Bauantrag zur Errichtung eines Offenstalls; Bauort:Fl.Nr.412 in Drößling; Bauantrag-Nr.23/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.07.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.412 in Drößling liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Außenbereich dürfen ausschließlich die in § 35 BauGB aufgeführten privilegierten Bauvorhaben ausgeführt werden.

Ursprünglich war ein geschlossener Stall vom Bauwerber im nordwestlichen  Grundstücksbereich auf dem Höhenrücken als verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 Abs.1, Nr. 1c BayBO in Form eines Weideunterstands geplant gewesen. Die Voraussetzungen Art. 57 Abs.1, Nr. 1c BayBO waren jedoch im Detail nicht erfüllt, weil vom Landratsamt Starnberg beanstandet wurde, dass, dass es sich nicht um einen offenen Weideunterstand, sondern um einen dauerhaften Stall wegen verschließbaren Toren und einer Betonbodenplatte handelt. Weiterhin wurde aufgrund der Lage und der dadurch erforderlichen langen Zuwegung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forst die Wirtschaftlichkeit des an sich privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhabens verneint.

Aufgrund intensiver Gespräche und Abstimmungen erfolgte eine Umplanung durch den Antragsteller. Der Stall ist nunmehr auf dem südöstlichen Grundstücksteil geplant. Der Abstand zur Straße beträgt nunmehr 40,00 m. Das Gebäude ist in den Ausmaßen 12,50m x 8, 00 m vorgesehen. Dies entspricht einer überbauten Grundfläche von 100 m². Die überdachte Lagerfläche beträgt zusätzlich 25 m². Weiterhin ist der umlaufende Dachüberstand von 18,90 m zu berücksichtigen. Die insgesamt versiegelte brutto Grundfläche beträgt 143,90 m². Die Wandhöhe beträgt 3,60 m bzw. 4,10 m bei einer gleichmäßigen Dachneigung des Satteldachs von 24 Grad. Die unterschiedliche Wandhöhe trotz Symmetrie beruht auf dem vorgezogenen Vordach als überdachte Lagerfläche.

Die Halle hat in nordwestlicher Richtung keine Tore, so dass die Merkmale eines offenen Weideunterstands erfüllt sind.

Die Nutzung erfolgt als Offenstall für ganzjährig draußen zu haltende schottische Hochlandrinder und Kamerunschafe.

Der Antragsteller hat eine entsprechende Qualifikationsbescheinigung zur Rinderhaltung dem Bauantrag beigefügt.

Die Voraussetzungen Art. 57 Abs.1, Nr. 1c BayBO werden zwar nicht erfüllt, weil die maximal überdachte Fläche nur 140 m² betragen darf. Dies ist beim vorliegenden Bauantrag jedoch unschädlich, weil der Antragsteller nunmehr einen Bauantrag zur voraussichtlich auch privilegierten Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens stellt und das Bauvorhaben nicht mehr als verfahrensfreies Bauvorhaben verwirklichen will.

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Privilegierung erfolgt durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forst die Wirtschaftlichkeit im Rahmen einer gesonderten Stellungnahme, die vom Landratsamt Starnberg im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens angefordert wird. Aufgrund der vorgelegten und darüber hinaus bekannten Qualifikationsnachweise des Antragstellers und der Verringerung des baulichen Aufwands bei Zuwegung und des Entfallens der Bodenplatte ist von einer Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auszugehen, vorbehaltlich einer abschließenden Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.


Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Qualifikationsbescheinigung zur Rinderhaltung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 13.05.2019 wird  befürwortet vorbehaltlich einer Zustimmung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 13.05.2019 wird  befürwortet vorbehaltlich einer Zustimmung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

Datenstand vom 08.10.2019 12:07 Uhr