Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51.6 für die "Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)"; Vorstellung der Planungsvarianten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2021 ö beratend 5
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2022 ö beratend 3.1
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Vorstellung der Planungsvarianten erfolgte vorberatend in der BUA-Sitzung am 09.03.2021.

Hierzu wird auf die Beschlussvorlage verwiesen.

Ergebnis der Beratung:
Beide Varianten wurden vom Bau- und Umweltausschuss für die Weiterplanung empfohlen (Tendenz zu Variante 2). Der Lärmschutz für die südlich liegende Bebauung ist bei Variante 1 besser.

In der weiteren Planung sollen mehr oberirdische Fahrradständer vorgesehen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 23, Teilgebiet Neufarner Straße, wirksam seit 08.11.1978, ist im östlichen Bereich mit dem bestehenden Baurecht zu übernehmen.

Zur Sicherung des Radwegs an der Plieninger Straße (Westseite) soll dieser im Bebauungsplan – ggfs. unter Erweiterung des Geltungsbereiches – festgesetzt werden.

Es sollen vorab Gespräche – anhand der 2 Varianten - mit den Eigentümern südlich der Bahnhofstraße sowie der Telekom geführt werden.

Beschlussvorschlag

Der Bebauungsplanentwurf wird auf Grundlage der Varianten 1 und 2 erstellt.
Die Verwaltung wird beauftragt,
  • für den Bebauungsplanentwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
  • Auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes mit 2 Varianten den Antrag auf Freistellung gemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu stellen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
x        ja, negativ, da sich Baumaßnahmen immer negativ auswirken (Versiegelung usw.)
       nein

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       Ja, Bebauungsplan wird nicht aufgestellt.

Beschluss

Der Bebauungsplanentwurf wird auf Grundlage der Varianten 1 und 2 erstellt.
Die Verwaltung wird beauftragt,
  • für den Bebauungsplanentwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
  • Auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes mit 2 Varianten den Antrag auf Freistellung gemäß § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.04.2023 10:18 Uhr