Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des Baugesetzbuches in § 1a Abs. 2 BauGB festgestellt, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von F
lächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (....).
Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (Ziele A I 2.4 sowie B VI 1.1) sollen zur Verringerung des Flächenverbrauchs vorrangig die vorhandenen Potentiale (Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) genutzt werden.
Darüber hinaus stößt man im Hinblick auf die Anforderungen an heutige energiesparende Bauweisen (neu: EnEV2016!) immer wieder an die Grenzen der Festsetzungen eines (alten) Bebauungsplanes (z.B. Gebäudeausrichtung bzgl. Nutzung solarer Energie, Kompaktheit der Gebäude). Insbesondere die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde weist stets auf folgendes hin:
„Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie durch die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien (…) (LEP 1.3.1 (G). Potenziale der Energieeinsparung und Energieeffizienzsteigerung sollen durch eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung genutzt werden (LEP 6.1 (G). Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (G).“
Nachdem in Schrobenhausen unbestreitbar ein erheblicher Bedarf an Wohnungen, auch kleineren Einheiten, gegeben ist, ist es städtebauliches Ziel der Stadt, in dem großflächigen Wohngebiet „Grießfelder“ zusätzlich Baumöglichkeiten zu schaffen ohne die ständige Änderung von Bebauungsplänen oder die Erteilung von Befreiungen im Rahmen von Einzelbaugenehmigungen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB herrscht aber auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes keine Rechtlosigkeit, sondern Vorhaben sind nach § 34 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn sich die Vorhaben im Einzelnen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (...).
Die erforderlichen Stellplätze bei Neubaumaßnahmen müssen nach der nach wie vor geltenden Stellplatzsatzung der Stadt Schrobenhausen geschaffen werden und können selbstverständlich nicht „auf der Straße“ nachgewiesen werden.
Künftig wird für jedes genehmigungspflichtige Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich. Bei diesem Verfahren wird der Nachbar beteiligt; unterschreibt der Nachbar nicht, kann er nach Erhalt der Baugenehmigung Rechtsmittel ergreifen. Dass in diesem Zusammenhang das Freistellungsverfahren nicht mehr greift, ist korrekt und verursacht ggf. etwas höhere Kosten; allerdings ist dieser Punkt aufgrund der nun erforderlichen Nachbarbeteiligung sicherlich auch im Interesse der jeweiligen Nachbarn des Bauvorhabens.
Aufgrund der zukünftigen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB ist zu erwarten, dass wegen des flexibleren planungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabes die Bebauungsdichte und die Anzahl der Wohneinheiten sich (langsam) etwas erhöhen dürfte. Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum nach § 14 GG sind durch die Aufhebung des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht zu erwarten oder vorauszusehen, eher das Gegenteil.
Es ist aber auch nicht zu erwarten – wie andere Aufhebungen von Bebauungsplänen in Schrobenhausen gezeigt haben (z.B. Aufhebung Bebauungsplan „Kellerberg Nord“ 1997, Aufhebung Bebauungsplan „Rollgraben West“ 2007, Aufhebung Bebauungsplan „Schleifmühlweg/ Bürgermeister-Stocker-Ring 2009) – dass sich Bestandsgebiete unmittelbar danach umstrukturieren. Vielmehr bildet die vorhandene Bebauung den städtebaulichen Maßstab, der sich aufgrund der bereits vorhandenen Bebauungsdichte wenn überhaupt erst langsam verändert.
Die Stadt Schrobenhausen gibt aufgrund der städtebaulichen Planungsziele des § 1 a Abs. 2 BauGB und der zustimmenden Stellungnahmen der Behörden aus der Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB der Aufhebung des Bebauungsplans „Grießfelder“ den Vorrang und stellt anderweitige Belange wie schrittweise Zunahme des Autoverkehrs und damit verbundene Lärm- und Abgasimmissionen zurück. Die vorgebrachten Anregungen zur Aufnahmefähigkeit der Kanäle etc. sind jedoch tiefbautechnisch noch zu untersuchen.
Im Übrigen erfolgt die Aufhebung schrittweise; die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden stellt den 1. Schritt dar. Im Anschluss ist die Aufhebungssatzung auszuarbeiten einschließlich Begründung und Umweltbericht samt der für erforderlich gehaltenen SAP-Vorprüfung.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht anschließend gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern.