bei der Bepflanzung des baugebietsinternen Randgrünstreifens wird auf die Einhaltung entsprechend ausreichend bemessener Abstände geachtet.
Bezüglich der Duldung landwirtschaftlicher Immissionen enthalten der Bebauungsplan unter C.21 sowie die Begründung unter 3.5 bereits entsprechende Hinweise. Eine Ergänzung hierzu wird nicht für erforderlich gehalten.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GmbH vom 03.07.2023
Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Hinweise auf die randlich bestehenden Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen und durch nachrichtliche Darstellung im Bebauungsplan gewürdigt.
Auf die vorhandenen Anlagen wird im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen Rücksicht genommen, sodass der Bestand und der Betrieb gewährleistet bleiben.
Bei der Planung und Ausführung der Erschließungsanlagen werden in den Straßenverkehrsflächen ausreichende Trassen für die Ergänzung der Bestandsleitung zur Gebietsversorgung vorgesehen.
Das zitierte Merkblatt wird im Rahmen von Pflanzmaßnahmen beachtet und den Bauausführenden zur Kenntnis gebracht. Die Kabelschutzanweisung der Telekom wird ebenfalls beachtet. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.
Die Bauausführenden werden darauf hingewiesen, dass Baumaßnahmen der Telekom zur rechtzeitigen Koordinierung mitgeteilt werden sollen und dass eine Leitungsauskunft über die in der Stellungnahme zitierten Stellen zur Verfügung steht. Rechtzeitig vor Baubeginn ist eine gemeinsame Leitungseinweisung vorgesehen.
Es wird seitens der Gemeinde Oerlenbach darum gebeten, die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsversorgung der Grundstücke zu prüfen.
Geplante Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde oder Dritter können den Angaben unter Ziffer 1.8.9 der Begründung entnommen werden.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme bayernwerk netz GmbH vom 16.02.2024
Die Bayernwerk Netz GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Den Hinweis, dass auch zu den Erdgasnetzen der Gasuf Stellung genommen wird sowie die vorgetragenen Hinweise zu den Bestandskabeln, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.
Der mitgeteilte Kabelbestand wird durch nachrichtliche Darstellung im Bebauungsplan gewürdigt. Auf die vorhandenen Anlagen wird im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen Rücksicht genommen, sodass der Bestand und der Betrieb gewährleistet bleiben.
Die Bauausführenden werden darauf hingewiesen, dass der Bayernwerk Netz GmbH Baumaßnahmen zur rechtzeitigen Koordinierung mitgeteilt werden sollen und dass eine Leitungsauskunft über die in der Stellungnahme zitierten Stellen zur Verfügung steht. Rechtzeitig vor Baubeginn ist eine gemeinsame Leitungseinweisung vorgesehen.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme abwasserzweckverband obere werntalgemeinden vom 07.07.2023
Der AZV Obere Werntalgemeinden hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Zustimmung zur vorgesehenen Abwasserbeseitigung im Mischsystem nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.
Ebenso wird die Information zur Kenntnis genommen, dass der hydraulische Nachweis zur Leistungsfähigkeit der best. Kanalisation noch durch den AZV erbracht wird und sich hieraus ggf. für Niederschlagswasser Einleitbeschränkungen ergeben können. Die Begründung des Bebauungsplanes wird hierzu ergänzt.
Für 13 Gegen 0
- Stellungnahme zweckverband zur wasserversorgung der rhön-maintal-gruppe vom 04.07.2023
Die RMG hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Informationen zur möglichen Trinkwasserversorgung und den anliegenden Ruhedruck nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.
In die Hinweise des Bebauungsplanes wird aufgenommen, dass bei der Bebauung der Grundstücke der Einbau von Druckminderern erforderlich ist, um die Hausinstallation zu schützen.
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- Stellungnahme bayer. bauernverband vom 07.07.2023
Der Bayer. Bauernverband hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Oerlenbach geäußert.
Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:
Die Informationen zu Pflanzenschutzspritzungen auf in der Nähe gelegenen Ackerflächen, werden zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der Duldung möglicher landwirtschaftlicher Immissionen enthalten der Bebauungsplan unter C.21 sowie die Begründung unter 3.5 bereits entsprechende Hinweise. Eine Ergänzung hierzu wird nicht für erforderlich gehalten.
Die Befahrbarkeit der nordwestlich angrenzenden Flurwege Fl.Nr. 680 und 683 ist weiterhin uneingeschränkt möglich. Bei der Bepflanzung des baugebietsinternen Randgrünstreifens wird auf die Einhaltung entsprechend ausreichend bemessener Abstände geachtet.
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- BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS
Der vom Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach, aufgrund der vorangegangenen Beschlussfassung überarbeitete Planentwurf zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Weinberg-Wiesenau“ für den Gemeindeteil Rottershausen, einschließlich Begründung, in der Fassung vom 28.08.2024, wird vom Gemeinderat gebilligt.
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Die Verwaltung wird aufgrund des Ergebnisses der umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 215a BauGB beauftragt das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, und ohne umfassenden Umweltbericht und ohne das Erfordernis des Eingriffsausgleichs fortzuführen, und auf der Grundlage des gebilligten Entwurfes die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden erneut um Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan aufzufordern.
Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.
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Die vollständigen Unterlagen und die Begründungen wurden dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt.