Festlegung des Verteilungsmaßstab für die Niederschlagswassergebühr im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates, 11.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Zur Ermittlung der grundstücksgenauen Abflussbeiwerte für die Einführung der Niederschlagswassergebühr sind durch den Gemeinderat die Faktoren für den Verteilungsmaßstab zu beschließen:

  1. Abflussfaktoren der Grundstücksflächen
1.1        Vollständig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,9
Dachflächen, flach oder geneigt (Ziegeldach, Blechdach, Glasdach etc.), Flächen mit Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen

1.2        Stark versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,6
fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster

1.3        Wenig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,3
       Flächen mit Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Porenpflaster

1.4        Alle nicht angeschlossenen Flächen          - Abflussfaktor 0,0

  1. Regelung für Gründächer
Gründächer mit einer Schichtdicke bis 12 cm werden dem Abflussfaktor 0,6 zugeordnet, Gründächer mit einer größeren Schichtdicke werden dem Abflussfaktor 0,3 zugeordnet.

  1. Regelung für Regenwasserzisternen
Die Flächen, die über Regenwasserzisternen ohne Überlauf entwässern, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei), da hier kein Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.
Regenwasserzisternen mit Überlauf nehmen im Regelfall von der Größe her nicht das gesamte während eines Jahres anfallende Niederschlagswasser auf, so dass hier die öffentliche Kanalisation regelmäßig (wenn auch in geringerem Umfang) tatsächlich in Anspruch genommen wird. Daher ist das über solche Zisternen entwässernde Niederschlagswasser bei der Gebührenbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Regenwasserzisternen mit Notüberlauf werden ab einem Mindestvolumen von 5 m³ wie folgt vergünstig:
Nutzungsart Gartenbewässerung – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 5 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen)
Nutzungsart Brauchwasserentnahme (und Gartenentwässerung) – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 15 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen)

  1. Regelung für Versickerungsanlagen
Hier ist vorab zwischen Versickerungsanlagen ohne und mit Notüberlauf sowie mit gedrosseltem Ablauf zu differenzieren.
Bei Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf wird kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, d.h. die öffentlichen Abwasseranlagen werden tatsächlich nicht in Anspruch genommen. Daher bleiben die in diese Versickerungsanlagen abgeleiteten Niederschlagswassermengen gebührenfrei, d.h. versiegelte/befestigte Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine entsprechende Versickerungsanlage abgeleitet wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung/-veranlagung nicht berücksichtigt.
Bei Versickerungsanlagen mit Notüberlauf wird dieser lediglich in besonderen Ausnahmesituationen in Anspruch genommen. Entsprechend den technischen Regelwerken (z.B. ATV-DVWK) liegt dem Notüberlauf eine Überlastungshäufigkeit von n = 0,2 zugrunde, d.h. es wird davon ausgegangen, dass der Notüberlauf i.d.R. einmal in fünf Jahren anspringt. Somit werden die öffentlichen Abwasserwasseranlagen nicht regelmäßig, sondern lediglich in Ausnahmefällen tatsächlich benutzt.
Daher kann festgelegt werden, dass auch Niederschlagswasser, das über eine Versickerungsanlage mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleibt bzw. versiegelte/befestigte Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine solche Versickerungsanlage abgeleitet wird, im Rahmen der Gebühren­bemessung/-veranlagung unberücksichtigt bleiben.

Bei Versickerungsanlagen mit gedrosseltem Ablauf erfolgt grundsätzlich eine regelmäßige (wenn auch lediglich geringfügige) Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation. Daher erhalten die in solche Anlagen entwässernden Flächen keine Vergünstigung.

Beschluss 1

Abflussfaktoren der Grundstücksflächen
Vollständig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,9
Stark versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,6
Wenig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,3
Alle nicht angeschlossenen Flächen          - Abflussfaktor 0,0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 2

Regelung für Gründächer
Gründächer mit einer Schichtdicke bis 12 cm werden dem Abflussfaktor 0,6 zugeordnet, Gründächer mit einer größeren Schichtdicke werden dem Abflussfaktor 0,3 zugeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 3

Regelung für Regenwasserzisternen
Die Flächen, die über Regenwasserzisternen ohne Überlauf entwässern, bleiben unberücksichtigt.
Die Regenwasserzisternen mit Notüberlauf werden ab einem Mindestvolumen von 3 m³ wie folgt vergünstig:
Nutzungsart Gartenbewässerung – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 5 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen).
Nutzungsart Brauchwasserentnahme (und Gartenentwässerung) – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 15 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 4

Regelung für Versickerungsanlagen
Bei Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf                        Flächen gebührenfrei
Bei Versickerungsanlagen mit Notüberlauf                        Flächen gebührenfrei
Bei Versickerungsanlagen mit gedrosseltem Ablauf                        Flächen werden berücksichtigt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 03.09.2020 10:00 Uhr