Vorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 28.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Am 20.02.2017 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 17.02.2017 bei der Gemeinde Poing ein:

„für das o. g. Bauvorhaben wurde während unserer Prüfung der Antragsgegenstand geändert. Nachdem die erforderlichen Unterlagen nun insoweit vollständig und prüffähig vorliegen, bitten wir Sie um erneute Prüfung und Stellungnahme im Rahmen des § 36 BauGB.“

Anmerkungen:

Die Änderung erfolgte in der Hauptsache aufgrund der Klarstellung des Antragsgegenstandes. Aus der ursprünglichen Betriebsbeschreibung ging hervor, dass ein Betriebsleiterhaus mit Atelier- und Einliegerwohnung geplant war, was jedoch aus dem Antrag auf Vorbescheid nicht hervorging. Diese Diskrepanz wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Rechtsanwalts Herrn Finkenzeller vom 18.01.2017 klargestellt sowie die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit reduziert, auf die Frage der Privilegierung sowie der wegemäßigen Erschließung.

  • gesicherte wegemäßige Erschließung wurde nachgewiesen (vgl. Hauptakt B-2015-2967, Bautenverzeichnis-Nr. Gde. 71/2015)
  • übrige Erschließungsfragen wurden explizit ausgeklammert (insbesondere Wasser-/ Abwasser- und Löschwasserversorgung)
  • Stellplätze sind ebenfalls nicht Antragsgegenstand

Hierzu vertritt das Landratsamt Ebersberg folgende rechtliche Meinung:

  • Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Lageverschiebung des Betriebsleiterhauses mit Doppelgarage in Richtung Süden auf max. 20,00 m Abstand zur Pferdebewegungshalle sowie einem max. Abstand von 25,00 m zum westlichen Auweg erforderlich.

  • Des Weiteren muss die Breite der Doppelgarage von bisher 10,00 m auf 6,50 m reduziert werden.

  • Durch die Lageverschiebung und Reduzierung des Nebengebäudes wird das gemeindliche Einvernehmen bei einem Vorbescheid nicht tangiert. Die erforderlichen Änderungen können ggf. mit Einverständnis des vertretenden Rechtsanwaltes Herrn Finkenzeller, sowohl als Auflage als auch als Roteintrag im Plan geregelt werden.

Stellungnahme der Verwaltung zu den Argumenten hinsichtlich der Privilegierung der Erschließung:

Nachdem bereits in der vorangegangenen Tagesordnung endgültig das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Reitanlage für 59 Pensionspferde erteilt wurde, kann seitens der Verwaltung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens folgendes festgestellt werden:

Das Vorhaben der Bauwerberin ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann als privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn es sich bei dem vorliegenden Betrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 201 BauGB handelt. Gemäß der vorgelegten Betriebsbeschreibung wird seitens der Antragstellerin angegeben, dass die Erzeugung des Futters für den geplanten Pensionspferdebetrieb zu 100 % auf eigenen bzw. gepachteten Flächen erfolgt.

Des Weiteren kommt die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Ebersberg im vorliegenden Sachverhalt  zu folgender Rechtsauffassung:

  • „Bei der Frage der Privilegierung ist mit entscheidend, dass das Merkmal der Dauerhaftigkeit in Bezug auf die zivilrechtliche Nutzungsmöglichkeit der Flächen erfüllt ist. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Pachtflächen langfristig mit einem Vertrag abgesichert sind und sich entweder im Eigentum des Bauwerbers selbst oder im Eigentum eines Familienmitgliedes befinden.

  • Zusätzlich sind die im vorliegenden Sachverhalt nachgewiesenen Flächen auch ausreichend bemessen, da seitens der Bauwerberin ausschließlich eine Unterbringung von Kleinpferden vorgesehen ist. Des Weiteren vertritt das Amt für Landwirtschaft und Forsten im derartigen Sachverhalt die Meinung, dass der Flächenbedarf 70 % dessen, was für ein Großpferd als erforderlich anzusehen ist (0,35 ha Fläche, davon 0,15 ha Hof nahe Koppelfläche).“

Die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens bzgl. des erbrachten Flächennachweises (Futtergrundlage und hofnahe Koppelflächen) sind somit im vorliegenden Sachverhalt vorhanden. Die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses als privilegiertes Vorhaben ist daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig.

Hinsichtlich der gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks im Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, verweist die Verwaltung auf die Argumentation zum vorangegangenen Tagesordnungspunkt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid auf dem Grundstück Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.

Die vom Antragsteller vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind alle Voraussetzungen vorhanden, damit das geplante Betriebsleiterwohnhaus i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden kann.

2.        Hinsichtlich der nun gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens der Gemeinde Poing auf folgendes hingewiesen:
       Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid auf dem Grundstück Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.

Die vom Antragsteller vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind alle Voraussetzungen vorhanden, damit das geplante Betriebsleiterwohnhaus i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden kann.

2.        Hinsichtlich der nun gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens der Gemeinde Poing auf folgendes hingewiesen:
       Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einverne hmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid auf dem Grundstück Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.
Die vom Antragsteller vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind alle Voraussetzungen vorhanden, damit das geplante Betriebsleiterwohnhaus i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden kann.
2. Hinsichtlich der nun gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens der Gemeinde Poing auf folgendes hingewiesen:
Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Datenstand vom 23.05.2017 09:41 Uhr