Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme:

Auf die Stellungnahme zur 1. Beteiligung wird hingewiesen. Folgender Sachverhalt ist bekannt:

„Die Gemeinde will mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 42 ein allgemeines Wohngebiet im Anschluss an das bereits bestehende Wohngebiet (BP 37) verwirklichen. Der Geltungsbereich umfasst die FlNrn. 43/4, 43/5, 44, 61, 70, 70/6, 247, 248, 249, 250, 252, 253 sowie Teilflächen der FlNrn. 249, 254, 255/1, 256 und 2076 jeweils Gemarkung Rohrbach.
Eine schalltechnische Untersuchung ist nicht nötig, da es zum BP Nr. 37 eine Untersuchung gibt, die die Verträglichkeit des Supermarktes mit der bereits näher gelegenen Wohnbebauung nachweist.
Der Schutzabstand zu den umliegenden Hopfengärten im Süden und Westen des Plangebietes sind mit 50 m in der Planzeichnung eingetragen und können eingehalten werden. Der Hinweis für Wärmepumpen ist mit aufgenommen (textliche Festsetzungen Punkt 12). Auch die landwirtschaftliche Umgebung wurde berücksichtigt (Satzung Hinweise Nr. 3.1). Unter textliche Hinweise unter Punkt 3.2 genannte Hinweis zu Wärmepumpen-Systeme gehört zum Fachbereich Wasserwirtschaft und nicht unter den Punkt Immissionsschutz.

Aus Sicht des Immissionsschutzes kann dem o.g. Bebauungsplan Nr. 42 zugestimmt werden.

Folgendes sollte berichtigt werden:
Unter textliche Hinweise unter Punkt 3.2 genannte Hinweis zu Wärmepumpen-Systeme gehört zum Fachbereich Wasserwirtschaft und nicht unter den Punkt Immissionsschutz.“

Die o.g. Punkte wurden in den neuen Unterlagen zur 2. Beteiligung ergänzt. Zusätzlich wurde unter Punkt 12 der textlichen Festsetzungen ein Mindestabstand in Abhängigkeit des Schallleistungspegels für Wärmepumpen hinzugefügt. Bei diesen Mindestabständen handelt es sich um dieselben Abstände wie im Infoblatt „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen" des Bayerischen Landesamt für Umwelt. Mit diesem Zusatz besteht Einverständnis.

Aus aktuellen Luftbildern wird ersichtlich, dass die südlichen Hopfengärten im Gegensatz zu der Planzeichnung noch größer sind bzw. teilweise von dem Plangebiet überbaut werden. Der Schutzabstand von 50 m zwischen Hopfengarten und Grundstücksgrenze wird gemäß Planzeichnung eingehalten, sobald die Hopfengärten zurückgebaut wurden.

Ansonsten sind keine Änderungen zur 1. Beteiligung bekannt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken zum o.g. Bebauungsplan Nr. 42.


Abwägung:
Mangels Rechtsgrundlage sollen die Festsetzungen zu den Luftwärmepumpen redaktionell in die textlichen Hinweise verschoben werden. Grundzüge der Planung sind hiervon nicht berührt. Der Rückbau kann - wie oben bereits ausgeführt - auf 50 m von der Grundstücksgrenze erfolgen. Die Planzeichnung wird diesbezüglich redaktionell geändert.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2021 09:44 Uhr