3. Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld"; Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer und Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Grundstücken Flur Nrn. 395/3, 406 und 408/1, jeweils Gemarkung Hechendorf, hat mit Schreiben vom 04.04.2018 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ gestellt (siehe Anlage). Dem Antrag waren seit Frühjahr 2017 bereits mehrere Gespräche zwischen dem Landwirt und der Verwaltung vorausgegangen.

Dem Antrag zufolge wird darum gebeten, das im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte Baufeld „L“ (Wohnhaus) in Richtung Nord-Westen zu verschieben, die Festsetzungen zu den Dachüberständen anzupassen sowie eine Erweiterungsmöglichkeit im Bereich des Baufeldes „A“ (landwirtschaftliche Halle) für einen Anbau zur Futtertrocknung zu schaffen.

Die beantragte Verschiebung des Baufeldes „L“ ist aus Sicht der Verwaltung als begründet und nachvollziehbar zu betrachten. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Am Oberfeld“ sind die Baufelder „A“, „K“ und „L“ auf zu engem Raum angeordnet, so dass mangels ausreichender Hofflächen ein Rangieren mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht hinreichend möglich ist. Insofern ist das aktuelle Bebauungskonzept des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für den landwirtschaftlichen Betrieb in sinnvoller Art und Weise nicht umsetzbar.

Bezüglich der Dachüberstände ist festzustellen, dass die textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bereits im aktuellen Zustand den baulichen Bestand nicht vollständig abdecken und eine Überschreitung der zulässigen GR und der zulässigen Dachüberstände somit schon jetzt vorliegt. Aufgrund dessen erscheint auch hier eine Überarbeitung und Anpassung des Bebauungsplanes sinnvoll. Die konkrete Ausgestaltung der Festsetzungen zu den Dachüberständen müsste im Zuge des möglichen Änderungsverfahrens eruiert werden.
 
Der zusätzlich geplante Anbau an das Bestandsgebäude in Baufeld „A“ wird vom Antragsteller damit begründet, dass eine Trocknungsanlage dringend benötigt werde und dies nur durch einen Anbau an die bestehende landwirtschaftliche Halle möglich sei. Das benachbarte Baufenster „K“ könne für die Trocknungsanlage nicht herangezogen werden, da die Errichtung einer komplett neuen Halle für den Landwirt derzeit nicht finanzierbar sei.

Eine Änderung des Bebauungsplanes könnte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die anfallenden Planungskosten müssten vom Antragsteller übernommen werden. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

Sitzungsverlauf

Die beantragten Änderungen werden dem Gemeinderat vorgestellt. Mehrheitlich besteht Einverständnis mit einer Überarbeitung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Es wird allerdings um Prüfung gebeten, ob das Baufeld „L“ (Wohnhaus) ggf. weniger weit in den Außenbereich verschoben und die Baurechtsmehrung im Baufeld „A“ (Anbau Trocknungsanlage) durch eine Reduzierung des noch nicht in Anspruch genommenen Baurechts in Baufeld „K“ kompensiert werden kann.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 363/1 (Teilfläche), 394 (Teilfläche), 395/3, 406 und 408/1, jeweils Gemarkung Hechendorf, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, ein geeignetes Planungsbüro für die Erarbeitung der Bebauungsplanänderung zu beauftragen und die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

Datenstand vom 19.09.2018 09:39 Uhr