Die Entwässerungssatzung wurde zuletzt im März 2015 geändert.
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung zum Thema Satzungsrecht wurde u.a. die Entwässerungssatzung geprüft, mit folgendem Ergebnis:
Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Entwässerungseinrichtung für Niederschlagswasser auf Grundlage der Entwässerungssatzung (EWS) vom 02.04.2015.
§ 12 Abs. 1 EWS regelt die Betretungsrechte der Gemeinde: „Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren…“. § 17 Abs. 3 EWS enthält weitere Betretungsrechte im Zusammenhang mit der Durchführung von Abwasseruntersuchungen: „Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist“.
Nach BayVGH-Urteil vom 03.11.2014, Az. 4 N 12.2074 (vgl. FSt 147/2015) sind satzungsrechtliche Regelungen zum Betretungsrecht, die sich nicht im Rahmen des Art. 24 Abs. 3 GO bewegen, unwirksam. Demnach ist z.B. das Betreten von Grundstücken nur zu angemessener Tageszeit und nur im erforderlichen Umfang zulässig. An das Betreten von Wohnungen sind weitere Voraussetzungen geknüpft.
Wir empfehlen, §§ 12 Abs. 1 und 17 Abs. 3 EWS an den Wortlaut des Art. 24 Abs. 3 GO anzupassen (vgl. Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Erl. 10.20/4 und 5) und verweisen ergänzend auf die 2012 umfassend überarbeitete amtliche Muster-EWS (vgl. IMBek vom 06.03.2012, AllMBl S. 182 ff).
Hinweis:
Art. 24 Abs. 3 GO lautet wie folgt:
(3) In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, dass die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
Die §§ 12 Abs. 1 und 17 Abs. 3 der EWS werden an den Wortlaut des Art. 24 Abs. 3 GO angepasst (vgl. „Roteintragungen“ in der Anlage).