Antrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.919/8, Graf-Toerring-Straße 5 in Seefeld; Bauantrag-Nr.07/2019
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 19.02.2019
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Grundstücke Fl.Nr.919/8 und 919/171 mit einer Gesamtgröße 1006 m²
befinden sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.
Derzeit ist auf dem Grundstück mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 17.07.2017 (Az.:40-B-2017-384-14) ein Doppelhaus in einer Bebauung KG, EG, OG, DG (drei
Vollgeschosse) in den Ausmaßen 18,96 mx 12,99m genehmigt. Die überbaute Grundfläche für das Haus (GR1) beträgt 242,59 m², die GR2 mit den sonstigen versiegelten Flächen nach § 19 Abs.4 BauNVO beträgt 331,13m². Die Geschossfläche beträgt 727,77 m². Die Wandhöhe beträgt gemessen ab der Geländeoberfläche 7,125 m, die Firsthöhe 12,045m.
Der vorliegende Bauantrag belässt die genehmigten Abmessungen, welche für das „Einfügen“ im Sinne von § 34 BauGB ausschlagend ist unberührt. Allerdings soll aus dem Doppelhaus nunmehr ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten werden.
Zur Lösung der Stellplatzproblematik in der Graf-Toerring-Straße ist daher der Bau einer Tiefgarage mit 10 Stellplätzen und Fahrradabsteller neu geplant. Zusätzlich ist ein oberirdischer Parkplatz für Besucher vorgesehen. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind damit erfüllt. Anstelle der im genehmigten Bauantrag vorgesehenen zwei Doppelgaragen rechts und links des Gebäudes, ist nunmehr nur die Einhausung der Tiefgaragenabfahrt links des Gebäudes vorgesehen. Der äußere Zugang zur Tiefgarage erfolgt optisch nicht sichtbar durch Hinterfangung des vor dem Gebäude befindlichen Grünstreifens, als ortsbildprägenden Element im Bereich der Graf-Toerring-Straße.
Ebenfalls verändert wird die Zugangssituation. Der Zugang zum Gebäude erfolgt für den zentralen erdgeschossigen Eingang über eine einzelne Zuwegung mit Treppe (im bisher genehmigten Bauantrag hatte jede Doppelhaushälfte eine eigene Zuwegung mit Eingang). Insgesamt wird hierdurch das Erscheinungsbild weiter beruhigt.
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 15.01.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 15.01.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.09.2019 09:52 Uhr