Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Weidenstraße, Fl.Nr. 252/3, BA 2021/34


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 13.12.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 12,50 x 8,00 m liegt ein genehmigter Vorbescheid vor.
Geplant ist nun der Neubau eines Einfamilienhauses in den Maßen 10,30 x 8,30 mit Flachdachgarage. Nach Angaben des Planers beträgt die GRZ 0,15 und die GFZ 0,30.
Beantragt wird eine Abweichung von § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung, da sich im Bereich der geplanten Garage eine nachträgliche Aufschüttung befindet. Um die Zufahrt zur Garage zu ermöglichen, wird im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 252/3 die Aufschüttung abgegraben und der entstehende Geländesprung von ca. 15 – 70 cm mit einer Stützwand abgefangen. Die Stützwand fällt zur Straße hin mit dem Gelände ab.
Entsprechend der formlosen Bauvoranfrage beträgt die Firsthöhe 691,90 ü.NN. 

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass die giebelseitigen Abstandsflächen im Eingabeplan nicht korrekt berechnet/dargestellt wurden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Abweichung von der Ortsgestaltung hinsichtlich der Abgrabung wird zugestimmt. Die Garage ist extensiv zu begrünen. Weiteren Abweichungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 17:21 Uhr