Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes Lechnerstraße 2 in Co-Working-Räume, Fl.Nr. 1396/14, BA 2021/1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.02.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Fläche für Gemeinbedarf (Post) dargestellt und liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 33 „Poststraße“ – 2. Änderung in der Fassung vom 18.10.2013.
Geplant ist die Nutzungsänderung der Räume des ehemaligen Postgebäudes in Co-Working-Räume für freiberufliche Nutzung (z.B. Heilpraktiker, Berater, Ingenieure, Künstler, Handwerker, Ärzte etc.) mit geringem Besucherverkehr.
Gem. Stellplatzsatzung ist für Gebäude mit Büro- und Verwaltungsräumen allgemein 1 Stellplatz je 30 m² Nettogrundrissfläche nachzuweisen.  Im Bebauungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind ausgeschlossen.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt handelt es sich vorliegend um die Änderung einer gewerblichen Nutzung öffentlicher Prägung (Postdienstleistungen) in eine gewerbliche Nutzung privater Prägung, so dass aufgrund von Bestandsschutzerwägungen die Lage der Stellplätze nicht gesondert nachzuweisen ist. Seitens der Bauverwaltung wird davon ausgegangen, dass für den Fall einer Neuerrichtung von Stellplätzen sich deren Lage aus dem Planteil des Bebauungsplans ergeben würde: 

Diskussionsverlauf

Herr Zattler erkundigt sich, ob aufgrund der außerhalb des konkret gestellten Antrags vorhandenen Verstöße gegen das Ortsrecht eine Koppelung möglich ist. Der Erste Bürgermeister verneint dies.

Herr Waldherr ist der Auffassung, dass die Stellplätze zugewiesen sein müssten. Herr Blomeyer befindet das Angebot an Co-Working-Räumen für positiv. Frau Keller hat ebenfalls keine Bedenken wegen den Stellplätzen, da für die rückwärtige Bebauung ohnehin auch die Stellplatzsatzung anwendbar ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Nutzungsänderung von einer gewerblichen Nutzung öffentlicher Prägung (Postdienstleistungen) in eine gewerbliche Nutzung privater Prägung wird aufgrund von Bestandsschutzerwägungen erteilt. Weiteren Ausnahmen oder Befreiungen bzw. der Abweichung von Ortsrecht wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:32 Uhr