Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51.6 für die "Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Beschluss zur Aufteilung des Bebauungsplanes in 2 Teilbereiche Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.03.2021 ö beratend 5
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.03.2021 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2022 ö beratend 3.1
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.10.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

21.03.2019
GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss
21.03.2019
GR (TOP 3)
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre
09.03.2021
BUA (TOP 6)
Verlängerung der Veränderungssperre
08.09.2020
BUA (TOP 3)
Vorstellung der Planungsvarianten
09.03.2021
BUA (TOP 4)
Vorstellung der Planungsvarianten (überarbeitet)
25.03.2021
GR (TOP 3)
Vorstellung der Planungsvarianten (überarbeitet)
29.07.2021
GR (TOP 2)
Festlegung der Verfahrensart § 13 a BauGB,
Vorstellung der Verfahrensunterlagen
09.09.2021 mit
11.10.2021

Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1.   Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 04.10.2021
2.   Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 06.10.2021
3.   Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV), Schreiben vom 06.09.2021
4.   Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.09.2021
5.   Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 23.09.2021
6.   Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Schreiben vom 11.10.2021
7.   Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 07.10.2021
8.   Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 17.08.2021
9.   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 14.09.2021
10. gkU VE München-Ost, Schreiben vom 07.09.2021
11. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.10.2021
12. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 03.09.2021
13. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 24.11.2021
14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg-Erding, Schreiben v. 28.09.2021
15. Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 10.10.2021


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 19.08.2021
2. PI Poing, Verkehr, Schreiben vom 20.08.2021
3. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 03.09.2021
4. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 21.09.2021
5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 27.09.2021
6. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 30.09.2021
7. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 12.10.2021


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
EBERwerk GmbH & Co. KG
Gemeinde Anzing
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Regionaler Planungsverband
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Bayernets GmbH
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH, Best Mobile (TBM)


Aufteilungsbeschluss in 2 Teilbereiche:
Nachdem sich die Freistellung für die Bahnflächen derzeit nicht erreichen lässt bzw. keine Freistellung durch DB Station & Service erfolgen wird, wurde der Antrag durch die Gemeinde Poing am 01.06.2022 zurückgezogen. 

Der Gemeinderat wurde hierüber in seiner Sitzung am 02.06.2022 informiert.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Bebauungsplanentwurf in 2 Teilbereiche aufzuteilen – die Bahnflächen, Fl.Nrn. 684/3, 684/4, 684/13 und 684/67 Teilfl. werden aus dem Bebauungsplanumgriff genommen. Hierfür erfolgt derzeit kein weiteres Verfahren.

Die nachfolgende Beschlussfassung erfolgt dementsprechend nur für die im Geltungsbereich verbleibenden Bereiche:

- Südlich der Bahnhofstraße, zwischen Neufarner Straße und Römerstraße: Fl.Nrn. 378, 378/2, 378/3, 378/4, 378/5, 378/7, 378/9, 378/10, 378/11, 379/2, 380/2, 380/4, 684/22, 684/23

- Bahnhofstraße: Fl.Nrn. 684/8

- Nördlich der Bahnhofstraße, westlich der Neufarner Straße: Fl.Nrn. 684/52, 684/26, 684/14

Einleitend werden auf Antrag von Gemeinderat Franz Langlechner die Grundstücke Fl.-Nrn. 684/14 (Plieninger Straße 3) sowie 684/26 (Bahnhofstraße 2) und die Fl.-Nr. 684/25 (Stichstraße) ebenfalls aus dem Geltungsbereich gestrichen, um sich für eine spätere (evtl. mögliche) Überplanung der Bahnflächen nichts zu verbauen.

Damit entfällt der Bereich nördlich der Bahnhofstraße vollständig aus dem weiterzuverfolgenden Teilbereich; es verbleiben nur die Grundstücke südlich der Bahnhofstraße im Bebauungsplan.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 04.10.2021
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ das o.g. Verfahren beschlossen.

Mit der Bauleitplanung ist folgendes beabsichtigt:

Mit der Fertigstellung der Bahnunterführung entsteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die Flächen des ehemaligen Parkplatzes südlich der Bahnlinie sowie umliegende Flächen dauerhaft umzunutzen und neu zu ordnen. Der Gemeinderat Poing hat daher in seiner Sitzung am 21.03.2019 beschlossen, den Bebauungsplan „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ aufzustellen, um die bauliche Entwicklung des Bahnhofbereiches nachhaltig unter Berücksichtigung zukunftsfähiger Nutzungen zu steuern.

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher und rechtlicher Sicht
Die Gesamtgrundfläche überschreitet derzeit eine Größe von 20.000 qm. Es sind keine Flächenangaben je Konzeptvariante in den Planungen vorhanden. Ein Verfahren mit der dargestellten Fläche in den Varianten ist ohne fundierte Begründung und einer Grundflächenberechnung gem. § 13 a Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 BauGB im § 13a-Verfahren nicht möglich. Wir bitten darum, für den nächsten Verfahrensschritt eine Grundflächenberechnung in die Planunterlagen einzubringen,

Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher und rechtlicher Sicht nicht geäußert.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Da die Bahnflächen derzeit nicht freigestellt sind, wird der Bebauungsplan geteilt und in einem ersten Schritt nur die verfügbaren Flächen südlich und nördlich (Fl.Nrn. 684/14 und 684/26 der Bahnhofstraße entwickelt. Die Fläche des Umgriffs südlich der Bahnhofstraße hat eine Größe von knapp 1,5 ha und befindet sich damit generell unter den 20.000 qm, so dass der Bebauungsplan im §13a-Verfahren möglich ist.
Da der Bebauungsplan nördlich der Bahnhofstraße nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang dazu entwickelt werden wird, kann auf eine Gesamtbetrachtung der Flächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO verzichtet werden.
Sollte sich der Umgriff zugunsten einer größeren Fläche nochmals ändern, wird eine GR-Berechnung angelegt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund des im Planungsverlauf geänderten (verkleinerten) Geltungsbereichs ist die Durchführung des Verfahrens gem. § 13 a BauGB möglich und eine detaillierte Grundflächenberechnung wird nicht angelegt.

Eine Änderung der Planung ist nicht nötig.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Beurteilung
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
  • Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die
im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

  • Nach derzeitigem Planungsstand keine Einwendungen

    Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

    Der Lärmeintrag der Bahnlinie erstreckt sich auf das gesamte überplante Areal mit nach Süden fallender Tendenz. Auf der Nordseite der ersten Häuserreihe südlich der Bahnhofstraße ergeben sich laut Umgebungslärmkarte des Eisenbahnbundesamtes teilweise noch Werte nachts von ca. 60 bis 63 dB(A).

    Konzeptvariante 1 sieht südlich der Bahnhofstraße als Bebauung einen Art Riegel vor, der aus einem hohen Mittelteil und zwei niedrigeren Flanken besteht. Dadurch kann sich südlich des Gebäudekomplexes eine verkehrslärmberuhigte Zone bilden. Die nördlich (nördlich der Bahnhofstraße) vorgelagerten Gebäude sind westlich der Unterführung allesamt geschlossen zusammengebaut, d.h. das historische Bahnhofsgebäude ist integriert, so dass der südliche Bereich von der Schirmwirkung der Häuser profitiert. Östlich der Unterführung bildet die längs der Bahnlinie ausgerichtete Kubatur des Parkhauses ein relativ großes Schallhindernis. Auch hier wirkt sich sowohl die Länge als auch die Tiefe des Gebäudes positiv auf die Lärmsituation südlich des Gebäudes aus. Das östlich davon geplante L-förmige Gebäude mit dem Café ist so ausgerichtet, dass die offene Seite bahnabgewandt und damit lärmberuhigt situiert ist.

    Konzeptvariante 2 sieht südlich der Bahnhofstraße drei Einzelgebäude vor, die insbesondere im Mittelteil niedriger (als in Variante 1) ausgebildet sind (niedrige Gebäude profitieren geringfügig von der Bodendämpfung), dafür aber Schalleinfallkorridore schaffen. Nördlich der Bahnhofstraße wird insbesondere östlich der Unterführung der Verkehrsführung mehr Raum gegeben, was zu mehr Freiflächen und dadurch zu weniger Schallminderung durch abschirmende Gebäude führt. Das östlich nebenan geplante Gebäude mit dem Café ist schalltechnisch ungünstig angeordnet, da an der Bahn zugewandten offenen Seite Schall einfallen und möglicherweise innerhalb des „Innenhofes“ ungünstig reflektiert werden kann.

    Beurteilung:
    Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist Variante 1 zu bevorzugen, da die überwiegend geschlossene Bauweise ein großes Potential an lärmmindernder Abschirmung bietet.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Grundsätzlich ermöglicht der Bebauungsplan mit seinen Geltungsbereichen die Umsetzung der schallschutztechnisch günstigen Bebauung südlich der Bahnhofstraße. Aufgrund des neuen Geltungsbereichs und des begrenzten Zugriffs auf die Flurstücke nördlich der Bahnhofstraße ist unter den gegebenen Rahmenbedingungen lediglich ein L-förmiger Bauraum, der zur Bahnlinie hin offen ist, möglich. Die schallschützende Bebauung südlich der Bahnlinie ist nicht mehr Teil dieses Bebauungsplanes und kann deshalb auch nicht berücksichtigt werden.

Das Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung muss entsprechend ergänzt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nördliche, schallabhaltende Bebauung nicht zeitgleich mit dem Teil südlich der Bahnhofsstraße fertiggestellt werden kann, müssen entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden, die gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse südlich der Bahnhofsstraße ermöglichen. 

Hier müsste die schalltechnische Berechnung entsprechend ergänzt / überarbeitet werden: dazu ist es notwendig die Berechnungen ohne Schallschutzbebauung darzustellen. Als Lärmquelle muss sowohl die Bahn, mit dem potentiellen 4-spurigen Ausbau und Taktverstärkung durch 2. Stammstrecke, als auch der Bus-/Kfz-Verkehr, inklusive Taktverstärkung einbezogen werden. Entsprechende Stellungnahmen der DB Bahn und des MVV werden an den Gutachter als Grundlage weitergeleitet. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis gegeben.
Die Ausarbeitung der schalltechnischen Untersuchung unter den jetzigen Gegebenheiten wird in Auftrag gegeben und nach Fertigstellung in den Bebauungsplan eingearbeitet.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


2. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 06.10.2021
Den Unterlagen ist keine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrsmengen, Zusammensetzung und Verkehrsführung zu entnehmen. Die Gemeinde Vaterstetten fordert deshalb ein Verkehrsgutachten (Plan-, Null- und Prognose-2035-Fall), welches Aussagen zur Kreuzung Gruber Straße / EBE 17 und Anschlussstelle Parsdorf (A 94) sowie zu den voraussichtlichen Verkehrsbelastungen für den Ortsteil Neufarn – insbesondere am Knoten Poinger Straße / Münchener Straße – trifft.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Da es im Planungsgebiet lediglich zu einer geringen Baurechtsmehrung kommt, ist nicht davon auszugehen, dass es zu mehr als geringfügigen Erhöhungen der Verkehrszahlen kommen wird. Da sich der P+R-Platz nicht im Geltungsbereich befindet, ist dieser auch verkehrstechnisch separat zu betrachten. Die Notwendigkeit eines spezifischen Verkehrsgutachtens wird deshalb nicht als erforderlich angesehen.
Generell kann dennoch folgender Hinweis gegeben werden:

Für die Bürger des Vaterstettner Ortsteils Neufarn stellt der S-Bahn-Anschluss in Poing die Verbindung nach München dar. Entsprechend wird die P+R-Anlage von den Bürgern Neufarns angefahren, was voraussichtlich zu einer verkehrlichen Mehrbelastung in Poing führen wird.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung oder die Beauftragung eines Verkehrsgutachtens wird angesichts der o.g. Umstände nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


3. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV), Schreiben vom 06.09.2021
Vielen Dank für die Information hinsichtlich der Planungsvarianten des Umbaus südlich des Poinger S-Bahnhofes!

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Busverkehrs festzustellen, dass derzeit bereits bis zu 4 Busse gleichzeitig die Wendeschleife im Süden des Bahnhofes anfahren (Linien 461, 462, 465 und 466). Hinzu kommen Standzeiten, die die Busse derzeit auf der Fläche beim Wertstoffhof hinter dem Bahnhofshäuschen verbringen. Im Zuge der Einführung der neuen MVV-Regionalbuslinie 459 wird die Linie 461 zwar nördlich der Bahn halten und die Linie 466 Poing nicht mehr anfahren, allerdings ist aufgrund der Taktung der Linie 459 sowie dem Verkehr in zwei Fahrtrichtungen (Ri. Messestadt sowie Ri. Hohenlinden) weiterhin davon auszugehen, dass auch kurzfristig Platzbedarf für mindestens 4 Busse besteht, die zeitgleich die Haltestelle anfahren. Dies sollte Orientierung für die absolute Mindestgröße der Haltestelleninfrastruktur sein. Punktuelle Verdichtungen auf einzelnen Linien in der Hauptverkehrszeit sind in den kommenden Jahren allerdings zu erwarten (z.B. auf der Linie 465), sodass baulicherseits Vorkehrungen getroffen werden sollten, Platzbedarf für weitere Busse vorzuhalten, auch unter Berücksichtigung von Standzeiten der Busse. Der Ansatz der Planungsvariante 2 mit 6 Standplätzen scheint daher eine zukunftssichere Lösung zu sein. Wenn darüber hinaus noch 2 Stellplätze für Busse geschaffen werden könnten, wo diese gegebenenfalls auch längere Pausenzeiten verbringen könnten ohne Zufahrtswege einzuschränken, wäre auch die Problematik der Standzeiten der Busse zukunftssicher gelöst. Diese müssen sich nicht im Bereich der Haltestellen befinden, sondern könnten auch in räumlicher Nähe bspw. entlang der Bahnhofstraße angeordnet sein.

Ein wichtiger zusätzlicher Aspekt, weshalb perspektivisch ebenfalls mit mehr Busverkehr zu rechnen ist, ist die Eröffnung der zweiten Stammstrecke. Da sich der S-Bahn-Verkehr in Poing dann von einem 20- auf einen 15-Minuten-Takt verdichtet, ist auch davon auszugehen, dass die Busse auf diesen 15-Minuten-Takt ausgerichtet werden und damit häufiger verkehren.

Die an die derzeitige Gestaltung der Buswendeschleife angelehnte Konzeptvariante 1 erachte ich vom Platzbedarf her als problematisch. Der Zeichnung entnehme ich, dass die Haltestelle zeitgleich von 3 Bussen angefahren werden kann. Dies stellt keine Erweiterung der Kapazitäten im Vergleich zum Status quo dar. Die derzeitige Wendeschleife kann im Höchstfall ebenfalls nur von 3 Bussen gleichzeitig angefahren werden, denn zumindest passen 3 der derzeit auf den PPA-Linien eingesetzten 10,5-m-Fahrzeuge hintereinander in die bestehende Wendeschleife. Zudem ist aufgrund der direkt hintereinander angeordneten Haltepositionen das Anfahren der Haltestelle mitunter nicht völlig parallel möglich, hier würde sich eine etwas versetzte Sägezahnanordnung besser anbieten. Hinsichtlich einer barrierefreien Gestaltung der Bushaltestelle ist die Möglichkeit eines parallelen Anfahrens des Bordsteins jedoch von großer Wichtigkeit, dies stellt schließlich auch derzeit aufgrund des gebogenen Bordsteins ein großes Problem für alle mobilitätseingeschränkten Fahrgäste dar. Vorteilhaft ist bei Variante 1 allerdings der kurze Weg zum Bahnsteig, der wie bisher minimiert ist.

Die Konzeptvariante 2 ist mit 6 Haltepositionen sicherlich die zukunftssicherere Variante und ist daher aus meiner Sicht die präferierte Variante. Der Ausschluss des MIV im Haltestellenbereich aufgrund der Schrankenregelung ist zu begrüßen und verhindert ein Blockieren der Haltepositionen durch den Hol- und Bringverkehr. Dies kommt der Fahrplanstabilität zugute und dient gleichzeitig der Verkehrssicherheit, da beim Überqueren der Fahrbahn z.B. um zum Parkhaus zu gelangen die Fußgänger nur auf den Busverkehr zu achten haben. Gut gelöst ist die versetzte Anordnung der Bushaltestellen, die ein paralleles Anfahren des Bordsteins ermöglicht und eine Voraussetzung für eine barrierefreie Bedienung darstellt.
Bei der Planungsskizze habe ich allerdings noch zwei Anmerkungen anzubringen: Der Ausstieg aus dem Bus erfolgt für Fahrgäste stets an der rechten Seite. Ein Halt am linken Fahrbahnrand führt zwangsläufig dazu, dass die Fahrgäste auf der Fahrbahn aussteigen, was einerseits eine Gefährdung für die Fahrgäste darstellt und andererseits damit keine barrierefreie Haltestellengestaltung möglich ist. Sollten die 4 eingezeichneten Busse die entgegengesetzt halten aufgrund verschiedener Fahrtrichtungen die Wendeschleife im Uhrzeigersinn befahren, so bitte ich zu beachten, dass die Durchfahrtsbreite an allen Stellen so beschaffen sein sollte, dass sich zwei Busse begegnen können und gleichzeitig parkende Busse kein Problem darstellen, also durchgängig drei Fahrspuren vorzusehen sind. Dies ist in der Zeichnung im oberen Bereich vermutlich nicht der Fall und würde in der Praxis schwierig umzusetzen sein. Daher wäre es vorzuziehen, nur eine Fahrtrichtung zu ermöglichen um Begegnungsverkehr Bus-Bus auszuschließen, und die Haltestelleninfrastruktur darauf auszurichten. Hier würde sich die Fahrtrichtung entgegen des Uhrzeigersinns anbieten, da die Fahrgäste dann auf dem Weg zum Bahnsteig keine Straße mehr queren müssen und die Busse die Wendeschleife außen befahren und damit von größeren Kurvenradien profitieren. Wünschenswert wäre es bei Variante 2 die Möglichkeit eines möglichst kurzen Fußwegs zu schaffen, um den Bahnsteig zu erreichen. Da in der Praxis mehrere Busse gleichzeitig an der Haltestelle halten sollte sich der Fußweg nicht nur an der Position des ersten Busses orientieren, sondern auch von den anderen Standpositionen möglichst kurze Wege ermöglichen. Wenn der Fußweg wie mit den lila gepunkteten Linien eingezeichnet, erst rund 20 Meter vom Bahnsteig weg führt, erachte ich diese Fußwegführung nicht als ideal. Gerade bei knappen Anschlüssen oder Verspätungen der S-Bahn wird es ansonsten bei den Fahrgästen zu Verdruss führen, wenn längere Wege nötig sind, um den Bus zu erreichen und gegebenenfalls der abfahrende Bus zwar noch gesehen wird, aber aufgrund des langen Weges nicht mehr erreicht werden kann. Auch für mobilitätseingeschränkte Personen ist jeder zusätzliche Meter Wegstrecke nach Möglichkeit zu vermeiden.

Ein Punkt den ich in den Planungen noch zu beachten bitte, ist die Schaffung von Toiletteninfrastruktur für das Fahrpersonal. Ideal ist eine räumlich nahegelegene, abschließbare Toilettenanlage, die sich z.B. im Gebäude des angrenzenden Parkhauses befindet. 

Gerne können wir uns zu den Belangen des ÖPNV in der Gestaltung des Planungsbereiches auch persönlich austauschen, bzw. dies im Rahmen eines der nächsten Gespräche berücksichtigen, wie etwa am 27.10. beim Haltestellentermin.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Flächen der Bahn sind noch nicht freigestellt und werden deshalb nicht Teil des Bebauungsplans. Derzeit sind die Anmerkungen also nicht umsetzbar. Bei einer Aufstellung eines Bebauungsplans für den entsprechenden Bereich erfolgt eine separate Beteiligung, in welcher die angeführten Aspekte dann erneut einzubringen und folglich abzuwägen sind. Die nachvollziehbaren Anmerkungen können dann vom Planfertiger in Abstimmung mit dem Verkehrsplaner soweit umsetzbar in die Vorzugsvariante integriert und in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung wird angesichts der o.g. Umstände nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.09.2021
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

Planung 
Die Gemeinde Poing beabsichtigt für zwei Varianten eines städtebaulichen Konzeptes einen Bebauungsplan aufzustellen. Ziel der Planungen sind die Umnutzung und Neuordnung der Flächen eines ehemaligen Parkplatzes und umliegender Flächen nach der Fertigstellung der Bahnunterführung. Konkret sollen neue Wohn-und Gewerbebauten sowie eine geordnete Haltestellenstruktur für den öffentlichen Busverkehr einschließlich einer P&R-Anlage sowie Fahrradabstellplätzen geschaffen werden. Das Planungsgebiet (Größe ca. 2,7 ha) befindet sich südlich der Bahnlinie München-Mühldorf im Bereich der Bahnhofstraße und westlich der Neufarner Straße.

Die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde sind die Flächen u.a. als Gemeinbedarfsfläche, Grünfläche sowie gemischte Baufläche dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.1 (G) sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. 
Gemäß LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. 
Gemäß LEP 5.3.2 (Z) hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 2.3 ist in zentralen Orten, an Schienenhaltepunkten und in den Hauptsiedlungsbereichen eine verstärkte Siedlungsentwicklung zulässig. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 3.2 ist die Nutzung bestehender Flächenpotentiale für eine stärkere Siedlungsentwicklung vorrangig auf zu Fuß oder mit dem Rad erreichbare Haltepunkte des Schienenpersonennahverkehrs, bei angemessen verdichteter Bebauung, zu konzentrieren.

Landesplanerische Bewertung und Ergebnis 
Die bauliche Entwicklung des Bahnhofsbereiches ist aus landesplanerischer Sicht vor dem Hintergrund einer „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ zu begrüßen. Eine abschließende landesplanerische Bewertung können wir jedoch erst bei Vorliegen konkreter Unterlagen (Bebauungsplan und Begründung) vornehmen.

Hinweis 

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Aufgrund der nicht erfolgten Freistellung der Flächen der Bahn ist das Planungsgebiet und der Geltungsbereich um ebendiese Flächen reduziert worden. Zum Liegen kommen werden im Geltungsbereich ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet mit jeweils geringfügiger Baurechtsmehrung im Vergleich zum Bestand. Hier soll also eine maßvolle Nachverdichtung in der unmittelbaren Nähe zu einem Schienenhaltepunkt und innerhalb des bebauten Siedlungskörpers stattfinden, was den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Einzelhandelsgroßprojekte sind angesichts der aktuellen Planung nichtmehr vorgesehen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


5. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 23.09.2021
Ihr Schreiben ist am 16.08.2021 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Ausgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der o.g. Bauleitplanung aufgrund der Lage zur Bahnlinie Nr. 5600 München-Ost – Simbach berührt.

Es wurde beim Eisenbahn-Bundesamt bereits ein Antrag auf Freistellung (Az. 651pf/007-2021#034) gestellt. Es betrifft Flurstücke (Nr. 684/3, 684/13, 684/5, 684/67 Teilfläche), die sich innerhalb des Umgriffs des Bebauungsplanes befinden.

Nach § 23 Abs. 1 AEG stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

Bislang ist für die Flurstücke noch keine Entscheidung getroffen worden und das Verfahren noch anhängig.

Eine Überplanung der Flächen ist erst zulässig, wenn die eisenbahnrechtliche Freistellung (Entwidmung) der Flächen nach § 23 AEG erfolgt ist. Soweit die Flächen unter Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahnrechts verbleiben, sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes nur zulässig, sofern sie mit dem Fachplanungsvorbehalt vereinbar sind, keine bauliche Änderung einer Bahnanlage nach § 18 AEG zum Gegenstand haben oder sie der inhaltlichen Zweckbestimmung als Bahnanlage nicht entgegenstehen.

Bis zur abschließenden Klärung kann dem Vorhaben seitens des Eisenbahn-Bundesamtes daher nicht zugestimmt werden.

Weitere nachfolgende Hinweise bitte ich ebenfalls zu berücksichtigen:
Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen im Bebauungsplan der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsfläche zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.

Bepflanzungen im Bereich der Bahnstrecke sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann.
Die geplanten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes verhindert oder erschwert werden.
Im Rahmen notwendiger baulicher Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Im Hinblick auf die Immissionen aus Schienenlärm wird darauf hingewiesen, dass die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung hinzunehmen sind. Soweit erforderlich, sind hier entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall und Erschütterung im Rahmen des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.

Bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen ist zu beachten, dass sie Bahnstrecke 5600 mit Oberleitung versehen ist. Durch die Nähe zur Oberleitung elektrifizierter Bahnstrecken können ggf. störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muenchen@deutschebahn.com) am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer Gesamtstellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.

Bitte übersenden Sie mir für meine weitere Prüfung die aktuelle Stellungnahme der DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Antrag auf Freistellung der Bahnflächen nach § 23 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) wurde seitens der Gemeinde Poing mit Schreiben vom 01.06.2022 zurückgezogen, da keine Freistellung der Bahnflächen seitens der DB AG in Aussicht gestellt wurde.

Die betroffenen Flächen der Bahn befinden sich nicht mehr im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, somit ist keine weitere Berücksichtigung der Stellungnahme erforderlich.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


6. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Schreiben vom 11.10.2021
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o. a. Verfahren:

Der Aufstellung des Bebauungsplans kann nicht zugestimmt werden, da der Bebauungsplan auf DB-Netz Grund geplant wurde. 
Im Flächenumgriff des Bebauungsplanes sind Flächen der DB Station und Service GmbH integriert. Bei den überplanten Flächen handelt es sich um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem Genehmigungsvorbehalt des EBA (§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Die kommunale Überplanung durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ ist mit der Zweckbestimmung der Fläche, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht vereinbar und daher bis zu einer Freistellung der Fläche von Bahnbetriebszwecken durch das EBA nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az. 4 C 48.86).

Des Weiteren hat der Freistaat den 4-gleisigen Ausbau der Strecke von München Ost nach Markt Schwaben beauftragt. Die betriebliche Aufgabenstellung wird derzeit erstellt. Auf welcher Seite die neuen 2 Gleise gebaut werden oder ob beidseitig 1 neues Gleis kommt, ist noch nicht beplant. Für die Realisierung der 4-Gleisigkeit ist von einem Grunderwerb auszugehen. Diese Optionen müssen definitiv erhalten bleiben 
Die Fläche ist aus dem Umgriff des Bebauungsplanes herauszunehmen und der Vorgang ist uns erneut zur Prüfung vorzulegen.

Des Weiteren gelten folgende allgemeine Hinweise: 
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München.

Immobilienspezifische Belange 
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind.

Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. 
Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Bau-maßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden.

Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen. 
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Infrastrukturelle Belange 
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirk-same Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifels-frei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Hinweise für Bauten nahe der Bahn 
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis: 
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden. 
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Über-schwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Liegenschaftsmanagement (I.NF-S-D), Herr *************, 80634 München, Tel.: ********************, E-Mail: ***************@deutschebahn.com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. 
Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig –ca. 6 Wochen vor Baubeginn- eine entsprechende Anfrage an die o.g. Adresse der DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen. 
Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. 
Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Schlussbemerkungen 
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/Bauherr.

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau *******, zu wenden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, bei der Fortführung der Planungen geprüft und ggfs. in die Satzung oder Hinweise des Bebauungsplanes, unter Berücksichtigung aller Belange, übernommen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


7. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 07.10.2021
Das Plangebiet südlich der Bahnlinie München-Mühldorf hat eine Größe von ca. 2,7 ha. Es befindet sich nördlich und südlich der Bahnhofstraße. Im Osten wird das Plangebiet durch die Plieninger Straße bzw. Neufarner Straße begrenzt.

Nach der Fertigstellung der Bahnunterführung wurde ein städtebauliches Konzept für den Bereich südlich der Bahn mit derzeit zwei Varianten entwickelt. Die beiden Planungsvarianten sehen jeweils ein Mischgebiet mit Wohn-, Gewerbe- und Parknutzungen vor und können auch untereinander kombiniert werden. In beiden Konzepten wird der Bestand auch teilweise erhalten, so z.B. der alte Bahnhof im Westen oder das Mahnmal nördlich der Bahnhofstraße mit dem alten Baumbestand.
In einem Lageplan „Qualitäten/Potenziale als Grundlage für Planungsziele“ werden die möglichen Nutzungen dargestellt.
Ein Satzungsentwurf lag den Unterlagen bisher nicht bei. Festsetzungen und Hinweise gibt es dementsprechend offensichtlich noch nicht. Im Flyer wird darauf hingewiesen, dass die Grünflächen des ehemaligen Bahnweihers und die Fläche des ruhenden Verkehrs „erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ sind.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zur bisherigen Planung wie folgt Stellung:

Hohe Grundwasserstände:
Das Plangebiet liegt im Bereich von Niederterrassenschottern der Münchner Schotterebene.
Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung. Der Flurabstand dürfte bei mittleren Grundwasserverhältnissen bei etwa 4 m unter Gelände liegen und die Fließgeschwindigkeit etwa 0,3 % betragen.
Das Plangebiet liegt rd. 650 m nördlich unseres amtlichen Grundwasserpegels Poing D 83:
https://www.gkd.bayern.de/de/grundwasser/oberesstockwerk/kelheim/poing-d-83-16268
Der Pegel wird seit 1988 beobachtet. Der dort seitdem höchste gemessene Grundwasserspiegel (HHW) im Jahr 2002 lag bei 513,23 müNN und damit knapp 2 m über dem Mittelwert.

Wir weisen darauf hin, dass das Grundwasser im Plangebiet im Extremfall auch bis etwa 2-3 m unter Gelände steigen kann. Mit hohen Grundwasserständen muss also gerechnet werden.
Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

Altlasten:
Sowohl der südliche Teil nördlich der Bahnhofstraße als auch die Bahnunterführung befinden sich im Bereich einer bestehenden Altlast, ABuDIS-Nr. 175 00 056 (Alter Bahnweiher), sodass wir mit Schreiben vom 23.02.2016 an das Landratsamt und vom 24.08.2016 im Rahmen der Planfeststellung an die Regierung bereits auf diesen Umstand hingewiesen und entsprechende Forderungen für die Bahnunterführung gestellt hatten. Insbesondere forderten wir auch aus bodenschutzrechtlicher Sicht nach Abschluss der Bauphase:

„In einem Bericht sind die durchgeführten Tätigkeiten zusammenzufassen sowie eine Gefährdungsabschätzung in Hinblick auf eine Grundwassergefährdung durchzuführen. Danach kann geprüft werden, ob die betroffene Fläche als gesichert aus dem Bayerischen Altlastenkataster entlassen werden kann“.

Bislang liegt uns kein entsprechender Bericht vor, sodass eine differenziertere Betrachtung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich ist und unsere Forderungen von 2016 im Wesentlichen auch für das vorliegende Plangebiet gelten. Der ausstehende Bericht zur Bahnunterführung ist unverzüglich dem Landratsamt Ebersberg und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vorzulegen.

Für den Bebauungsplan „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ fordert das Wasserwirtschaftsamt:

aus bodenschutzrechtlicher Sicht für die Bauphase:
  • Bauarbeiten sind durch ein fachlich geeignetes Ing. Büro oder einen Gutachter zu begleiten. Sollten sich während der Arbeiten Hinweise auf eine Grundwassergefährdung ergeben, sind die Arbeiten einzustellen und das zuständige Landratsamt in Ebersberg zu benachrichtigen.
  • Vor und während der Bauphase sind aus den insgesamt vier bestehenden Grundwassermessstellen auf dem Flurstück 684/13 und auf dem Flurstück 684/21 Grundwasserproben zu entnehmen. Ein entsprechendes Untersuchungskonzept ist vorzulegen, das einvernehmlich mit uns abzustimmen ist

aus bodenschutzrechtlicher Sicht nach Abschluss der Bauphase:
  • Die durchgeführten Tätigkeiten sind in einem Bericht abschließend zusammenzufassen sowie eine Gefährdungsabschätzung in Hinblick auf eine Grundwassergefährdung durchzuführen. Die Unterlagen sind dem Landratsamt Ebersberg und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim unaufgefordert vorzulegen. Danach kann geprüft werden, ob die betroffene Fläche als gesichert aus dem Bayerischen Altlastenkataster entlassen werden kann.

aus wasserrechtlicher Sicht für den Fall einer Bauwasserhaltung:
  • Im Falle einer offenen wie geschlossenen Bauwasserhaltung sind mit Beginn der Absenkung Grundwasserproben zu entnehmen und zunächst auf die Parametergruppen Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Naphthaline, Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), Leichtflüchtige Aromatische Kohlenwasserstoffe (BTXE) sowie Leichtflüchtige Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) zu untersuchen.
  • Unbenommen der örtlichen Satzung muss das entnommene Grundwasser folgende Einleiterwerte in die Schmutzwasserkanalisation einhalten:

PAK                          2 μg/l
Naphthaline            20 μg/l
MKW                  2000 μg/l
BTXE                      50 μg/l
LHKW                     50 μg/l

Sollten diese Werte nicht eingehalten werden können, ist eine entsprechende Abreinigung erforderlich. Diesbezüglich ist dann eine Planung durch ein geeignetes Ing. Büro oder einen Gutachter vorzulegen, die einvernehmlich abgestimmt wird.

  • Im Falle einer Wiedereinspeisung in das Grundwasser sind folgende Einleiterwerte einzuhalten:

    PAK                 0,2 μg/l
    Naphthaline          2 μg/l
    MKW                200 μg/l
    BTXE                  20 μg/l
    LHKW                 10 μg/l

Im Hinblick auf die Versickerung gesammelten Niederschlagswassers:
  • Gesammeltes Niederschlagswasser darf nur im Bereich natürlich anstehender Lockersedimente versickert werden. Dabei ist ein Sicherheitsabstand von Verfüllbereichen einzuhalten, der 45 ° ab Verfüllniveau beträgt. Alternativ kann die Versickerungseinrichtung gegen das umgebende Verfüllmaterial abgedichtet werden. Planungen diesbezüglich sind wasserrechtlich zu beantragen und fachlich mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.

Unbenommen abfallrechtlicher Regelungen empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt:
  • Aushubmaßnahmen sind durch ein fachlich geeignetes Gutachterbüro zu begleiten. Aushub ist zu separieren und schadlos gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten.

  • Ein Entsorgungskonzept sollte vorab erstellt werden, das Bereiche der Zwischenlagerung für eine Deklaration vorsieht. Für den Fall einer Lagerung vor Ort ist der Aushub auf einer gesicherten Fläche zu lagern, die arbeitstäglich abzudecken ist.

Weiter empfiehlt das Wasserwirtschaftsamt wegen der Arbeiten in kontaminierten Bereichen
das Gewerbeaufsichtsamt mit einzubeziehen

Niederschlagswasserbeseitigung
Unverschmutztes Niederschlagswasser ist zu versickern. Dabei ist als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht anzustreben.

Wir raten der Gemeinde, bereits mit der Aufstellung des Bebauungsplans ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung erstellen zu lassen. Angesichts der Lage im Bereich einer bestehenden Altlast (s.o.) und der Verdichtung und Neuversiegelung des Geländes raten wir dazu, die für eine sichere und den Vorschriften entsprechende Ableitung des Niederschlagswassers notwendigen Flächen mit dem Konzept rechtzeitig zu ermitteln und zu sichern. Wir weisen auf die Möglichkeit hin, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen (§ 9 (1) Nr. 14
BauGB).

Wir weisen aber auch darauf hin, dass bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) die Versickerung in Verbindung mit den "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) genehmigungsfrei ist. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist für die Niederschlagswassereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim Landratsamt zu beantragen.

Wassersensible Siedlungsentwicklung
Insbesondere bei Neuplanungen mit einer Zunahme an versiegelten Flächen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (z.B. Dach- oder Fassadenbegrünungen). Auch im Zusammenhang mit dem o.g. Niederschlagswasserbeseitigungskonzept empfehlen die Anwendung des Leitfadens "Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern - Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern". Der Leitfaden zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist.
Wir raten der Gemeinde, Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufzunehmen.
https://www.bestellen.bayern.de/application/eshop_app000001?SID=177161256&ACTIONxSESSxSHOWP
IC(BILDxKEY:'stmuv_wasser_018',BILDxCLASS:'Artikel',BILDxTYPE:'PDF')

Starkregenvorsorge / Objektschutz:
Wir raten der Gemeinde Poing, Festsetzungen zum Objektschutz aufzunehmen. Zum Schutz gegen hohe Grundwasserstände und zum Schutz vor Eindringen von oberflächlich abfließendem Niederschlagswasser infolge Starkregen schlagen wir folgende Festsetzungen vor:
  • Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen (weiße Wanne).
  • Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen ...). Wir empfehlen 25 cm über GOK.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir 25 cm.

Minimierung der Flächenversiegelung
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen.

Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wurden zwischenzeitlich die angeforderten Berichte übersandt.

Die sonstigen Hinweise des WWA Rosenheim zu Bodenschutz, Minimierung der Flächenversiegelung, Starkregenvorsorge / Objektschutz, Niederschlagswasserbeseitigung, Grundwasserstände, Wasserrecht – Bauwasserhaltung sowie wassersensibler Siedlungsentwicklung werden in den Bebauungsplan bei den Hinweisen bzw. in die Satzung übernommen.

Für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes werden verschiedene Klimaanpassungsmaßnahmen geprüft und in die zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen bzw. in die Hinweise, unter Berücksichtigung aller Belange, übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


8. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 17.08.2021
  • Erschlossen wird über die Gemeindestraße Bahnhofstraße (Abschnitt: 120 Station: 0,370), zur EBE 02, Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden. Die Einmündung zur EBE 02 ist bereits durch eine LSA geregelt.
  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 70 m) der Zufahrt zur EBE 02 und im Bereich der Sichtfelder des Radweges (>3 m x 30 m) (falls vorhanden) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. Art. 29 BayStrWG und i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).
  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
  • Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück, in eigene Entwässerung, einzuleiten.
  • Es darf keine Gefährdung auf Geh und Radweg sowie auf der Fahrbahn durch Dachlawinen entstehen.
  • Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 02 und ggf. Radweg (falls vorhanden) darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Bauvorhaben im Einwirkbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim werden wenn möglich, unter Berücksichtigung aller Belange, in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 14.09.2021
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im oben genannten Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: 
D-1-7836-0087 „Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters“.

Im Zentrum des überplanten Gebiets auf der Flurnummer 684/13 Gmkg. Poing liegt zwar eine moderne Kiesgrube, aber in den angrenzenden Gebieten ist damit zu rechnen, dass trotz der modernen Überbauung Befunde zu Tage treten. 
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Kontakt zuständiger Referent 
Fachliche Hinweise entnehmen Sie bitte auch unserer Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert. 
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3). 

Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden. 
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise: 
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie). 
Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung. Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) 

Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf, der Punkt 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: 
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern)

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Eine Umplanung des Vorhabens ist nicht möglich. Die geplanten Nutzungen sollen an diesem zentralen Punkt Poings zusammenlaufen und in Zukunft als Knotenpunkt für den ÖPNV aber auch für gewerbliche Nutzungen dienen. Die derzeit ungeordneten Flächen sollen neuen Nutzungen zugeführt und dadurch attraktive Freiräume bzw. gebaute Räume geschaffen werden, die Alt-Poing und die neuen Poinger Gemeindeteile miteinander verbindet. Dadurch soll Poing eine neue Ortsmitte erhalten und zusätzlich dem landschaftsplanerischen Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung Rechnung getragen werden.

Es erfolgt die nachrichtliche Aufnahme der genannten Bodendenkmäler in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan, die Aufführung in der Begründung sowie ein Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und die Kennzeichnung im zugehörigen Kartenmaterial im Hinblick auf Lage und Ausdehnung (PlanzV 90 14.3). 

Bei den Hinweisen zum Bebauungsplan wird folgendes aufgenommen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 

Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise im Bebauungsplan aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


10. gkU VE München-Ost, Schreiben vom 07.09.2021
Das Plangebiet ist durch Trinkwasserleitungen und Schmutzwasserkanäle erschlossen.

Folgende Punkte sind für die weitere Erschließung:

In der Bahnhofsstraße verläuft die Trinkwasserleitung in Privatgrund. VE|MO wird im Zuge der Neu-Planung der Bahnhofsstraße die Trinkwasserleitung in den öffentlichen Straßenbereich verlegen.
Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Schmutzwasser) bzw. muss zugunsten VE|MO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, im Grundbuch eingetragen werden (Trinkwasser). Falls Grundstücke später geteilt werden ist das VE|MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.
Sofern bestehende Gebäude abgerissen bzw. durch An- und Umbauten erweitert werden, sollten sich die Grundstückseigentümer vorher über die Lage vorhandener Anschlussleitungen und Grundstückentwässerungsanlagen informieren, um zum einen Beschädigung dieser zu vermeiden und zum anderen rechtzeitig festzustellen, ob Ihr Vorhaben mit vorhandenen Tiefbausparten kollidiert und wie dies ggf. gelöst werden kann.

Wenn vorhandene Grundstücksanschlüsse nicht mehr verwendet werden können und Neue und/oder zusätzliche Grundstücksanschlüsse erstellt werden müssen, sind sämtliche Kosten, auch die im öffentlichen Straßenbereich, vom Grundstückseigentümer zu tragen. Hierzu ist eine Vereinbarung mit VE|MO abzuschließen.
Abschließend verweisen wir auf unserem nach dem Trennsystem aufgebauten Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Diese vorgenannten Punkte zur Erschließung werden in den Bebauungsplan bei den Hinweisen aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise des gkU VEMO in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


11. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.10.2021
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Vorhaben.

Die Gemeinde Poing möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neustrukturierung des südlichen Bahnhofareals schaffen.
Es sollen unter anderem neue Wohn- und Gewerbebauten ermöglicht werden, eine Aufwertung des Areals und damit verbunden eine Stärkung der Ortsmitte.
Zwischen der Bahnhofstraße und den Bahngleisen soll eine geordnete Haltestellenstruktur für den öffentlichen Busverkehr einschließlich einer P&R-Anlage sowie einer B&R-Anlage geschaffen werden.
Der Flächennutzungsplan wird entsprechend angepasst.

Prinzipiell bestehen zu beide Konzeptvarianten keine Einwände. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass innerörtliche, kundennahe Standorte für wohnortnahe handwerkliche Dienstleistungen gesichert werden.
Es ist außerdem sicherzustellen, dass durch die Planungen keine Nachteile für die im Umgriff bereits bestehenden Unternehmen entstehen und ein ordnungsgemäßer Betrieb genauso wie angemessene Weiterentwicklungsmöglichkeiten weiterhin gewährleistet sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die, von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist im weiteren Verlauf eine schalltechnische Untersuchung zu erstellen. Diese untersucht neben den schutzbedürftigen Wohnnutzungen auch die bestehenden Gewerbebetriebe, welche in Ihrem Bestand und ihrem Modus Operandi geschützt sind. Eine Einschränkung der betriebsüblichen Emissionen ist deshalb nicht zu erwarten. 
Grundsätzlich können Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung als privater Belang zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist, dass die Erweiterungsabsichten für die Gemeinde erkennbar sind und bereits ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht haben. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Planungsträgerin von sich aus sämtliche potentiell in Betracht kommenden Entwicklungsmöglichkeiten erforscht. Da der Gemeinde keinerlei solche Absichten vorliegen bleiben die Einwendungen unberücksichtigt.
Dennoch soll angemerkt werden, dass die vorhandenen Betriebe wie oben erläutert vor Einschränkungen in Ihrem aktuellen Betrieb geschützt sind.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


12. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 03.09.2021
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen der Bayernwerk Natur GmbH beachten.
Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise auf die bestehenden Fernwärmeleitungen sowie auf das Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude werden im Bebauungsplan aufgenommen.

Die Bauherren werden entsprechend verständigt.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


13. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 24.11.2021
vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 16.08.2021 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Im Geltungsbereich befinden sich hochwertige Telekommunikationsanlagen der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese TK-Anlagen nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden Sollte doch eine Verlegung notwendig werden, bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 6 Monate) vor Baubeginn mit unserem Team Betrieb (E-Mail: PTI21_BTR@telekom.de) abzustimmen.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Wir bitten unsere verspätet abgegebene Stellungnahme zu entschuldigen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Vorgenannten Hinweise der Telekom werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise der Telekom in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg-Erding, Schreiben vom 28.09.2021
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen.
Im Westen der Fläche des Planungsgebietes befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehende Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, sind zu dulden, insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden.

Es ist weiterhin Sorge zu tragen, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Erreichbarkeit dieser Fläche gewährleistet wird, auch mit modernen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und -geräten.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Erreichbarkeit der Flächen ist nach wie vor gewährleistet, da die Bahnhofsstraße in ihrem derzeitigen Zustand erhalten bleibt.

Über etwaige unzumutbare Emissionsbelastungen ist der Gemeinde nichts bekannt, weshalb über die schalltechnische Untersuchung sowie ein Erschütterungsgutachten keine weiteren Gutachten für den vorliegenden Bebauungsplan erstellt werden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0


15. Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 10.10.2021
Der LBV hat keine Einwände, ersucht aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes aktiv zu werden (Anhang).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Vorschläge / Tipps aus dem Anhang werden im Sinne des freiwilligen Artenschutzes beachtet bzw. umgesetzt.

Beschluss:
Die Stellungnahme des LBV wird zur Kenntnis genommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                11
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss/Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:
1.
Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“ einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (nördlich und südlich der Bahnhofstraße)“einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in der Fassung vom 29.09.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, negativ

Wenn ja, negativ: Bestehen alternative Handlungsoptionen?

       nein

Begründung: Es bestehen bei einer Neubebauung bzw. Nachverdichtung keine Handlungsoptionen.
Es werden Maßnahmen im Rahmen der Klimaanpassung festgesetzt. Ebenso wird das landesplanerische Ziel „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ erfolgreich umgesetzt.

Beschluss

Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:
1.
Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (südlich der Bahnhofstraße)“ einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 51.6 für die „Ortsmitte Poing, südlich der Bahn (südlich der Bahnhofstraße)“einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in der Fassung vom 29.09.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2022 10:13 Uhr