Bauantrag zum Anbau eines Kühllagers und Konfiskatraums; Bauort: Fl.Nr.261/8, Hochstadter Straße 14 in Unering; Bauantrag-Nr.11/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 09.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.261/8 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 1012 m² ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Ladwirtschaft dargestellt. Bauplanungsrechtlich ist die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Erweiterung des Gebäudes zur Direktvermarktung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen und im Rahmen eines mitgezogenen Betriebszweiges dem Landwirtschaftsbegriff gem. § 201 BauGB zuzuordnen.

Ob die nochmalige Erweiterung der Direktvermarktung hinsichtlich des inzwischen erreichten Umfangs der Schlachterei tatsächlich noch als mitgezogener Betriebszweig des landwirtschaftlichen Betriebs gelten kann obliegt in der Beurteilung dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF). Daher empfiehlt die Verwaltung jeden Beschluss unter dem Vorbehalt der Prüfung und Zustimmung des AELF zu fassen.

Auf dem Grundstück befinden sich ein Direktvermarktungsgebäude mit Genehmigung aus dem Jahr 1998 und ein Anbau aus dem Jahre 2010. Der Antragsteller begehrt nun wiederum das Einvernehmen der Gemeinde zu einer erneuten Erweiterung des Gebäudekomplexes um ein Kühllager, einen Konfiskatraum, zwei WCs und einen Eingangsbereich (Schleuse).Der Anbau erfolgt auf der Südseite des Bestandsgebäudes in eingeschossiger Bauweise. Die überbaute Grundfläche beträgt 53,647 m². Es ist ein Flachdach vorgesehen. Zusammen mit dem Bestandsbau ergibt sich eine überbaute Grundfläche von 314,8 m², dies entspricht einer GRZ von 0,31.

Mit Schreiben vom 14.03.2019 stellt das Landratsamt Starnberg als zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass anlässlich einer Baukontrolle festgestellt wurde, dass mit dem Bau der Bodenplatte bereits ohne Genehmigung begonnen wurde. Der Bau wurde sofort eingestellt gegen eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000, 00 Euro bei Zuwiederhandlungen.

Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Schreiben Landratsamt Starnberg vom 14.03.2019
  • Schreiben vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF)
Vom 19.02.2010 zur Privilegierung der Direktvermarktung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.02.2019 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. Es ergeht der Hinweis, dass insbesondere der Umfang der Schlachtung als mitgezogener Betriebszweig der Landwirtschaft und das Warenangebot im Direktverkauf  geprüft werden soll, um eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers auszuschließen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.02.2019 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. Es ergeht der Hinweis, dass insbesondere der Umfang der Schlachtung als mitgezogener Betriebszweig der Landwirtschaft und das Warenangebot im Direktverkauf  geprüft werden soll, um eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers auszuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.06.2019 10:04 Uhr